VwGH Ra 2015/05/0056

VwGHRa 2015/05/005629.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-378/001-2014, betreffend baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeind L; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. G K in W, und 2. Mag. M K in L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwRallg;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber einen auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützten baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung einer konsenslosen Anschüttung. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die vom Revisionswerber gestellte Frage zu der im Bauauftragsverfahren anzuwendenden Rechtslage wurde von der hg. Rechtsprechung zu § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 bereits klar beantwortet. Demnach ist für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (vgl. die in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, § 35 NÖ BauO, zu E 19 und 20, S. 577, angeführte Judikatur). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher insoweit nicht vor, zumal sich die Rechtslage insoweit nicht maßgeblich geändert hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Zl. Ra 2014/21/0055).

In Bezug auf die vom Revisionswerber weiters gestellte Frage, ob eine Aufschüttung als ein "anderes Vorhaben" im Sinn des § 35 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 zu beurteilen sei, ist die Rechtslage eindeutig und bedarf daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062):

Wie sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut der Bestimmung des § 35 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 ergibt, sind von der Wortfolge "andere Vorhaben" jedenfalls bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Vorhaben umfasst, die keine Bauwerke sind, somit auch bewilligungspflichtige Veränderungen der Höhenlage des Geländes. Darüber hinaus gingen von diesem Begriffsverständnis auch der Landesgesetzgeber bei Erlassung der NÖ BO 1996 (siehe dazu den Ausschussbericht zum Gesetz LGBl. 8200-0, abgedruckt bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, § 35 NÖ BauO, S. 568) und die hg. Rechtsprechung zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 1996 aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0220, in welchem der Verwaltungsgerichtshof von der Zulässigkeit eines nach § 35 NÖ BO 1996 erteilten Bauauftrages für Humusablagerungen als anzeigepflichtiges Vorhaben ausging).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2015

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