VwGH Ra 2014/18/0107

VwGHRa 2014/18/010713.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M H in S, vertreten durch Mag. Alois Franz Strohmayer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 3- 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2014, Zl. W123 1427179-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit wörtlich Folgendes aus:

"Zulässigkeit der außerordentlichen Revision

Gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2014, GZ W1231427179-1/12E ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG bzw. ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist erschöpft. Es ist daher die außerordentliche Revision zulässig und zu erheben.

Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch den angerufenen Gerichtshof ist daher zulässig."

Mit diesen Ausführungen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erlauben würde.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte