VwGH Ra 2015/08/0074

VwGHRa 2015/08/007416.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des M V in Wien, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015, VGW- 041/075/23388/2014, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zu zwei Geldstrafen von jeweils EUR 770,-- (zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und zwei Stunden), weil dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten GmbH und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass ein am 14. und 15. Juli 2013 als Abwäscher beschäftigter Dienstnehmer und eine am 11., 12. und 15. Juli 2013 als Kellnerin geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden.

Die Revision wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig erklärt.

2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer Rechtsprechung behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

3. Der Revisionswerber macht in der Zulassungsbegründung - soweit im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung - geltend, das Verwaltungsgericht habe einerseits die Einvernahme der beantragten weiteren Entlastungszeugen unterlassen, andererseits habe es sich auf einzelne Aktenstücke und die Aussagen der Belastungszeugen gestützt, anstatt den gegenteiligen Angaben des Revisionswerbers und der einvernommenen Entlastungszeugen zu folgen.

4.1. Soweit der Revisionswerber das Vorliegen von Verfahrensmängeln behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Revision neben einem - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden - Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2015, Ra 2015/02/0014), das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0154). Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0226).

4.2. Eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aber nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber legt in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise dar, welche vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Rechtsfragen relevanten tatsächlichen Angaben die Zeugen hätten machen können (vgl. auch den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2016/08/0045), und inwieweit sich daraus für ihn eine günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können. Im Übrigen lassen auch die Ausführungen zur Revision selbst keine annähernd hinreichende Relevanzdarstellung erkennen.

5.1. Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihm zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0075).

5.2. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit mehreren Tagsatzungen) auf Basis der vorliegenden Urkunden und der abgelegten Beweisaussagen getroffen und dabei eine ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. August 2016

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