VwGH Ra 2015/01/0052

VwGHRa 2015/01/005215.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der B S Q in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015, Zl. W117 1431227- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212 und vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/20/0115, mwN).

2. In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

2.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "unter welchen Umständen tatsächlich eine Verfolgungssituation vorliegt bzw. in welchem Ausmaß diese vorliegen muss, um internationalen Schutz zu erhalten". Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, "wie Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf das Ausmaß der begründeten Furcht aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auszulegen ist".

Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht konkret aufgezeigt, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht (vgl. zum Begriff der "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention für viele das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, 2008/23/1443; zur "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der genannten Konvention für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/20/0771).

2.2. Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich mit den einzelnen Fakten hinreichend auseinanderzusetzen; der im angefochtenen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt weise aufgrund veralteter Erkenntnisquellen nicht die gesetzlich gebotene Aktualität auf; durch die Art der Fragestellung habe das Bundesverwaltungsgericht seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt; schließlich sei dem gesamten Verfahren ein falscher Dolmetscher - für die Sprache Farsi statt Dari - hinzugezogen worden.

Dem ist zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden kann, dass eine Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, und vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 - 0039). Die Revision zeigt mit ihren gemäß Art. 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen jedoch nicht auf, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieser (vermeintlichen) Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

2.3. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bloß allgemein ins Treffen geführt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe eine "unschlüssige Beweiswürdigung" vorgenommen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029).

In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2015

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