VwGH Ra 2014/19/0117

VwGHRa 2014/19/011726.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des A H, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2014, W144 2000313-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §34;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §46;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §34;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §46;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision damit, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit der Judikatur des EGMR, insbesondere des Urteils vom 6. November 2012, Hode und Abdi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 22341/09, auf das asylrechtliche Familienverfahren noch nicht Stellung genommen habe.

Des Weiteren fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, welche Rechtslage der §§ 4 ff Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden habe, wenn die Antragstellung und die zurückweisende verwaltungsbehördliche Entscheidung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgt sei und ob § 5 AsylG 2005 als "verfahrensrechtliche Bestimmung" im Sinn des § 17 VwGVG anzusehen sei.

Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungspflichten im Asylverfahren sowie zur bisherigen Rechtsprechung zu § 66 AVG abgewichen.

Unabhängig davon, ob mit dem Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung ausreichend dargetan wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängen sollte, ist die angesprochene (einfachgesetzliche) Rechtslage im Hinblick auf § 34 Asylgesetz 2005 eindeutig (siehe dazu - auch unter dem Blickwinkel des angesprochenen Urteils des EGMR - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062) und bedarf daher unter Bedachtnahme auf den hier vorliegenden Sachverhalt keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Gesetzgeber hat, um einer möglichen Verletzung von Rechten aus Art. 8 EMRK bei Angehörigen von Asylberechtigten vorzubeugen, die - Angehörige dieser Personengruppe nicht diskriminierende - Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geschaffen.

Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2014

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