VwGH Ra 2015/10/0060

VwGHRa 2015/10/006024.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des D K in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Jänner 2015, Zl. VGW- 141/003/28712/2014, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:

Normen

Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art13 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §12 Abs3;
MSG Wr 2010;
VwRallg;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art13 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §12 Abs3;
MSG Wr 2010;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Revisionswerber - nach Abzug des relevanten Vermögensfreibetrages - über hinreichendes verwertbares Wertpapiervermögen verfüge, abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision macht als Zulässigkeitsgrund geltend, dass das Verwaltungsgericht Wien den Ersparnisbegriff des § 12 WMG unter Außerachtlassung der Bestimmungen der "Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 (in der Folge: "Mindestsicherungsvereinbarung"), ausgelegt habe. Nach Art. 13 Abs. 4 der Vereinbarung dürfe die Verwertung von Vermögen dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Eine derartige Bestimmung sei im WMG nicht enthalten. Das WMG verstoße gegen das in Art. 2 Abs. 4 der Mindestsicherungsvereinbarung normierte Verschlechterungsverbot.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt, dass die Mindestsicherungsvereinbarung zur Auslegung der - ihrer Umsetzung dienenden - Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist (vgl. das zum Stmk. MSG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/10/0220). Art. 13 Abs. 4 der Mindestsicherungsvereinbarung enthält die von der Revision angesprochene "Generalklausel", die durch eine demonstrative Aufzählung (in den Z. 1 bis 5) von nicht verwertbaren Gegenständen, Ersparnissen und sonstigen Vermögenswerten konkretisiert wird (vgl. die Erläuterungen zur Vereinbarung, RV 677 BlgNR 24. GP , S. 16).

Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064). Die zuletzt genannte Bestimmung enthält in ihren Ziffern 1. bis 6. eine abschließende Aufzählung von als nicht verwertbar geltenden Gegenständen und sonstigem Vermögen bzw. Vermögenswerten. Mit dieser Bestimmung wurde die Regelung des Art. 13 Abs. 4 der Mindestsicherungsvereinbarung umgesetzt.

Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass die Verwertung des Wertpapiervermögens des Revisionswerbers unzulässig im Sinne des § 12 Abs. 3 WMG wäre.

Das Verschlechterungsverbot des Art. 2 Abs. 4 der Mindestsicherungsvereinbarung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht berührt, weil diese Bestimmung lediglich eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung - im Falle bereits gewährter sozialhilferechtlicher Dauerleistungen - auf die neue Rechtslage verhindern sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0097, mit Hinweis auf die erwähnten Materialien).

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

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