VwGH Ra 2015/13/0020

VwGHRa 2015/13/002024.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Revision des W in G, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Februar 2015, Zl. RV/7101042/2009, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind u.a. Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, soweit sich der Anfechtungsumfang - zu dessen Präzisierung die für den Fall einer Entscheidung in der Sache gestellten Abänderungsanträge heranzuziehen sind - auf Spruchpunkte erstreckt, mit denen der Revisionswerber in den geltend gemachten, ausschließlich umsatzsteuerrechtlichen Revisionspunkten nicht verletzt sein kann (Entscheidungen über Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002) oder hinsichtlich derer er eine Änderung zu seinem Nachteil anstrebt (Umsatzsteuer für das Jahr 2003).

5 Hinsichtlich der darüber hinaus noch angefochtenen Entscheidungen über Umsatzsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2005 enthalten die vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) für die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bezugnahme auf die dafür maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Bundesfinanzgericht wird in zwei Punkten die "völlige Verkennung" der Rechtslage vorgeworfen, wobei die Ausführungen zum ersten Punkt nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes (von Anfang an gegebenes Fehlen der Absicht, die Vermietung auch bei Auftreten von Schwierigkeiten bis zur Erreichung eines Gesamtüberschusses fortzusetzen) ausgehen und mit den Ausführungen zum zweiten Punkt eine Vorsteuerberichtigung angestrebt wird, zu der im vorangegangenen Verfahren nie ein geeignetes Vorbringen erstattet worden war. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit insgesamt nicht dargetan.

6 Die Revision war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

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