VwGH Ra 2015/12/0050

VwGHRa 2015/12/00505.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des WL in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2015, GZ. W122 2000748- 1/14E, betreffend Nachzahlung gekürzter Bezüge gemäß § 13 GehG 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §126 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §13 Z1 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §13 Z2 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §13 Z3 idF 2002/I/087;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 stellte der Revisionswerber den Antrag, es wollten ihm die seit Juni 2002 bis laufend durch Kürzung einbehaltenen Bezüge in Folge Einstellung des Disziplinarverfahrens nachbezahlt werden.

In einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 führte der Revisionswerber aus, der Nachzahlungsantrag werde beginnend mit 1. Juli 2002 gestellt beziehungsweise um den 6. Juni bis 30. Juni 2002 eingeschränkt.

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Finanzamts Innsbruck vom 8. November 2011 wurde der Antrag betreffend den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 29. Mai 2011 abgewiesen. Betreffend den Zeitraum 30. Mai 2011 bis laufend wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, die (nach Abtretung der zunächst erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz durch den Verwaltungsgerichtshof) als Beschwerde zu werten war.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers in Spruchpunkt A) abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juni 2002 "ohne ausreichende Zuordnung zu den beanstandeten Prüfungsfällen und ohne zeitliche Eingrenzung" unter gleichzeitiger Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert worden. Gleichzeitig sei das Disziplinarverfahren aufgrund eines Strafverfahrens unterbrochen worden. Dem Revisionswerber seien eine unerlaubte Nebenbeschäftigung, nämlich Buchhaltungsarbeiten, abgabenrechtliche Beratertätigkeiten und die Erstellung von Steuererklärungen für eine namentliche genannte Person und deren Firmen und deren Nichtmeldung, abgaben- und finanzstrafrechtliche Verfehlungen in nicht konkret feststehender, aber nicht unbeträchtlicher Höhe sowie die Abwicklung einer angeordneten Betriebsprüfung bei der genannten Person im Zusammenwirken mit einem weiteren Betriebsprüfer sowie weiters die Abwicklung der Bilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen dieser Person, vorgeworfen worden.

4 Die Suspendierung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Verdachtsmomente in dienstrechtlicher beziehungsweise abgabenrechtlicher und insbesondere auch in strafrechtlicher Hinsicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Redlichkeit und die korrekte Pflichterfüllung des Revisionswerbers zur Folge hätten.

5 Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. November 2007 sei der Revisionswerber aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter zu einer Geldstrafe von EUR 110.000,-- verurteilt und vom Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt freigesprochen worden. Unter anderem habe der Revisionswerber durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12. Juni 2002 namentlich genannten Fall, einen Schaden verursacht.

6 Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe am 9. Juni 2010 der Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben.

7 Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 27. Mai 2011 sei das am 12. Juni 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren mangels ausreichender Konkretisierung der Tatvorwürfe und bloßer Beteiligung des Revisionswerbers eingestellt worden.

8 Am 27. Mai 2011 habe die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen und die Suspendierung vom 12. Juni 2002 bestätigt.(Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber laut den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid und in der Revision am 30. Mai 2011 zugestellt). Begründend sei - unter anderem - vor allem angeführt worden, zu den ursprünglichen Gründen der Suspendierung seien zusätzlich zur beharrlichen Ausübung von Nebenbeschäftigungen noch weitere Gründe gekommen, die eine neuerliche Suspendierung ausgelöst hätten.

9 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommissionbeim Bundeskanzleramt vom 5. August 2011 sei der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abgewiesen worden.

10 Am 24. Juni 2011 habe die Disziplinarkommission die Entlassung ausgesprochen. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012 sei der Revisionswerber von dem gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurf gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 (dreijährige Verjährungsfrist) in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 entlastet worden.

11 Mit Erlassung des Bescheids der Disziplinaroberkommission vom 16. November 2012 sei der rechtskräftige Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den Revisionswerber erfolgt und die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 beendet worden.

12 Die Dienstbehörde habe den Revisionswerber am 27. November 2012 neuerlich vorläufig wegen fortgesetzter Ausübung von unzulässigen Nebenbeschäftigungen suspendiert. Dies hätten die Disziplinarkommission am 17. Dezember 2012 und die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am 3. April 2013 bestätigt.

13 Im bekämpften Bescheid sei im Wesentlichen damit argumentiert worden, auch eine strafgerichtliche Verurteilung lasse die Kürzung endgültig werden. Sowohl die strafgerichtliche Verurteilung als auch der Einleitungsbeschluss mit dem auch die Suspendierung ausgesprochen worden sei, hätten den Fall R.H., buchhaltungs- und abgabenrechtliche Beratungstätigkeiten und abgaben- und finanzstrafrechtliche Verfehlungen genannt. Zwischen den Gründen, die zur damaligen Suspendierung und jenen Gründen, die zur Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung geführt hätten, bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Zur Suspendierung nach dem 30. Mai 2011 sei ausgeführt worden, das diesbezügliche Disziplinarverfahren sei noch nicht abgeschlossen worden.

14 Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 19. Juli 2013 seinen Austritt aus dem Bundesdienst erklärt.

15 Der Revisionswerber sei vom Zeitpunkt der Suspendierung bis zu seinem Austritt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und sei zuvor dem Finanzamt Innsbruck als "Teamexperte Prüfer" zugewiesen gewesen. Die Bezüge seien aufgrund der Suspendierung gekürzt angewiesen worden.

16 Er sei aufgrund des Verdachts, außerhalb seiner dienstlichen Prüftätigkeiten, aber in Zusammenhang mit diesen, zumindest eine Partei beraten und bevorteilt zu haben, suspendiert, strafgerichtlich verurteilt und mehrfach disziplinarrechtlich verfolgt worden. Er sei während eines laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Die strafgerichtliche Verurteilung stehe in engem Zusammenhang mit dem Grund der Suspendierungen.

17 § 13 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) normiere, wenn der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden sei, so werde die Kürzung endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt werde (Z 1). Träfen diese Voraussetzungen nicht zu, so seien die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

18 Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergäben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen worden seien, so sei dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies ergebe sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpfe. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GehG 1956 stehe dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat sei somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben sei oder nicht, sei jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187).

19 Die Eingangsvoraussetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GehG 1956 sei so zu verstehen, dass diese dann erfüllt sei, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert worden sei. Dass die Suspendierung noch zu einem der in Z 1 bis 3 genannten Zeitpunkte aufrecht sein müsse, ergebe sich daraus nicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0262).

20 Ein Zusammenhang zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung und der erfolgten Suspendierung sei gegeben. Für die Prüfung dieses Zusammenhangs sei ein Abweichen zwischen Suspendierung und strafgerichtlicher Verurteilung nicht hinderlich. Sowohl die Suspendierung als auch die strafgerichtliche Verurteilung seien wegen Tätigkeiten des Revisionswerbers für zumindest eine von ihm geprüfte Partei erfolgt, die er aufgrund seiner dienstlichen Stellung leichter habe ausüben können, aber nicht dürfen. Dass im Zeitpunkt der Suspendierung der genaue Tatzeitraum und die Auflistung der Tätigkeiten nicht abschließend formuliert gewesen seien, beeinflusse den Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung nicht und dürfe angesichts der eingeschränkten Ermittlungspflicht im Suspendierungsverfahren nicht verwundern.

21 Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999 folgend, könnten die separaten Ausführungen zum Zeitraum ab dem 30. Mai 2011 dahingestellt bleiben, zumal zweifelsfrei habe festgestellt werden können, dass der Revisionswerber mit Bezugskürzung suspendiert worden sei. Der Ausgang der Disziplinarverfahren, deren teilweise Einstellung, deren austrittsbedingte Einstellung, deren verjährungsbedingte und mangels Konkretisierung bedingte Einstellung könne für die Prüfung des Zusammenhangs der Suspendierung mit dem Strafverfahren ebenfalls unbeachtet bleiben. Zwar sei richtig, dass ein Einleitungsbeschluss hinreichend genau formuliert werden müsse, damit der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kenne, so könne aber daraus nichts für die Sicherungswirkung einer Suspendierung und die Dauerhaftigkeit der Bezugskürzung abgeleitet werden. Für die Suspendierung sei ein anderer Maßstab anzulegen als für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

22 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeige zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einer Suspendierung, von dieser einheitlich beantwortet werde.

23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich von der bisherigen Judikatur zu § 112 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 GehG 1956 entfernt. Der Entscheidung, ob einem suspendierten und in seinen Bezügen ver- und gekürzten Beamten nach Einstellung seines Disziplinarverfahrens die Bezugsnachzahlung zukomme oder nicht, komme maßgebliche Bedeutung zu. Richtig sei Folgendes: Die Suspendierung und die Bezugskürzung seien auf den Beschluss der Disziplinarkommission vom 12. Juni 2002 zurückgegangen. Dieses Disziplinarverfahren sei eingestellt worden. Über den Revisionswerber sei nie ein disziplinäres Erkenntnis, mit dem über ihn eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt worden sei, ergangen. Der Revisionswerber sei zwar strafgerichtlich verurteilt worden, aber stehe diese Verurteilung in keinem Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss vom 12. Juni 2002, weshalb die Disziplinarkommission auch trotz strafgerichtlichen Schuldspruchs die Einstellung vorgenommen habe. Eine strafgerichtliche Verurteilung könne dann in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bezugskürzung gebracht werden, wenn aus dem Suspendierungsbeschluss oder dem gleichzeitig ergehenden Einleitungsbeschluss dieser Zusammenhang hervorgehe, was hier nicht zutreffe. Es komme darauf an, ob der Revisionswerber wegen des Beschlusses vom 12. Juni 2002 strafgerichtlich verurteilt worden und der Amtsverlust eingetreten sei oder in dem zugleich mit der Suspendierung eingeleiteten Disziplinarverfahren zu einer Geldstrafe oder Entlassung verurteilt worden sei oder wegen drohender strafgerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung während des Verfahrens ausgetreten sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass ein Beamter, der wegen eines Sachverhaltes, der dem Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss nicht zu Grunde gelegen sei, strafrechtlich verurteilt, und dessen anlassbezogen eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt worden sei, keine Nachzahlung begehren könne. Die Rechtsauffassung, dass auch dies möglich sein solle, gründe in einem massiven Rechtsirrtum, der in seiner Bedeutung weit über den konkreten Fall hinausgehe. Auch die Judikatur zur Identitätsproblematik stehe der Zulassung der Revision nicht entgegen. Der vorliegende Fall sei vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht beantwortet worden. Der Sachverhalt weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, deutlich ab, weil der Revisionswerber zwar strafgerichtlich verurteilt worden sei, aber wegen des urteilsgegenständlichen Sachverhaltes kein Disziplinarverfahren eingeleitet und keine Suspendierung vorgenommen worden sei. Die Disziplinarkommission habe das Disziplinarverfahren aus 2002 rechtskräftig eingestellt, obwohl die Disziplinarkommission bei einem wirklichen Zusammenhang von Straf- und Disziplinarverfahren wegen der Bindungswirkung nach § 95 BDG 1979 nicht hätte einstellen können.

24 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

27 Die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Zulässigkeitsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2014/19/0175 mwN).

28 Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich lediglich darauf, ob dem Beamten nach Einstellung des Disziplinarverfahrens die Bezugsnachzahlung zusteht. Behauptet wird das Fehlen eines Zusammenhanges zwischen der Suspendierung vom 12. Juni 2002 und der strafgerichtlichen Verurteilung.

29 Aus dem Wortlaut des § 13 Satz 1 GehG 1956 ergibt sich unmissverständlich, dass die in den Z 1 bis 3 geregelte Rechtsfolge (Endgültigwerden der Kürzung) jeweils vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wird. Damit erklärt der Gesetzgeber jeweils einen bestimmten Sachverhalt (Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles, eines Disziplinarerkenntnisses bestimmten Inhaltes oder Austrittserklärung des Beamten) alternativ zur Tatbestandsvoraussetzung für die im § 13 Satz 1 GehG 1956 vorgesehene Rechtsfolge. Auch der zweite Satz des § 13 GehG 1956 ordnet zweifelsfrei an, dass das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen aller im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 13 Z 1 GehG 1956 zu normieren (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, und Zl. 88/12/0218, wobei der in diesen Entscheidungen anzuwendende § 13 Abs. 1 GehG 1956 dem seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden § 13 GehG 1956 entspricht).

30 Allein aus der Einstellung eines Disziplinarverfahrens resultiert demnach noch kein Nachzahlungsanspruch.

31 Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage wird mit der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob einem Beamten nach Einstellung seines Disziplinarverfahrens die Bezugsnachzahlung zukommt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. September 2015, Zl. Ra 2015/08/0093, und vom 20. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/12/0007).

32 Im Übrigen normiert § 13 GehG 1956 den Eintritt des Amtsverlustes aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht als Voraussetzung für die Endgültigkeit der Bezugskürzung.

33 Nach der hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2002, § 13 Z 1 GehG 1956) wird die aus Anlass der Suspendierung eintretende Kürzung der Bezüge dann endgültig, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1993, Zlen. 92/09/0318 und 93/09/0077, sowie vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187).

34 Das Bundesverwaltungsgericht führte auf Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses aus, der Revisionswerber sei mit Urteil vom 29. November 2007 aufgrund des Vergehens der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter verurteilt worden. Der Revisionswerber habe durch Erstellen malversiver Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung diese Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, unter anderem im in der Suspendierung vom 12. Juni 2002 namentlich genannten Fall, einen Schaden verursacht. Außerdem gab es auf Seite 8 den erstinstanzlichen Bescheid wieder, laut dem sowohl die strafgerichtliche Verurteilung als auch der Einleitungsbeschluss, mit dem auch die Suspendierung ausgesprochen worden sei, den Fall R.H. genannt hätten. Das Verwaltungsgericht gelangte aufgrund des Umstands, dass sowohl die Suspendierung als auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Tätigkeiten des Revisionswerbers für zumindest eine von ihm geprüfte Partei erfolgt seien, zu dem Ergebnis, ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Suspendierung und der strafgerichtlichen Verurteilung sei gegeben (Seite 14 des Erkenntnisses).

35 Auf diese Ausführungen geht der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen mit keinem Wort ein. Er behauptet ohne jegliche nähere Begründung, ein Zusammenhang zwischen der mit Bescheid vom 12. Juni 2002 ausgesprochenen Suspendierung und der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor.

36 Nach der jedenfalls vertretbaren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist allerdings vom Vorliegen des einzelfallbezogen zu prüfenden Sachzusammenhangs auszugehen. Ob die Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers und der Bindungswirkung gemäß § 95 BDG 1979 rechtmäßig erfolgte oder nicht, muss im gegenständlichen Fall nicht beurteilt werden.

37 Auch das Zulässigkeitsvorbringen zum mangelnden Zusammenhang zwischen der Suspendierung vom 12. Juni 2002 und der strafgerichtlichen Verurteilung ist nach dem Vorgesagten nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

38 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2017

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