VwGH Ra 2015/11/0050

VwGHRa 2015/11/005029.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. H T in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2014, Zl. VGW-162/033/10517/2014-8, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) betreffend Vorschreibung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012, den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. August 2014 wurde der Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds mit EUR 6.612,00 festgesetzt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, nach Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG und der Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015, E 1425/2014-4, abgetretene Revision.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2.1. Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, der Revisionswerber sei sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 109 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zwar bewusst, er strebe aber ein Abgehen von dieser Judikatur an. Konkret gehe es um die Frage, inwiefern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 für die von bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Beitragsteil befreite Ärzte gesondert Bedacht zu nehmen sei. Die aktuelle Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds (gemeint wohl: die ab Juni 2014 in Kraft getretenen Fassungen der Beitragsordnung) nehme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht, da nunmehr Beiträge gestaffelt nach der Höhe des Einkommens zu leisten seien. Es stelle sich die Frage, inwieweit bei der Auslegung älterer Fassungen der Beitragsordnung dieses Verständnis von Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen sei.

2.2.2.1. Vor dem Hintergrund des Revisionsfalles ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, wird in der Beitragsordnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insofern Rechnung getragen, als die Höhe des Fondsbeitrages mit einem (von der Regelung gemäß Abschnitt I Abs. 6 der Beitragsordnung abweichenden) Maximalbetrag (siehe Abschnitt I Abs. 9 der Beitragsordnung) gedeckelt ist. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen über die Anwendung der Beitragsordnung hinaus ist hingegen nicht vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/11/0046, mwN).

2.2.2.2. Es gibt entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die aktuelle Fassung der Beitragsordnung auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen früherer Fassungen, die zeitraumbezogen heranzuziehen sind, von Einfluss zu sein hätten.

2.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie bereits der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Ablehnungsbeschluss vom auf seine Judikatur zur Zulässigkeit der Heranziehung sämtlicher Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht (mit Hinweis auf die Entscheidung VfSlg. 16.814/2003, mwN.) und zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern sowie zur verfehlten Gegenüberstellung der Berufsgruppe der Ärzte mit anderen Berufsgruppen (mit Hinweis auf die Entscheidung VfSlg. 16.908/2003) verwiesen hat - keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung.

2.2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2015

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