VwGH Ra 2015/11/0068

VwGHRa 2015/11/00682.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. Juni 2015, Zl. LVwG-411-042/R12-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110068.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für sechs Monate, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde, entzogen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber sei auf einer näher bezeichneten Stelle auf der A 13, nachdem er den Spurwechsel zur A 12 versäumt und seine Fahrt verlangsamt habe, schließlich nach kurzem Anhalten auf der rechten Fahrspur der A 13 im Retourgang einige Meter zurückgefahren. Ein auf dieser Fahrspur hinter dem Revisionswerber nachkommender Fahrzeuglenker sei dadurch zu einem Ausweichmanöver gezwungen worden. es habe reges Verkehrsaufkommen geherrscht, die Fahrzeuge in Fahrtrichtung seien mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h unterwegs gewesen.

Durch das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Autobahn habe der Revisionswerber eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG verwirklicht, weshalb ihm gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für die ausgesprochene Zeitdauer zu entziehen gewesen wäre.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2. Soweit die Revision vorbringt, der Revisionswerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege, ist ihr zu entgegnen, dass § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" (vgl. § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und § 26 Abs. 2a FSG bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/11/0112 mwN.), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsieht. Das von der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0351, ist insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage, auf der es beruhte, im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG noch eine Wertung derselben gebot.

Soweit die Revision aber die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, in Zweifel zieht, genügt der Hinweis, dass angesichts der Unbedenklichkeit des Entziehungsausspruchs eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ersichtlich ist.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte