VwGH Ra 2015/05/0063

VwGHRa 2015/05/006324.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW-102/013/32065/2014, betreffend eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme gemäß § 129 Abs. 6 Bauordnung für Wien (Mitbeteiligte: A P GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Habsburgergasse 3/20), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050063.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Die Mitbeteiligte ist Eigentümerin zweier Wohnungen eines Gebäudes in Wien.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 erhob sie gegen die vom Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) im Zeitraum "von 3.9.2014 bis 6.9.2014 angeordnete und vollstreckte

notstandspolizeiliche Maßnahme ... 'Errichtung eines Notdaches

über die gesamte oberste Geschossdecke des Gebäudes ... auf Grund

des fehlenden Daches und der mangelhaften Abdichtung der Dachgeschossdecke, als provisorische Maßnahme zur Verhinderung des weiteren Eindringens von Niederschlagswässern' " Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG (idF BGBl. I Nr. 51/2012) an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Sie machte zusammengefasst geltend, dass für diese notstandspolizeiliche Maßnahme nach § 129 Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO) keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei und keine Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der bekämpften Maßnahme bestanden habe. Die Mitbeteiligte stellte (u.a.) den Antrag, die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die Errichtung eines Notdaches über die gesamte oberste Geschossdecke des Gebäudes auf Grund des fehlenden Daches und der mangelhaften Abdichtung der Dachgeschossdecke als provisorische Maßnahme zur Verhinderung des weiteren Eindringens von Niederschlagswässern, für rechtswidrig zu erklären.

Der Magistrat nahm in seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 dazu Stellung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt.

Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Mitbeteiligte nach Kauf der beiden Wohnungen - dabei handle es sich um einen unausgebauten Dachboden - am 11. November 2013 mit der Abtragung des Daches begonnen habe, um möglichst rasch eine neue Dachkonstruktion entsprechend der Baubewilligung zu errichten und dann zu sichern, damit das Gebäude im Winter geschützt sei. Als das alte Dach im Wesentlichen bereits abgetragen, die neue Konstruktion jedoch noch nicht errichtet gewesen sei, habe der Magistrat mit Bescheid vom 20. November 2013 die Einstellung der Bauführung auf dieser Liegenschaft angeordnet. Auf Grund dieses Bescheides habe die Mitbeteiligte keine neue Dachkonstruktion errichten können und das Gebäude provisorisch gegen Niederschläge sichern müssen. Auf einer bereits vor Abtragung des alten Daches errichteten Verbunddecke sei eine Isolierung, auf diese Schutzbeton und darauf noch eine Isolierung aufgebracht worden. Diese Konstruktion habe über den Winter und das folgende Frühjahr dicht gehalten, jedoch sei es im Juni (2014) zu ersten Wassereinbrüchen in das darunterliegende Stockwerk gekommen. Die Isolierung sei im Juni 2014 noch von einem Angestellten der Mitbeteiligten überprüft worden und habe sich in einem guten Zustand befunden. Im Juli 2014 sei es infolge von Starkregenereignissen zu Wassereintritten gekommen, die auch im zweiten Stock (zweitobersten Stock) feststellbar gewesen seien. Infolgedessen sei von der Hausverwaltung der Sachverständige DI G. beauftragt worden, der in seinem Gutachten festgestellt habe, dass für die Konstruktion des Hauses keine Gefahr im Verzug bestehe. In der Folge habe der Magistrat für den 14. August 2014 zu einer Besprechung an Ort und Stelle geladen, und der Gutachter habe rechtzeitig vor diesem Termin ein Ergänzungsgutachten vorgelegt, aus dem sich jedoch ebenfalls keine Gefahr im Verzug ergeben habe. Von Seiten der Hausverwaltung sei bei der Besprechung mitgeteilt worden, dass sie bereits Sicherungsmaßnahmen ausgeschrieben habe und damit ein Bauunternehmen beauftragen wolle.

In einem Aktenvermerk habe der Magistrat festgehalten, dass, wenn beim nächsten Wassereintritt die Sicherungsmaßnahmen noch nicht begonnen worden sein sollten und dies der Baubehörde in Form von Beschwerden zur Kenntnis gebracht werden sollte, der Magistrat die erforderlichen Sofortmaßnahmen behördlich veranlassen werde.

Als es am 3. September 2014 zu einem massiven Wassereinbruch gekommen sei, habe der Magistrat mit dem Sachverständigen (DI G.) telefonisch Rücksprache gehalten, der auf Befragen zwar angegeben habe, dass ein Notdach Vorteile gegenüber einer Erneuerung der Isolierung aus Bitumenpappe und Schutzbeton habe, nicht jedoch, dass Gefahr im Verzug bestehe. Der Magistrat habe daraufhin das Unternehmen R. mit der Errichtung eines Notdaches beauftragt, welches bis 6. September 2014 fertiggestellt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Hinweis auf § 129 Abs. 4 und 6 BO aus, dass dieses Gesetz zur Behebung von Baugebrechen die Erteilung eines Bauauftrages vorsehe. Bestehe Gefahr im Verzug, so habe "sie" (gemeint: die Baubehörde) die erforderlichen Notmaßnahmen selbst zu treffen. Die vom Magistrat bei der Besprechung am 14. August 2014 laut dessen Amtsvermerk gewählte "Zwischenform", zwar einerseits keine konkreten Aufträge an den oder die Eigentümer zu erteilen, andererseits jedoch Sofortmaßnahmen im Sinne des § 129 Abs. 6 leg. cit. für den Fall neuerlicher Beschwerden beim nächsten Wassereintritt anzudrohen, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im Lichte dessen erscheine es unglaubwürdig, dass die Gefahren für die Bewohner durch elektrische Leitungen im Hinblick auf - infolge möglicher Kurzschlüsse - allenfalls daraus entstehende Brände tatsächlich der maßgebliche Grund für keinen Aufschub duldende Sofortmaßnahmen gewesen seien, hätte (doch dann) gegebenenfalls schon der erste Wassereinbruch die Behörde zum Handeln veranlassen müssen. Eine beständige Durchfeuchtung der Wände, welche eine derartige Befürchtung hätte plausibler erscheinen lassen, sei hingegen nicht festgestellt worden.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch noch zum Zeitpunkt des neuerlichen Wassereinbruchs am 3. September 2014 Aufträge im Sinne des § 129 Abs. 4 BO ausreichend gewesen wären, um die Gebrechen der vorläufigen Abdichtung bis zu einem neuerlichen Starkregenereignis zu beheben. Darüber hinaus sei dem Magistrat seit dem Zeitpunkt, als sie der Mitbeteiligten den Weiterbau nach Abriss des Daches untersagt habe, bekannt gewesen, dass hinsichtlich einer längerfristigen Absicherung gegen Wassereinbrüche Handlungsbedarf bestehe. Der Magistrat wäre daher bereits gleichzeitig mit der Untersagung des Weiterbaues verpflichtet gewesen, den in Betracht kommenden Miteigentümern Bauaufträge zu erteilen, welche das dadurch entstandene Gebrechen zumindest provisorisch für längere Zeit zu beheben geeignet seien.

Die Maßnahme erweise sich daher schon aus diesen Gründen als rechtswidrig.

Dessen ungeachtet erscheine es auch erforderlich, auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides hinzuweisen, mit welchem durch Untersagung des Weiterbaues alle in Rede stehenden Gebrechen letztlich verursacht worden seien. Auf Grund des von ihm erlassenen Untersagungsbescheides (Bescheid vom 20. November 2013) wäre der Magistrat gehalten gewesen, bereits gleichzeitig mit jenem auch Anordnungen im Sinne des § 129 Abs. 4 BO zu treffen.

II.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Im Rahmen ihrer Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revision (u.a.) im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe sich zwar mit der Frage nach dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, aber ansonsten nur mit einem gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Baueinstellungsbescheid und einem zivilrechtlichen Verfahren auseinandergesetzt. Die Frage der Eignung der gesetzten Maßnahme - der Errichtung eines Notdaches - zur Beseitigung der akuten Gefahrensituation und hinsichtlich einer Rechtfertigung derselben habe das Verwaltungsgericht, abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht behandelt. Nach der in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur müsse das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibe, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Ferner müsse die Verhältnismäßigkeit des nach § 129 Abs. 6 BO erfolgten Eingriffes dann angenommen werden, wenn das amtshandelnde Organ aus damaliger Sicht mit gutem Grund (vertretbar) der subjektiven Auffassung habe sein können, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch dem Ausmaß nach erforderlich seien.

Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision weiters geltend, es sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes verfehlt, in Zusammenhang mit der Anwendung des § 129 Abs. 6 BO zu prüfen, ob die gesetzte Maßnahme erforderlich gewesen wäre, falls die Baueinstellung (mit Bescheid vom 20. November 2013) nicht verfügt worden wäre. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass auch nach einer verfügten Baueinstellung die Instandhaltungspflicht der Miteigentümer weiter bestehe und es zur Konkretisierung dieser Pflicht nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages bedürfe. Mit der weiterhin aufrechten Instandhaltungspflicht habe sich das Verwaltungsgericht gar nicht erst auseinandergesetzt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zlen. 2009/06/0171, 0172, mwN).

§ 129 BO, LGBl. Nr. 11/1930, idF der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. Nr. 25 (vgl. Art. III Abs. 2 dieser Novelle bezüglich des späteren Inkrafttretens der letzten beiden Sätze des § 129 Abs. 2) lautet auszugsweise:

"Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

§ 129. ...

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, daß die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. ...

...

(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der

Erteilung des Bauauftrages. ... Aufträge sind an den Eigentümer

(jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. ...

...

(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.

..."

Nach der hg. Judikatur erfordert ein Handeln gemäß § 129 Abs. 6 BO das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten. (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0165). Rechtmäßig sind notstandpolizeiliche Maßnahmen bereits dann, wenn die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, vertretbar war (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0172, und vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0129, Letzteres zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme; ferner zum Ganzen auch Moritz, BauO Wien5, zu § 129 Abs. 6, S. 363).

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die (vom Magistrat in dessen Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 ins Treffen geführten) Gefahren für elektrische Leitungen infolge möglicher Kurzschlüsse (womit in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen durch eine Brandgefahr bestünde) nicht gegeben gewesen seien, zumal eine beständige Durchfeuchtung der Wände, welche eine derartige Befürchtung hätte plausibler erscheinen lassen, nicht festgestellt worden sei.

In Anbetracht dieser Ausführungen kann - entgegen den genannten Revisionsausführungen - keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht die Frage der akuten Gefahrensituation und der Eignung der gesetzten Maßnahme zu deren Beseitigung nicht behandelt habe.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, und nur dann zu, wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN).

Hiebei muss die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängen, wovon im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden kann, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser Mangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -

Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, mwN).

Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ro 2015/02/0021, mwN).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes somit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, mwN). Solches hat die revisionswerbende Partei jedoch im Rahmen der in der Revision vorgebrachten Zulässigkeitsgründe nicht geltend gemacht.

Zu den tatsächlichen Umständen, auf Grund derer die Baubehörde vor dem Hintergrund der hg. Judikatur Gefahr im Verzug im Sinne des § 129 Abs. 6 BO annehmen durfte bzw. das Verwaltungsgericht eine solche Gefahr als gegeben hätte annehmen müssen, enthalten die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Revisionsausführungen kein substanzielles Vorbringen.

Damit wirft die Revision in Bezug auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass Gefahr im Verzug nicht bestanden habe, sodass der Tatbestand des § 129 Abs. 6 BO nicht erfüllt gewesen sei, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

Im Hinblick darauf kommt es auf die Beantwortung der in der Revision weiters aufgeworfenen Fragen, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen dem genannten Baueinstellungsbescheid und der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme hergestellt und ein Erlöschen der gesetzlichen Instandhaltungspflicht der Eigentümer durch die verfügte Baueinstellung angenommen habe, nicht an, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2015

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