Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Einspruchsbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 15. Mai 2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Zweitmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2009 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, sondern in dem genannten Zeitraum der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. Abs. 4 ASVG sowie ab dem 1. Jänner 2008 der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG unterliege.
Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.
2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
3. Das Verwaltungsgericht ist unter eingehender Würdigung der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A, sowie - unter vielen - etwa das Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/08/0258) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung (Tätigkeit einer "Kunstvermittlerin" mit dem Aufgabenbereich der Vornahme von Ausstellungsführungen) fallbezogen nicht von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit nicht von einem (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern von einem freien Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen ist.
4.1. Die Revisionswerberin macht einerseits geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die sich aus der Natur der Sache ergebende Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstelle. Richtigerweise könne aber die aufgezeigte Bindung bei der Beurteilung des Gesamtbilds der Beschäftigung nicht außer Acht gelassen werden.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, 2006/08/0206, und vom 21. September 1993, 92/08/0186), dass die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort dann in Bezug auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter. In einem solchen Fall kommt daher anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem Gestaltungsspielraum des Erwerbstätigen.
4.3. Vorliegend steht die von der Revisionswerberin bemängelte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts mit der soeben aufgezeigten Rechtsprechung - wonach die sich gleichsam aus der Natur der Sache ergebende, durch den Zweck und die Eigenart der erbrachten Dienstleistung (Vornahme von Führungen zu bestimmten Zeitpunkten an den Standorten des Museums) bedingte Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort nicht entscheidend ins Gewicht fällt - im Einklang. Folglich hatte das Verwaltungsgericht für die vorzunehmende Abgrenzung auf die anderen - im angefochtenen Erkenntnis eingehend gewürdigten - Merkmale nach dem Gesamtbild der ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung fallbezogen in unvertretbarer Weise von der einschlägigen Rechtsprechung abgewichen wäre, wird in den zur Zulässigkeit der Anfechtung vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) in keiner Weise dargelegt und ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich.
5.1. Die Revisionswerberin releviert andererseits, das Verwaltungsgericht habe die persönliche Arbeitspflicht bejaht, zugleich aber ausgeführt, dass sich die Zweitmitbeteiligte von jeder beliebigen Person hätte vertreten lassen können. Eine derartige Vertretung habe aber tatsächlich nicht stattgefunden, sodass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen sei.
5.2. Die persönliche Arbeitspflicht, die einerseits Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0263), andererseits aber dem Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nicht entgegensteht (vgl. neuerlich das Erkenntnis 92/08/0186), ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, 2010/08/0026).
5.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ohnedies ein generelles Vertretungsrecht ausdrücklich verneint und die persönliche Arbeitspflicht bejaht (vgl. insbesondere die Seiten 28 ff. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revisionswerberin kann sich daher durch die diesbezüglichen Ausführungen nicht als beschwert erachten. Damit hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab, für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0092).
6. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision waren deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2017
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