VwGH Ra 2015/07/0072

VwGHRa 2015/07/007225.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2015, Zl. LVwG- 1/238/4-2015, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 Z8;
WRG 1959 §138 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei dem gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2010 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des linken Ufers eines näher bezeichneten Gewässers bis zumindest 10. März 2014 nicht nachgekommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 begangen.

2. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob der Revisionswerber tatsächlich für die Instandhaltung bzw. Reparatur von Schäden des linken Uferabschnitts verantwortlich sei. Es sei zivilrechtlich nicht abschließend geklärt, ob für die Instandhaltung nicht die Gemeinde Puch verantwortlich sei. Es könne daher auch keine Strafe über den Revisionswerber verhängt werden.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Von der Beantwortung der vom Revisionswerber als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage hängt die Entscheidung über die Revision nicht ab.

Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 138 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist dieser wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0085, mwN).

In den Revisionsgründen wird auch die Strafhöhe bekämpft. Darauf war nicht einzugehen, weil es diesbezüglich an einer gesonderten Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie sie § 28 Abs. 3 VwGG vorschreibt, fehlt.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).

Wien, am 25. Juni 2015

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