Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
AWG 2002 §2 Abs5 Z2;
AWG 2002 §37 Abs2 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc;
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;
AWG 2002 §2 Abs5 Z2;
AWG 2002 §37 Abs2 Z1;
AWG 2002 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende KG ließ im Zeitraum Juli bis September 2007 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindliche Gebäude (Wohnhaus und Wirtschaftstrakte) abreißen. Die Anzeige des Abbruchs bei der Gemeinde erfolgte am 4. November 2008. Die angefallenen Baurestmassen wurden auf der Baustelle gebrochen und das Material auf dem Grundstück in den Boden (Bau einer Zufahrtsstraße) eingebracht.
2 Von der Gemeinde über den Gebäudeabbruch in Kenntnis gesetzt, ersuchte das Zollamt die Revisionswerberin in zwei Vorhalten um Klärung des Sachverhalts zwecks Feststellung der Altlastenbeitragspflicht.
3 Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 setzte das Zollamt den Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Quartal 2007 gemäß § 201 BAO in Höhe von 2.400 EUR sowie einen Säumniszuschlag von 48 EUR fest. Die Behörde stützte sich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG und führte im Wesentlichen aus, dass es beim Recycling der gegenständlichen Baurestmassen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens an einem entsprechenden Qualitätssicherungssystem gefehlt habe. Die gegenständlichen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
4 Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 stellte die Revisionswerberin den Antrag, den Bescheid vom 4. Juni 2010 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben. Begründend führte die Revisionswerberin aus, dass es zulässig gewesen sei, die in Rede stehenden Materialien nach dem Brechen abzulagern und eine Recyclinganlage darüber hinaus eine stoffliche Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 darstelle, weshalb die Materialien schon nach dem Recycling nicht mehr als Abfall im Rechtssinn anzusehen gewesen wären (Hinweis auf VwGH vom 28. April 2011, 2010/07/0021). Auch seien die Kriterien des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 eingehalten worden. Ergänzend legte die Revisionswerberin einen Untersuchungsbericht der C GmbH vom 16. Juni 2011 vor. Ein Altlastenbeitrag hätte daher nicht vorgeschrieben werden dürfen.
5 Das Zollamt erließ einen ablehnenden Bescheid, den es damit begründete, dass sich das Erkenntnis vom 28. April 2011 auf eine Wasserrechtsangelegenheit beziehe und kein unmittelbarer Konnex zum Altlastensanierungsgesetz gegeben sei. Der Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2011 habe eine Probeentnahme vom 23. Mai 2011 zur Grundlage und betreffe nicht die seinerzeit gegebenen Verhältnisse.
6 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, 2010/07/0021, könne nicht entnommen werden, dass die Abfalleigenschaft in jedem Fall bereits mit dem Brechen der Baurestmassen ende. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich in einem Streit um das Bestehen einer Bewilligungspflicht zum Betreiben einer Bauschuttaufbereitungsanlage nach dem AWG ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf Feststellungen im Verwaltungsakt mit dem möglichen Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG auseinanderzusetzen gehabt hätte. § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sehe eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht für mineralische Baurestmassen vor, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität gewährleistet sei und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für ein Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (zB Unterbauten von Straßen oder Fundamenten) verwendet würden. Eine nachträgliche Probeentnahme und Untersuchung könne das im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld fehlende Qualitätssicherungssystem nicht ersetzen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung,
in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision zum einem damit, dass das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "Abfallende" nicht gefolgt sei. Das Bundesfinanzgericht habe verkannt, dass im Hinblick auf die Qualität des Materials spätestens bei seiner Verwendung ein Abfallende und damit in weiterer Folge keine Altlastenbeitragspflicht vorliege (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0065). Zum anderen fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG gegeben sei.
13 Im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt nicht das Abfallende der Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Das Erkenntnis ist im Zusammenhang mit der Erteilung eines abfallwirtschaftlichen Entfernungsauftrages ergangen. Konkrete Aussagen zur Frage der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages enthält das Erkenntnis nicht. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof vielmehr in den nachfolgenden Erkenntnissen vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031, und vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0054, auseinandergesetzt.
14 Dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2014 lag zu Grunde, dass der Revisionswerber in Entsprechung eines Abbruchbewilligungsbescheides ein Gebäude abgetragen und den reinen Bauschutt als Frostkoffermaterial für die Errichtung von Wegstücken verwendet hatte. In diesem Zusammenhang begehrte der Revisionswerber die Feststellung, dass der reine Bauschutt nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG unterliege. Dazu legte er einen Prüfbericht vom 9. November 2010 vor, aus dem sich ergab, dass die untersuchten Bodenproben hinsichtlich der Gütemerkmale den Anforderungen der Richtlinie für Recyclingstoffe entsprechen. Der Zeitpunkt der möglichen Beitragsschuldentstehung lag im Jahr 2007. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass für die betroffenen Abfälle in Verbindung mit den damit durchgeführten Tätigkeiten in Form der Verwendung als Wegschüttmaterial (Frostkoffer) die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG festgestellt werde. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten Erkenntnis ab. Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss. Lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen hat und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, kann noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein - wie sie auch im gegenständlichen Revisionsfall vorliegen - können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.
15 Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zusammenfassend erläutert, welche Anforderungen ein Qualitätssicherungssystem iSd § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG erfüllen muss.
16 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 23. November 2016
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