Normen
AsylG 2005 §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0060, mwN).
In der Revision wird zur Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der ohnedies eindeutige Wortlaut des § 19 AsylG so zu verstehen, dass es grundsätzlich ein Verbot der Befragung zu den näheren Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung gebe. Jedenfalls sei die bei der Erstbefragung bestehende Einvernahmesituation bei den geltend gemachten Gründen in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Die "belangte Behörde" habe sich mit der mangelnden Möglichkeit, die dem Revisionswerber bei der Erstbefragung zur Schilderung seiner Fluchtgründe geboten worden sei, nicht konkret auseinander gesetzt, womit sie von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgewichen sei.
Weiters hätte die "belangte Behörde" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aktuelle und fallspezifische Länderberichte berücksichtigen müssen. In den herangezogenen Länderberichten fänden sich keinerlei Hinweise auf die Verfolgung von Mitarbeitern von NGOs oder internationalen Organisationen. Der Revisionswerber habe zahlreiche fallspezifische und aktuelle Berichte aus 2014 über die Verfolgung von Mitarbeitern der WHO in Pakistan vorgelegt, mit denen sich die "belangte Behörde" nicht auseinandergesetzt habe, wodurch sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die außerordentliche Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Fragen ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2015/01/0027).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2015
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