VwGH Ra 2015/02/0171

VwGHRa 2015/02/017121.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. März 2015, Zl. VGW- 032/068/1386/2015/VOR-24, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in Höhe von EUR 172,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0054).

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0106).

Wien, am 21. September 2015

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