VwGH Ra 2015/09/0008

VwGHRa 2015/09/000817.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der L D in H, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Mag. Dr. Andreas Rabl, Dr. Andreas Auer, Dr. Tanja Gottschling und MMag. Lisa Maria Jarmer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Oktober 2014, Zl. LVwG-300221/38/BMa/BZ/PP, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin -

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe es als Arbeitgeberin zu verantworten, dass der serbische Staatsangehörige MR im Zeitraum vom 25. Juli bis 7. August 2013 zumindest einmal für eine halbe Stunde mit Malerarbeiten auf der Baustelle ihres Wohnhauses in H beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt. (Gleichzeitig wurde in diesbezüglicher Stattgebung der Beschwerde der Revisionswerberin im Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2014 der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des Vorwurfes der Beschäftigung der serbischen Staatsangehörigen PK und PT aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.)

Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der - gegen den Schuld- und Strafausspruch zur Beschäftigung des Ausländers MR gerichteten - Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die sich zu den Tätigkeiten des Ausländers insbesondere auf die (Erst)Angaben des Zeugen HD am 29. August 2012 vor der Finanzpolizei stützende und sich eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung resultiert aus ausreichenden Erhebungen und hält den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053); die daraus abgeleitete Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 2 Abs. 2 AuslBG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und bedurfte keiner weiteren Erhebungen bzw. Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ausländers (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0145, und vom 3. November 2004, 2001/18/0129).

Bei der Verfahrensrüge zur (nach erfolgloser Ladung bzw. mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift) unterbliebenen Einvernahmen der Zeugen LN, CR, PK und PT unterließ die Revision die erforderliche Relevanzdarstellung ebenso wie hinsichtlich der erstmals behaupteten Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen MR (der in der Verhandlung am 24. März 2014 auch vom Vertreter der Revisionswerberin befragt wurde, ohne dass sich nach dem Akteninhalt Anzeichen für wesentliche Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben oder eingewendet wurden).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, 2003/04/0031). Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung wird von der Revision nicht dargetan.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Februar 2015

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