VwGH Ra 2015/02/0076

VwGHRa 2015/02/007617.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des W in P, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4073 Wilhering, Am Hochland 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2015, Zl. LVwG-300296/27/Py/BD, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Normen

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §4 Abs4;
ASchG 1994 §4 Abs5 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §4 Abs4;
ASchG 1994 §4 Abs5 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH und damit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG einer Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 ASchG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil entgegen den Revisionsbehauptungen das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, 2012/02/0102, mwH, und den hg. Beschluss vom 9. Februar 2015, Ra 2015/02/0014).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2015

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