VwGH Ra 2014/18/0187

VwGHRa 2014/18/018728.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei A S in L, vertreten durch Mag. Marlene Hauschka-Taferner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2014, Zl. W114 1426396-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180187.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn die Verfolgung im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es reiche aus, dass bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs sowie auf Grund allenfalls bereits eingetretener Ereignisse die konkrete Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Revisionswerber von Taliban belästigt bzw. insultiert worden. In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2014 habe er ausdrücklich angegeben, auf Grund seiner politischen Gesinnung in Afghanistan gefährdet zu sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergebe sich, dass sehr wohl eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Vorauszuschicken ist, dass dem Revisionswerber schon im erstinstanzlichen Verfahren subsidiärer Schutz gewährt worden ist; beim BVwG war daher nur mehr zu klären, ob ihm stattdessen der Status eines Asylberechtigten zukommt.

In diesem Zusammenhang hat das BVwG zwar festgestellt, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat "von Taliban belästigt bzw. insultiert" worden ist. Seine Probleme seien jedoch solche mit "Privatpersonen - seien es einzelne Taliban oder sonstige kriminelle Personen". Sie hätten keinen Bezug zu einem Konventionsgrund und könnten daher kein Asyl rechtfertigen.

Ausgehend von dieser Begründung liegt die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. etwa VwGH vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0099). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).

Wenn in der Revision vorgebracht wird, der Revisionswerber habe sich - entgegen der Ansicht des BVwG - auf eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung berufen, so lautete die einzige bezughabende Aussage wie folgt ("R" steht im Folgenden für "Richter", "BF" für "Beschwerdeführer"):

"R fragt BF, ob er wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt wird.

BF: Wegen meiner politischen Gesinnung bin ich nur in Afghanistan gefährdet, in Europa kann ich meine freie Meinung äußern, ohne dass ich einer Gefahr begegnen muss. Ich habe noch nicht viel Erfahrung mit Politik. Ich habe noch keine standfeste Meinung zu politischen Fragen, aber ich weiß, dass unsere Nachbarländer, Pakistan und Iran, bewaffnete Soldaten nach Afghanistan schicken, damit die Sicherheitslage sich verschlechtert."

Mit dieser Aussage wurde kein Bezug zum sonstigen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers hergestellt und es wurde auch nicht näher dargelegt, von wem der Revisionswerber aus politischen Gründen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt werden könnte. Welche Feststellungen das BVwG diesbezüglich unterlassen haben soll, wird von der Revision auch nicht aufgezeigt.

Insgesamt bringt die Revision somit keine Gründe vor, die ihre Zulässigkeit darlegen würde. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

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