VwGH Ra 2015/01/0195

VwGHRa 2015/01/019523.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des B A in E, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015, Zl. W205 2110412- 1/5E, betreffend Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juni 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 8. März 2015 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und gemäß Abs. 2 leg. cit. die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn festgestellt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Mit hg. Beschluss vom 2. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/01/0195-2, wurde dem Revisionswerber für die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe bewilligt. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes und Vertreters des Revisionswerbers wurde diesem (postalisch) am 12. Oktober 2015 zugestellt.

Die vorliegende Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) nach Ausweis der Aktenlage (Metadaten) am 23. November 2015 um 17:26:58 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

In seiner - im Wege des Parteiengehörs erstattenen - Stellungnahme bestätigt der Rechtsvertreter des Revisionswerbers den festgestellten Sachverhalt. Er wendet jedoch ein, § 20 Abs. 6 GO BVwG dürfe sich nicht negativ auf die Rechte der Partei auswirken. Im Vergleich zum Einbringen per Post sei die Revisionsfrist um neun Stunden verkürzt worden, auf diese Verkürzung sei in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hingewiesen worden.

Im hg. Beschluss vom 17. November 2015, Zl. Ra 2014/01/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO BVwG) festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision im Hinblick auf § 20 Abs. 6 GO BVwG verspätet ist (vgl. zwischenzeitlich auch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/01/0061). Das Vorbringen des Revisionswerbers bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden (15:00 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie erweist sich demnach als verspätet.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2016

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