Normen
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §38 Abs1;
AWG 2002 §38 Abs1a;
AWG 2002 §38 Abs3;
AWG 2002 §43;
AWG 2002 §52 Abs1;
AWG 2002 §52;
AWG 2002 §53 Abs1;
AWG 2002 §53;
AWG 2002 §64;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070132.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 22. November 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der Bauhofbetriebsanlage samt Reststoffaufbereitung von Bauschutt mit einem Prallbrecher erteilt. Als Betriebszeiten des Prallbrechers wurden zweimal jährlich maximal zwei Tage durchgehend, Montag bis Freitag täglich von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in den Monaten Oktober bis April zugrunde gelegt.
2 Zur in weiterer Folge in Rede stehenden mobilen Behandlungsanlage ist festzuhalten, dass der R GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 2012 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erteilt wurde. Nach dem Auflagepunkt B.3. darf diese Anlage pro Standort und Kalenderjahr in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden. Im Auflagepunkt B.5. wurde vorgeschrieben, dass der Standort der mobilen Behandlungsanlage zu schützenswerten Nachbarbereichen (bewohnte Nachbarobjekte und Bereiche im Freien, die für den ständigen Aufenthalt von Personen geeignet sind) "einen Abstand von mindestens 150 m bei freier Schallausbreitung" aufweisen muss.
3 Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 beantragte die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage zur Sammlung und Behandlung von Abfällen unter Vorlage von Projektunterlagen. Sie beabsichtigte, die auf Baustellen im Hoch-, Tief- und Straßenbau anfallenden Reststoffe nach einem Abfallkonzept zu sammeln und zu behandeln. Die bestehende Betriebsanlage sollte insofern eine Änderung erfahren, als eine Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen errichtet und betrieben werden soll und diese Baurestmassen mittels einer mobilen Brecheranlage, die am Betriebsstandort 100 Stunden im Jahr zum Einsatz kommt, behandelt werden sollen.
4 Gemäß einem Aktenvermerk der BH vom 21. November 2013 habe die mitbeteiligte Partei auf Anfrage mitgeteilt, "dass es durchaus sein kann, dass die Brecheranlage insgesamt mehr als 6 Monate am geplanten Standort betrieben wird".
5 Mit Bescheid der BH vom 24. Jänner 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der bestehenden Transport- und Erdbausowie Bauhofbetriebsanlage und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen am Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei erteilt.
6 In der nach Erhebung einer Beschwerde durch einen Nachbarn vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der mitbeteiligten Partei fest, dass - soweit im Antrag vom 5. Februar 2013 eine Betriebszeitenerweiterung des Brechers beantragt sei - insoweit klargestellt werde, "dass es sich um einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung handelt und dieser Antrag vom 5. Februar 2013 von den zuständigen Behörden auch als Antrag im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes behandelt werden möge. Die zuständige Behörde soll hier das entsprechende Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchführen."
7 In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 22. Juli 2014 der Beschwerde insofern stattgegeben, als die im Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 24. Jänner 2014 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebszeitenerweiterung des mobilen Brechers behoben wurde.
8 Mit dem im Verfahren nach dem AWG 2002 ergangenen Bescheid der BH vom 14. August 2014 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei über die Erweiterung der Zeiten für den Einsatz einer mobilen Brecheranlage auf 100 Stunden pro Jahr am Standort der mitbeteiligten Partei gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
9 Einleitend hielt die BH fest, die mitbeteiligte Partei habe mit Eingabe vom 5. Februar 2013 um die Erweiterung der Zeiten für den Einsatz einer mobilen Brecheranlage auf 100 Stunden pro Jahr am genannten Standort angesucht. Zuständige Behörde erster Instanz dafür sei der Landeshauptmann für Oberösterreich. Die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Verfahrens sei der BH mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gemäß § 38 Abs. 6a AWG 2002 übertragen worden.
10 Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, die gegenständlich zum Einsatz kommende mobile Behandlungsanlage (RM80 GO! - Seriennummer 02350) sei auf Antrag der R GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 2012 gemäß § 52 AWG 2002 genehmigt worden. Dabei seien im Rahmen der lärmschutztechnischen Auflagen auch die Einsatzzeiten mit bis zu 100 Stunden pro Jahr festgelegt worden. Da es sich dabei um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung handle, sei es unerheblich, dass das Begehren vom 5. Februar 2013 von einem anderen Antragsteller gestellt worden sei.
11 Das von der mitbeteiligten Partei am 5. Februar 2013 eingebrachte Ansuchen, klargestellt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014, ziele demnach auf die Erweiterung der Einsatzzeiten für den gegenständlichen Brecher auf 100 Stunden pro Jahr im Rahmen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens ab. Diese Einsatzzeiten seien aber bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 genehmigt worden. Im Ergebnis werde daher die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
12 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das LVwG, in der sie sich "in ihrem Recht auf bescheidmäßige Änderung der Betriebszeiten für die mobile Brecheranlage im beantragten Ausmaß, welches die Auflagen des Genehmigungsbescheides nach § 52 AWG 2002 nicht überschreitet", verletzt erachtete. Auf Grund des Umstandes, dass die BH als Gewerbebehörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom 22. November 2006 Betriebszeiten festgelegt habe, ergebe sich, dass für die Antragstellerin auch die Möglichkeit bestehen müsse, diese bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten ebenfalls auf Antrag bescheidmäßig abändern zu lassen, um ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit zu erlangen. Andernfalls sei zu befürchten, dass Dritte unter Bezugnahme auf den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. November 2006 für den Fall eines Betriebes der mobilen Brecheranlage außerhalb der in diesem Bescheid genehmigten Betriebszeiten, jedoch innerhalb der Auflagen des Bescheides nach § 52 AWG 2002 (zu ergänzen: Einwände) erheben und damit weitere Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt würden.
13 Mit Erkenntnis des LVwG vom 21. Juli 2015 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 14. August 2014 stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
14 In seinen Erwägungen verwies das LVwG unter anderem auf die Begriffsdefinition der mobilen Behandlungsanlage in § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002. Keine mobile Anlage liege vor, wenn diese immer wieder zum selben Standort "zurückkehre"; erfolge die Aufstellung und der Betrieb einer solchen Anlage regelmäßig bzw. wiederkehrend an einem Standort, seien die Auswirkungen mit jener einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar.
15 Die Baurestmassenaufbereitungsanlage solle wiederkehrend am Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei eingesetzt werden. Unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit pro Jahr könne bei dieser Sachlage von einer mobilen Anlage, die grundsätzlich an verschiedenen Standorten längstens sechs Monate betrieben werde, nicht ausgegangen werden. Vielmehr solle die Anlage in mehr oder minder regelmäßigen Abständen am selben Standort betrieben werden, wobei auch ein Betrieb über sechs Monate im Jahr am Standort erfolgen könne. Den wiederkehrenden Einsatz der Anlage am selben Standort bedinge auch das im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren genehmigte Lager für Baurestmassen. Dieser Rechtslage folgend habe die mitbeteiligte Partei ihren Antrag in der im gewerbebehördlichen Verfahren vor dem LVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung konkretisiert und die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer zwar technisch, aber nicht rechtlich mobilen Behandlungsanlage beantragt. Zweck dieses Antrages der mitbeteiligten Partei sei es, durch die Abführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 37 ff AWG 2002 Rechtssicherheit für den Betrieb einer Brecheranlage am Betriebsstandort zu erhalten. Die Auswirkungen einer technisch mobilen Anlage, die regelmäßig bzw. wiederkehrend an einem Standort betrieben werde, seien mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar.
16 Beim Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff AWG 2002 handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sei das bei der Behörde eingereichte Projekt, die Behörde sei an dieses gebunden. Über den genannten Antrag der mitbeteiligten Partei sei bislang keine Entscheidung erfolgt und sei auch in einem bereits vorangegangenen Verfahren nicht über eine ortsfeste Anlage zur Behandlung von Baurestmassen gemäß §§ 37 ff AWG 2002 abgesprochen worden. Die gemäß § 52 AWG 2002 erteilte Genehmigung der mobilen Brecheranlage decke deren regelmäßig wiederkehrenden Einsatz am Standort der mitbeteiligten Partei nicht ab, zumal nach Ausführungen des Amtssachverständigen der Mindestabstand von 150 m zur nächstgelegenen Wohnanrainerin nicht eingehalten werden könne und zusätzliche Gerätschaften zur Beschickung der Aufbereitungsanlage eingesetzt würden. Insofern könne daher nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden.
17 Vielmehr werde die BH auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei und der Verfahrensdelegierung durch den Landeshauptmann ein Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bzw. bei Kapazität der Anlage von weniger als 10.000 t pro Jahr ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen haben.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der BH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
19 Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Mit der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob bei einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage die Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 anzuwenden sei, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Nach der klaren Rechtslage infolge des eindeutigen Wortlautes (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem solchen Fall VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0035, mwN) des § 38 AWG 2002 beziehen sich die Konzentrations- und Zuständigkeitsbestimmungen des § 38 Abs. 1 und Abs. 1a AWG 2002 auf gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen. Demgegenüber normiert § 38 Abs. 3 AWG 2002, dass im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren (unter anderem) für gemäß § 52 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen gemäß dem
8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind. Die erwähnte Konzentrationsanordnung des § 38 gilt daher nicht im Genehmigungsverfahren für mobile Anlagen (vgl. dazu auch
Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20022 (2014), K 2 zu § 38 AWG 2002).
21 Die Revision ist jedoch mangels Bestehens einschlägiger Judikatur hinsichtlich der von der BH geltend gemachten Frage des Vorliegens einer mobilen Behandlungsanlage zulässig. Sie erweist sich im Ergebnis auch als berechtigt.
22 Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (...)
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ‚Behandlungsanlagen' ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
2. ‚mobile Behandlungsanlagen' Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
(...)
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(...)
Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
(...)
Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen
§ 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
(...)
Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den
§§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994
nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen."
23 Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses bringt die BH in der Amtsrevision vor, gemäß § 53 Abs. 1 AWG 2002 sei der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben. Von einer stationären Behandlungsanlage könne nur dann gesprochen werden, wenn eine mobile Anlage an demselben Standort durchgehend länger als sechs Monate betrieben werde.
24 Gegenständlich sei von der mitbeteiligten Partei eine mobile Brecheranlage mit bis zu maximal 100 Stunden "im Monat" (gemeint wohl: im Jahr) beantragt worden. Im Aktenvermerk vom 21. November 2013 sei festgehalten worden, dass die Brecheranlage möglicherweise insgesamt mehr als ein halbes Jahr betrieben werde. Dies sei jedoch auf die gesamte Lebensdauer der Betriebsanlage zu sehen. Ein durchgehender Betrieb von mehr als einem halben Jahr - also mehr als sechs Monate "am Stück" - werde hierunter allerdings nicht verstanden. Es liege daher eine mobile Brecheranlage vor. Das LVwG gehe jedoch fälschlich davon aus, dass ein wiederkehrender Einsatz der Brecheranlage dazu führe, dass rechtlich eine stationäre Brecheranlage vorliege. Die Entscheidung des LVwG verstoße daher gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 1 AWG 2002.
25 Nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 sind mobile Behandlungsanlagen Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
26 In diesem Zusammenhang regelt § 53 Abs. 1 AWG 2002, dass der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt ist, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
27 Nach diesen Bestimmungen kann jedenfalls nicht von einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden, wenn der Betrieb dieser Anlage an einem Standort durchgehend mehr als sechs Monate erfolgt. Demgegenüber liegt jedoch eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes vor, wenn die Anlage zwar immer wieder zum selben Standort zurückkehrt, deren Betrieb aber insgesamt (das heißt die gesamte Zeitspanne vom Beginn der erstmaligen bis zum Ende der letztmaligen Verwendung) nicht länger als sechs Monate dauert. Ein allenfalls immer wieder erfolgendes "Zurückkehren" der Anlage zum selben Standort muss somit nicht in jedem Fall gegen das Vorliegen einer mobilen Behandlungsanlage sprechen.
28 Dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht eindeutig erscheint die Frage, ob eine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn das Aufstellen und der Betrieb der Anlage (deren Einsatzzeit) an einem Standort zwar insgesamt weniger als sechs Monate (möglicherweise nur wenige Tage) beträgt, dies jedoch verteilt auf einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten, weil die Anlage während dieses Zeitraumes zumindest einmal oder auch öfter wieder an den Standort "zurückkehrt".
29 Die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, ist grundsätzlich zu bejahen, will man der Bestimmung des § 52 AWG 2002 nicht in einem großen Umfang den Anwendungsbereich nehmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, a.a.O., K 1 zu § 52 AWG 2002, die darauf abstellen, ob die Anlage nach dem projektgemäßen Willen des Betreibers nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate an einem Standort betrieben wird). Für diese Sichtweise sprechen im Ergebnis auch die Materialien (RV 984 dB XXI. GP) zu den §§ 52 und 53 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, die hervorheben, dass die Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß § 52 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden kann und dass zum Schutz der gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf bestimmte Standorte geeignete Maßnahmen angeordnet oder die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage untersagt werden können.
30 Allerdings erfordert es eine Beurteilung im Einzelfall, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (so auch
Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, a.a.O, K 51 zu § 2 AWG 2002).
31 Nach dem Gesagten könnte somit auch in dem Fall, dass eine Behandlungsanlage (lediglich) bis zu 100 Stunden im Jahr, jedoch aufgeteilt auf mehr als sechs Monate, am selben Standort betrieben wird, eine mobile Anlage vorliegen, sofern die Einzelfallbeurteilung nichts Gegenteiliges ergibt.
32 Unbestritten wurde der R GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 2012 die Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 für die hier in Rede stehende mobile Behandlungsanlage erteilt. Dabei wurde in einer Auflage festgelegt, dass diese Anlage pro Standort und Kalenderjahr in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden darf.
33 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 wird durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer Genehmigung (unter anderem) gemäß § 52 AWG 2002 nicht berührt.
34 Im AWG 2002 - so auch in § 64 leg. cit. - wird der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat. Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, die die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084; 20.9.2012, 2011/07/0235, 0246).
35 Dass die mitbeteiligte Partei beim Aufstellen und Betrieb der mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 genehmigten mobilen Behandlungsanlage auf ihrem Betriebsstandort als "Inhaber" im genannten Sinn anzusehen ist, wurde im durchgeführten Verfahren nicht bestritten. Gegenteilige Feststellungen des LVwG oder der BH liegen nicht vor. Als Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist die mitbeteiligte Partei nach § 53 Abs. 1 AWG 2002 daher berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort in der festgelegten Dauer aufzustellen und zu betreiben. Dies ließ die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in der sie auf eine Betriebszeitenerweiterung der mobilen Anlage im Vergleich zu der ihr mit Bescheid vom 22. November 2006 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung abstellte, erkennbar außer Acht.
36 Die Erfüllung des gesetzlichen Kriteriums "an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort" verneinte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis jedoch offenkundig, wobei es auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der im Verfahren nach der GewO 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung Bezug nahm. Dieser habe dargelegt, dass der Mindestabstand von 150 m zu nächstgelegenen Wohnanrainern nicht eingehalten werden könne.
37 Der erwähnte erforderliche Abstand des Standortes der mobilen Behandlungsanlage zu schützenswerten Nachbarbereichen von mindestens 150 m ist in der Auflage B.5. des nach § 52 AWG 2002 erlassenen Genehmigungsbescheides vom 6. Dezember 2012 festgelegt. Allerdings erfolgte diese Festlegung dort mit der Einschränkung "bei freier Schallausbreitung". Nun hatte der gewerbetechnische Amtssachverständige - wie auch im angefochtenen Erkenntnis des LVwG dargelegt wurde - im Verfahren nach der GewO 1994 die Nachreichung eines schalltechnischen Projektes gefordert. Ein entsprechendes schalltechnisches Projekt wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - von der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge auch vorgelegt und es gibt dazu in dem, dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akt auch Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in Form eines Aktenvermerkes vom 23. Jänner 2014. Darauf ging das LVwG im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht ein. Vor dem Hintergrund des - wie beschrieben - im Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2012 einschränkend (weil auf eine freie Schallausbreitung abstellend) vorgeschriebenen Mindestabstandes des Standortes der mobilen Behandlungsanlage von 150 m zu schützenswerten Nachbarbereichen kann somit nicht abschließend beurteilt werden, ob das Aufstellen und der Betrieb der in Rede stehenden mobilen Anlage auf dem Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei unter diesem Gesichtspunkt vom Bescheid vom 6. Dezember 2012 - wie das LVwG meint - tatsächlich nicht gedeckt wäre. Es hätte dazu vielmehr einer nachvollziehbaren Begründung des LVwG bedurft.
38 Die weiteren Ausführungen des LVwG, die gemäß § 52 AWG 2002 erteilte Genehmigung decke den Einsatz der mobilen Behandlungsanlage am Standort der mitbeteiligten Partei auch deshalb nicht, weil zusätzliche Gerätschaften zur Beschickung der Aufbereitungsanlage eingesetzt würden, vermögen ebenso wenig zu überzeugen, war doch Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 14. August 2014 allein der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erweiterung der Einsatzzeiten der mobilen Brecheranlage.
39 Vorliegend ist nun die Frage zu beantworten, ob der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei, der den Einsatz der mobilen Brecheranlage am Betriebsstandort bis zu 100 Stunden im Jahr vorsah, entschiedene Sache entgegensteht.
40 Das LVwG vertrat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht, es könne gegenständlich nicht vom Betrieb einer mobilen Anlage ausgegangen werden, weil nach den Ausführungen der mitbeteiligten Partei auch ein Betrieb über sechs Monate im Jahr am Standort erfolgen könne. Es stützte sich dabei erkennbar auf die im Aktenvermerk der BH vom 21. November 2013 festgehaltene Mitteilung der mitbeteiligten Partei, es könne durchaus sein, "dass die Brecheranlage insgesamt mehr als 6 Monate am geplanten Standort betrieben wird".
41 Genau dieser Interpretation der im Aktenvermerk festgehaltenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei tritt die revisionswerbende BH mit dem Vorbringen entgegen, dass sich die Mitteilung der mitbeteiligten Partei hinsichtlich eines ein halbes Jahr übersteigenden Betriebes "auf die gesamte Lebensdauer der Betriebsanlage" beziehe. Wie bereits ausgeführt, hat sich die mitbeteiligte Partei trotz der ihr gebotenen Möglichkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Revision nicht geäußert. Sie ist der Interpretation des Inhaltes des Aktenvermerkes durch die Revisionswerberin somit nicht entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Beschwerde ausdrücklich festhielt, die bescheidmäßige "Änderung" der Betriebszeiten für die mobile Brecheranlage im beantragten Ausmaß zu begehren, "welches die Auflagen des Genehmigungsbescheides nach § 52 AWG nicht überschreitet".
42 Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem genannten Vorbringen der BH hinsichtlich des Inhaltes des - von ihr selbst erstellten - Aktenvermerkes Berechtigung zukommt. Dafür könnte unter anderem auch das im Aktenvermerk verwendete Wort "insgesamt" sprechen, zumal sich der von der mitbeteiligten Partei laut ihrem Antrag beabsichtigte Einsatz der mobilen Brecheranlage im Ausmaß von (lediglich) 100 Stunden im Jahr doch deutlich von dem im Aktenvermerk genannten Zeitraum von "mehr als 6 Monate(n)" unterscheidet. Dass mit der im Aktenvermerk festgehaltenen Mitteilung der mitbeteiligten Partei eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages bezweckt gewesen sei, ist nicht zu erkennen und wurde im angefochtenen Erkenntnis auch nicht dargelegt.
43 Das angefochtene Erkenntnis enthält keine nähere Begründung dafür, weshalb das LVwG auf Grund des Aktenvermerkes vom 21. November 2013 von einem geplanten Betrieb der Anlage "über sechs Monate im Jahr" am Standort der mitbeteiligten Partei ausging, woraus sich gegebenenfalls die Unrichtigkeit des Revisionsvorbringens erschließen könnte. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass die mitbeteiligte Partei an ihrem Betriebsstandort den Einsatz der in Rede stehenden Anlage im Ausmaß von bis zu 100 Stunden im Jahr, jedoch verteilt auf mehr als sechs Monate im Jahr, beabsichtigte, hätte es nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen einer Beurteilung und nachvollziehbaren Begründung bedurft, ob und weshalb die Auswirkungen der Anlage mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar wären. Eine solche Beurteilung hat das LVwG - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, dass die Auswirkungen einer technisch mobilen Anlage, die "regelmäßig bzw. wiederkehrend" an einem Standort betrieben werde, (gemeint: jedenfalls) mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar seien - im angefochtenen Erkenntnis unterlassen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dem verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei res indicata entgegensteht oder nicht.
44 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
45 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG unterbleiben.
Wien, am 16. November 2017
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