VwGH Ra 2015/15/0035

VwGHRa 2015/15/00351.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Ing. Dr. H T in L, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. November 2014, Zl. RV/5100157/2014, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §295a;
EStG §16 Abs2;
EStG §19 Abs2;
EStG §19;
EStG §25 Abs1 Z1 lita;
BAO §295a;
EStG §16 Abs2;
EStG §19 Abs2;
EStG §19;
EStG §25 Abs1 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht Anträge des Revisionswerbers auf Abänderung (§ 295a BAO) bzw. Aufhebung (§ 299 BAO) des Einkommensteuerbescheides 2011 im Instanzenzug mit der Begründung ab, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 der Rechtslage entspreche. Der Revisionswerber habe im Jänner 2011 neben seinem laufenden Gehalt vom Arbeitgeber, einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft, eine Teilabfindung eines vereinbarten Pensionsanspruchs in Höhe von 867.813,30 EUR erhalten. Die Abfindung sei wegen Überschreitens des Jahressechstels im Betrag von 839.872,16 EUR zum Tarif besteuert worden. Nach Abzug der Lohnsteuer sei ein Betrag von 452.899,11 EUR auf das Bankkonto des Revisionswerbers überwiesen worden. Die am Lohnzettel 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 1,047.205,77 EUR (darin enthalten die Teilabfindung von 867.813,30 EUR) seien dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. Mai 2012 zu Grunde gelegt worden. Im September 2012 habe sich herausgestellt, dass bei Berechnung des Ablösekapitals ein Irrtum unterlaufen und die 2011 gewährte Abfindung um einen Betrag von 354.624,91 EUR zu hoch bemessen worden sei. Der Revisionswerber habe den zu Unrecht bezogenen Ablösebetrag am 23. Oktober 2012 der bezugsauszahlenden Stelle refundiert. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ändere die Rückzahlung nichts an dem im Jahr 2011 erfolgten Zufluss. Vielmehr liege eine Rückzahlung von Einnahmen vor, welche gemäß § 16 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 2 EStG 1988 im Jahr 2012 als Werbungskosten zu berücksichtigen sei.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, weil die Frage, wann Einnahmen und Rückzahlungen steuerlich zu erfassen seien, durch die im angefochtenen Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt sei. Gleiches gelte für die Frage des Anwendungsbereiches des § 295a BAO.

In der Revision wird die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit begründet, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Rückerstattung irrtümlich angewiesener Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Ereignis darstelle, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang des Abgabenanspruches habe. Die vom Bundesfinanzgericht angeführten Erkenntnisse beträfen allesamt anders gelagerte Sachverhalte. Auch zur Frage, ob eine niemals zugesagte, bloß irrtümlich angewiesene Pensionsabfindung überhaupt ein Einkommen iSd EStG darstellen könne, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Gemäß § 295a BAO kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen ein Bescheid insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, 2006/15/0085, sowie vom 28. Februar 2012, 2009/15/0192).

Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt § 295a BAO nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch dass dieses "abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat".

Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183). Daran kann im vorliegenden Fall eines Fehlers bei Berechnung der Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber kein Zweifel bestehen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, die zu Unrecht bezogen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2002/15/0087).

Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten können den einmal erfolgtenZufluss nicht mehr rückgängig machen (vgl. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG10, § 19 Tz. 11, und Hofstätter/Reichel, EStG, § 19 Tz. 47).

Zurückgezahlte Einnahmen sind gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 - unter der Bedingung, dass weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen, noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurden - im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gegenständlich war dies unstrittig erst im Jahr 2012 der Fall.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. September 2015

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