Normen
AVG §71 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs3;
VwRallg;
AVG §71 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Entgegen der in den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision vertretenen Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Übertragbarkeit der bisherigen hg. Rechtsprechung zu § 71 Abs. 2 AVG auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") ausgegangen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/03/0037).
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation u.a. durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102, weiters das schon vom Verwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0006, oder auch den hg. Beschluss vom 13. November 1998, Zl. 98/19/0219).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2015
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