Normen
AsylG 2005 §11;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180068.L00
Spruch:
- 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
- 2. Der Antrag des Revisionswerbers, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (...) abzutreten", wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in seinen Rechten verletzt worden; "somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Im Übrigen beantragt der Revisionswerber, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des § 11 AsylG) bestehen, oder weil (der Revisionswerber) in (seinen) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde".
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Das BVwG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Revisionswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, die Beschwerde des Revisionswerbers in einer schlüssig begründeten Entscheidung abgewiesen und sich dabei unter anderem auch auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetz 2005 berufen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung werden von der Revision nicht überzeugend dargelegt und liegen beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 24. Juli 2014
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