VwGH Ra 2015/02/0135

VwGHRa 2015/02/013524.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson , über die Revision des A K in B, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Mai 2015, Zl. LVwG-1-041/R4-2015, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §363 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 lita;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litc;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs3;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs4;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §363 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 lita;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litc;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs3;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs4;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18. November 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes schuldig erkannt. Er habe am 4. August 2014 von 15:25 bis 16:00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Bludenz ein Wettterminal im Sinne des § 1 Abs. 5 Vorarlberger Wettengesetz betrieben und dadurch Wettkunden gewerbsmäßig an ein näher bezeichnetes Unternehmen vermittelt. Er habe damit die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 dritter Fall Vorarlberger Wettengesetz ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. Über den Revisionswerber wurden wegen dieser Übertretung gemäß § 15 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 1 und iVm § 3 Abs. 3 Vorarlberger Wettengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.

2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass zur Frage des Verhältnisses zwischen § 16 Abs. 2 bis 4 Vorarlberger Wettengesetz und § 363 Abs. 4 GewO 1994 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Der Revisionswerber - der sich auf eine vor der mit LGBl. Nr. 9/2012 erfolgten Novelle des Vorarlberger Wettengesetzes erteilte Gewerbeberechtigung nach der GewO stütze - habe keinen Antrag nach § 16 Abs. 3 Vorarlberger Wettengesetz gestellt. Die ihm nach der GewO erteilte Gewerbeberechtigung sei weiter aufrecht und dürfe im Sinne des § 363 Abs. 4 GewO 1994 bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiter ausgeübt werden.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Land Vorarlberg einer Bewilligung der Landesregierung. Es steht nicht in Zweifel, dass der Revisionswerber über eine derartige Bewilligung nicht verfügt. Er beruft sich für die von ihm behauptete Berechtigung, die Tätigkeit als Wettunternehmer dennoch auszuüben, auch nicht auf die Übergangsbestimmungen in § 16 Vorarlberger Wettengesetz, nach denen Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012 (24. Februar 2012), aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausübten, berechtigt sind, die Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen und für einen begrenzten Zeitraum (sechs Monate nach Inkrafttreten bzw. bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz) weiter auszuüben. Insbesondere erklärt der Revisionswerber ausdrücklich, einen Antrag im Sinne des § 16 Abs. 3 und 4 Vorarlberger Wettengesetz nicht gestellt zu haben.

Damit steht schon aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers fest, dass er nicht über die erforderliche Berechtigung nach dem Vorarlberger Wettengesetz verfügte. Auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß § 363 Abs. 4 GewO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Änderung BGBl. I Nr. 18/2015) bereits rechtskräftig gelöscht wurde, kommt es hingegen nicht an, weil eine derartige Gewerbeberechtigung - abgesehen von dem in § 16 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetz geregelten, hier jedoch nicht einschlägigen Ausnahmefall - jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 20. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0056).

6. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2015

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