VwGH Ra 2015/09/0038

VwGHRa 2015/09/003824.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des Ing. D K in W, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Februar 2015, Zl. VGW- 041/028/4339/2014-5, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §41 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGG §41 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH Co KG mit Sitz in W und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 1. Jänner 2012 bis 19. Juli 2012 zwei näher bezeichnete pakistanische Staatsangehörige mit dem Verteilen von Tageszeitungen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je 3.000 EUR ,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).

Der Revisionswerber führt aus, das Verwaltungsgericht hätte nicht von Arbeitnehmerähnlichkeit iSd AuslBG ausgehen dürfen, weil die Beschäftigten "Hilfskräfte auf eigene Kosten" herangezogen und einen eigenen PKW als Betriebsmittel für die Zeitungszustellungen verwendet hätten. Er behauptet eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und bezieht sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/09/0128.

Dabei verkennt er, dass dem genannten Erkenntnis ein nicht mit dem gegenständlichen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag (dort Aufstellen von Selbstbedienungsgeräten für Sonn- und Feiertagsausgaben, hier tägliche Zustellung an Abonnenten bis zu einer vorbestimmten Uhrzeit).

Der Revisionswerber wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit auch gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes eine andere schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, 2007/09/0300).

Die Revisionsausführungen, insbesondere die pauschale, ohne nähere Konkretisierung erstattete Behauptung von "Aktenwidrigkeiten", lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung (siehe S. 16 des angefochtenen Erkenntnisses) nicht aufkommen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, und vom 3. April 2008, 2007/09/0300).

Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschäftigten nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zu Vertretungsregelungen und Mitspracherechten im Rahmen einer flexiblen Dienstplanerstellung, das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258, zur Indienstnahme durch Dritte das hg. Erkenntnis vom 14. März 2014, Zl. 2012/08/0029, und zur eingeschränkten Bedeutung der Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051 und vom 10, September 2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte