VwGH Ra 2014/18/0002

VwGHRa 2014/18/000218.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des A M in S, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2014, Zl. L509 1415858- 3/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, sie sei entgegen dem Ausspruch des BVwG zulässig, weil das BVwG im vorliegenden Fall eine "von der bisherigen Entscheidung der Höchstgerichte abweichende Entscheidung" getroffen habe. Hätte das BVwG "die Einzelprüfung vorgenommen", wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und dies wiederum für die Rechtssicherheit sowie Rechtseinheit von Bedeutung sei. Auch hätte das BVwG bei der Einzelprüfung erkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mit der Entscheidung vom 20. September 2010, U 1863/09-10, ausdrücklich vorgegeben habe, dass die Gefahrenprüfung unter Bedachtnahme auf die angespannte Situation im Iran erfolgen müsse; dies unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, denen Iraner ausgesetzt seien. Genau diese Vorgabe habe "der Verwaltungsgerichtshof" (gemeint wohl: das BVwG) nicht bedacht.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil ihm nicht entnommen werden kann, zu welcher relevanten Rechtsfrage das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll. Soweit die Revision auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Herkunftsstaat des Revisionswerbers Bezug nimmt, liegt eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht vor, weil der dort behandelte Fall (Behandlung von illegal ausgereisten iranischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in der Iran) mit dem vorliegenden (der Revisionswerber hat den Iran nach eigenen Angaben auf legalem Weg verlassen) nicht vergleichbar ist.

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2014

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