VwGH Ra 2014/17/0048

VwGHRa 2014/17/004812.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schuberth-Zsilavecz, über die Revision des Ing. R C in W, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. September 2014, LVwG-2014/18/1376-5, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs5;
VStG §32 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs5;
VStG §32 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. April 2014, mit welchem der Revisionswerber als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GmbH der Übertretung der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 4 und 3 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn für die Vermietung zweier Glücksspielgeräte eine Geldstrafe von jeweils EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 720 Stunden) verhängt worden war, teilweise Folge gegeben und die Strafe auf jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei der Beurteilung der beiden Geräte der Type "Sweet Beat Musicbox" nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es sich bei solchen "Fun-Wechslern" um Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG handelt (vgl VwGH vom 28. Juni 2011, 2011/17/0068, VwGH vom 16. November 2011, 2011/17/0238, sowie VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0256). Entgegen den Revisionsausführungen ist mit dieser Judikatur die Frage des Vorliegens von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG geklärt, sodass kein Anwendungsbereich für § 58 Abs 3 GSpG bleibt.

Auch mit dem Vorbringen zur behaupteten Verfolgungsverjährung zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Die Aufforderung zur Rechtfertigung ist rund vier Monate nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangen. Sie enthält zwar hinsichtlich des Straftatbestandes des § 52 Abs 1 Z 1 4. Fall GSpG nicht alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich ist (insbesondere geht aus der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht hervor, dass die F GmbH zur Verantwortung gezogen wird, weil sie die Eigentümerin der beiden verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte ist und diese an den Betreiber der näher genannten Tankstelle vermietet hat). In der Aufforderung zur Rechtfertigung in Verbindung mit der kurz darauf, ebenfalls innerhalb der Verjährungsfrist (§ 52 Abs 5 GSpG idF vor dem BGBl I Nr 70/2013) erfolgten Akteneinsicht des Vertreters des Revisionswerbers in Verbindung mit der im Zuge der Akteneinsicht ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme, ist aber jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung zu erblicken (vgl dazu VwGH vom 12. September 1986, 85/18/0072, VwGH vom 6. April 1992, 92/18/0006, VwGH vom 24. März 1993, 92/03/0033, sowie VwGH vom 10. Dezember 2001, 2000/10/0024). Im Zuge der Akteneinsicht konnte der Revisionswerber auch in die Anzeige der Finanzpolizei vom 3. Februar 2012 Einsicht nehmen. Bereits darin wurde der F GmbH, deren Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Revisionswerber ist, die Vermietung der gegenständlichen Glücksspielgeräte und dadurch die Beteiligung als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG vorgeworfen. Von einer Verfolgungsverjährung hinsichtlich der im Straferkenntnis zur Last gelegten Vermietung von Glücksspielgeräten kann daher keine Rede sein.

Es liegt daher auch keine Abweichung von der hg Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.

In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 12. Juni 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte