VwGH Ra 2015/02/0012

VwGHRa 2015/02/00125.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, in der Revisionssache des Mag. K in G, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. November 2014, Zl. LVwG 30.29-3547/2014-17, betreffend Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs4;
VwGVG 2014 §52 Abs3;
VwGVG 2014 §52 Abs8;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis vom 31. März 2014 wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. November 2014 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde der Revisionswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 22,-- zu leisten. Weiters heißt es in diesem Spruchpunkt:

"Gemäß § 52 Abs 3 VwGVG werden dem (Revisionswerber) die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen, Dipl. Ing. (H.), in Höhe von EUR 646,44 mit gesondertem Beschluss auferlegt."

Mit Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass eine Revision wegen Verletzung von Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27. November 2014 wurde dem Revisionswerber die Verpflichtung zum Ersatz der im Beschwerdeverfahren - welches mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. November 2014 abgeschlossen wurde - entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt EUR 646,50 auferlegt. Mit Spruchpunkt II. dieses Beschlusses wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Nichtzulassung der Revision aus, dass keine Rechtfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

4. In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen - mit näherer Begründung - geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

5. Die Revision ist nicht zulässig:

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren, in dem die Barauslagen angefallen sind, deren Ersatz dem Revisionswerber mit dem nun angefochtenen Beschluss auferlegt wurde, über den Revisionswerber in Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO, die eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- vorsieht, eine Geldstrafe von EUR 110,-- verhängt wurde.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision jedenfalls nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, in dem auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG verwiesen wird, die hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs. 4 VwGG anwendbar ist).

5.3. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist dem Bestraften, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.

Die Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz von Barauslagen ist mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens untrennbar verbunden, zumal eine derartige Entscheidung voraussetzt, dass der Beschwerde nicht (auch nicht nur teilweise) Folge gegeben wurde (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

Die Zulässigkeit einer Revision gegen die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG, auch wenn diese durch besonderen Beschluss erfolgt, richtet sich damit nach der Zulässigkeit der Revision betreffend die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung. Durfte wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt, so ist auch die Revision gegen die in dieser Verwaltungsstrafsache ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.

6. Da diese Voraussetzungen im hier gegebenen Revisionsfall vorliegen, war die lediglich gegen die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen in diesem Verfahren erhobene außerordentliche Revision - ungeachtet des den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht - als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2015

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