VwGH Ra 2015/09/0093

VwGHRa 2015/09/009324.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des FO in S, vertreten durch Mag. Eva Ortner, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, Lahnbachgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. April 2015, Zl. LVwG-2015/40/0035-5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §39a;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
AVG §39a;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er einen rumänischen Staatsangehörigen vom 13. September 2013 bis zum 15. November 2013 beschäftigt habe, für den Ausländer aber keine der im Einzelnen genannten, in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktbehördlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen ausgestellt gewesen sei.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i. V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt wurde.

3 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber einem namentlich angeführten rumänischen Staatsangehörigen eine Ferienwohnung zu Wohnzwecken überlassen habe. Dafür habe der rumänische Staatsangehörige nichts bezahlt, aber dafür gearbeitet, nämlich für den Revisionswerber Schweine gefüttert, den Hof geputzt, Holz geschnitten und gestapelt und Obst geerntet. Er habe vom Revisionswerber zu mehreren Malen 15,-- bis 20,-- Euro bekommen, in fünf Monaten insgesamt 150,-- Euro. Für Holzarbeiten habe der rumänische Staatsangehörige 350,-- Euro erhalten.

Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Die Arbeitsmittel habe der Revisionswerber zur Verfügung gestellt. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

8 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Soweit der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin erblickt, dass Polizeiprotokolle nicht im Beisein von gerichtlich beeideten Dolmetschern aufgenommen worden und bei Zeugeneinvernahmen mehrere Zeugen gleichzeitig anwesend gewesen seien, weshalb die aufgenommenen Protokolle nicht hätten verwertet werden dürfen, zeigt er schon deswegen nicht die Zulässigkeit der Revision auf, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht auf diese Beweise gestützt hat, der Beweisrüge fehlt auch die Relevanz und im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, andere geeignete Personen als Dolmetscher herangezogen werden dürfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2004/09/0133).

10 Wenn der Revisionswerber meint, das angefochtene Erkenntnis weiche von dem mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, 90/09/0062, entschiedenen Fall ab, in welchem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid eines Landeshauptmannes mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht beachtet worden war, so zeigt er die Zulässigkeit der Revision nicht auf, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht nämlich ausführlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Verantwortung des Revisionswerbers befasst und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, wonach Gefälligkeitsdienste nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden und dass auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2012, 2010/09/0160, und vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0047). Im vorliegenden Fall wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart und eine spezifische Beziehung zwischen dem Revisionswerber und der Arbeitskraft nicht dargetan.

11 Aus welchen Gründen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, wird ebenfalls nicht dargetan. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Die Beweiswürdigung hält den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 (verstärkter Senat), und vom 3. April 2008, 2007/09/0300) und es wird hinsichtlich der Beweiswürdigung daher auch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.

12 Auch im Übrigen zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

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