VwGH Ra 2015/06/0056

VwGHRa 2015/06/005630.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. März 2015, Zl. LVwG 50.38-456/2015-2, betreffend baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit vorgebracht wird, der Bau sei nicht in der (befristet) bewilligten Form ausgeführt bzw. in weiterer Folge geändert worden, sodass nicht das Vorliegen bzw. der Ablauf der seinerzeitigen befristeten Baubewilligung entscheidend sei, sondern zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz gegeben sei, wobei das Auftragsverfahren bis zu dieser Klärung auszusetzen gewesen wäre, wird nicht dargelegt, worin konkret die Abweichungen von der Baubewilligung liegen sollen bzw. wann welche Änderung erfolgt sein soll. Eine unsubstantiierte Behauptung eines Sachverhaltes ist aber nicht geeignet zu begründen, dass das Landesverwaltungsgericht wegen Nichtannahme dieses Sachverhaltes rechtsirrig entschieden habe und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege. Im hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, Zl. 2009/06/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargelegt, dass die in § 40 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz vorgesehene Feststellung ein entsprechendes Vorbringen der betroffenen Partei zum Errichtungszeitpunkt der betreffenden baulichen Anlage in dem dort genannten Zeitraum voraussetzt. Mangels der genannten Konkretisierung wird auch nicht dargelegt, dass das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht einen relevanten Verfahrensmangel darstellt; diese Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln ist aber schon deshalb von Bedeutung, weil der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0012, mwN). Ob die Behörde im Übrigen von dem vorschriftswidrigen Bau wusste und diesen zunächst unbeanstandet ließ, ist im Bauauftragsverfahren irrelevant (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, S. 530 unter Z 77 ff zitierte hg. Judikatur).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

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