VwGH Ra 2015/06/0041

VwGHRa 2015/06/004129.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei G K in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Jänner 2015, Zl. LVwG-2014/42/1129-4 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde Rum; mitbeteiligte Partei: C A), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Frage, was unter "mittlerer Wandhöhe" gemäß § 2 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) zu verstehen ist, wurde jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht durch seine Entscheidung auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der Rechtslage gelöst. Ob es sich dabei um einen "Rechtsbegriff" handelt, "welcher allein der Interpretation durch die erkennende Behörde vorbehalten ist", hat daher nur theoretische Bedeutung. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0012, mwN).

Im Übrigen ist die Rechtslage zur Ermittlung des Abstandes gemäß § 6 Abs. 3 lit a TBO 2011 klar und eindeutig. Der Revisionswerber räumt dies auch insofern ein, als er "allenfalls im Wege der Analogie" ein anderes Ergebnis als das Landesverwaltungsgericht (in Bezug auf die Berücksichtigung eines Pultdaches) erreichen möchte, da er der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu einem "Wertungswiderspruch" führt. Dazu ist einerseits zu sagen, dass bei einer eindeutigen Rechtslage nicht davon auszugehen ist, dass eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Andererseits bringt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen dem Inhalt nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (eindeutige) Gesetzeslage vor. Solche Normbedenken stellen aber ebenfalls keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0009).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2015

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