Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z2 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z2 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werde durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in Höhe von EUR 190,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0171, mwN).
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).
Wien, am 23. November 2015
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