VwGH Ra 2015/02/0102

VwGHRa 2015/02/010220.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der L in W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Juni 2014, Zl. LVwG-600339/2/KLe/BD, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2015, Zlen. Ra 2015/02/0061 bis 0063, mwN). Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).

In diesem Zusammenhang führt die revisionswerbende Partei aus, dass § 103 Abs. 2 KFG "einen rechtswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung bzw. zur Bezichtigung naher Angehöriger begründet". Damit verletze diese Bestimmung näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Eine Verletzung "dieser subjektiven Rechte" könne auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem in einem Verfahren gegen das vorzitierte Erkenntnis vom 10. Juni 2014 betreffend die Revisionswerberin ergangenen Beschluss vom 19. Februar 2015, Zl. E 967/2014-6, zu verweisen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, zumal sich diese Ausführungen erkennbar gegen die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG wenden.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2015

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