VwGH Ra 2015/05/0055

VwGHRa 2015/05/005529.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2015, Zl. LVwG-150387/3/MK/EG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwaltspartnerschaft in 4020 Linz, Landstraße 50/IV; mitbeteiligte Partei: N Gemeinnützige Wohnungs- und SiedlungsgesmbH in Linz; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs5;
ROG OÖ 1994 §18;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs5;
ROG OÖ 1994 §18;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Nachbarin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M. vom 30. Juni 2014, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung von zwei Wohnhausanlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, unter Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Die Revisionswerberin bringt vor, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspreche. Im Verkehrskonzept des örtlichen Entwicklungskonzepts, welches Teil des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes sei, werde festgehalten, dass ohne Lösung des Straßenproblems keine weiteren Baulandausweisungen nördlich des Ortszentrums erfolgen dürften. Das Straßenproblem sei bis heute nicht gelöst worden, weshalb die Baubehörde an den rechtskräftig verordneten Flächenwidmungsplan gebunden sei.

Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Wie die Revisionswerberin richtig darlegt, haben die Baubehörden ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Regelungen im örtlichen Entwicklungskonzept, die als Regelungen des Flächenwidmungsplanes anzusehen sind, bei ihrer Prüfung im Baubewilligungsverfahren heranzuziehen, zumal § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 den Widerspruch zu Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und nicht etwa nur den Widerspruch zum Flächenwidmungsteil betrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, Zl. 2010/05/0001, mwN).

Welche Flächen des Gemeindegebietes als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünland gewidmet werden, ist jedoch nicht im örtlichen Entwicklungskonzept festzulegen, sondern im Flächenwidmungsteil auszuweisen (vgl. § 18 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - ROG).

Darüber hinaus bezieht sich eine im örtlichen Entwicklungskonzept enthaltene Anordnung des Verkehrskonzeptes, wonach keine "weiteren" (also über die bereits bestehenden Baulandwidmungen hinausgehenden) Baulandausweisungen erfolgen dürften, dem Wortlaut nach auf die künftige Flächenwidmungsplanung und richtet sich an die Gemeinde, welcher die Erlassung des Flächenwidmungsplanes obliegt (vgl. § 18 Abs. 1 ROG). Bestehende, im Flächenwidmungsteil ausgewiesene Baulandwidmungen werden demnach davon nicht berührt.

Sowohl die Baubehörden als auch das Landesverwaltungsgericht gingen davon aus, dass das Baugrundstück nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen ist, weshalb sich die von der Revisionswerberin weiters aufgeworfene Frage, inwieweit ein Projektgenehmigungsverfahren "losgelöst von der rechtskräftigen Flächenwidmung" durchgeführt werden könne, im Revisionsfall nicht stellt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2015

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