VwGH Ra 2014/18/0102

VwGHRa 2014/18/01022.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Dr. Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der M K in E, vertreten durch J K und G S, diese vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2014, Zl. W226 1435508- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, Fragen zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin sowie zu Therapieerfordernissen und -erhältlichkeit in Georgien seien nicht ausreichend ermittelt worden.

Der Revision gelingt es jedoch nicht darzulegen, dass dem belangten Gericht fallbezogen eine Fehlbeurteilung im Lichte der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0515 und die dort zitierte Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK) unterlaufen wäre.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2014

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