Normen
B-VG Art133 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 ;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 Abs1 idF 2007/071;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
WWSGG §14 Abs1;
WWSGG §8;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs3;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs4;
WWSLG Slbg 1955 §7a idF 1986/059;
B-VG Art133 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 ;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 Abs1 idF 2007/071;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
WWSGG §14 Abs1;
WWSGG §8;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs3;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs4;
WWSLG Slbg 1955 §7a idF 1986/059;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaft "X" EZ 1 KG H. Die Liegenschaft ist gemäß Regulierungsurkunde Nr. 3 vom 1. November 1867 (in weiterer Folge: RU) über die Holzbezugsrechte der 19 Realitäten in den Ortschaften H und T gegenüber den Österreichischen Bundesforsten (der mitbeteiligten Partei) mit einem näher bestimmten Holzbezugsrecht eingeforstet.
Der Revisionswerber meldete für 2010 seinen Brennholzbezug an und brachte nach Auszeige durch die mitbeteiligte Partei das Einforstungsholz für dieses Jahr lang ausgeformt in bis zu 4 Meter langen Blochen zur Abmaß.
Im Zusammenhang mit diesem Bezug kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei.
Der Revisionswerber beantragte am 17. Februar 2011 bei der Agrarbehörde Salzburg (AB), die Behörde möge die RU mit den dem Antrag beigelegten Einforstungs-Abrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 vergleichen. Er verwies mit näherer Begründung darauf, dass ihm das Recht nach der RU zustehe und dass ihm die Holzauszeige nicht in diesem Sinn gewährt worden sei.
Über diesen Antrag fand am 12. Mai 2011 eine agrarbehördliche Verhandlung unter Teilnahme des Revisionswerbers statt. Dabei wurde festgehalten, dass der Revisionswerber den bei der Einforstungsabrechnung der Jahre 2010 und 2011 verwendeten Umrechnungsfaktor bemängle. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richte sich daher gegen diese beiden Abrechnungen.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 beantragte der Revisionswerber einen bescheidmäßigen Abspruch über seine Beschwerde.
Der Revisionswerber stellte am 28. Dezember 2012 einen Devolutionsantrag, der vom Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde als Verfahrensgegenstand einvernehmlich festgehalten, dass der Revisionswerber - insofern in Abänderung des ursprünglichen Antrags - die Umrechnung des Brennholzbezuges 2010 und die Einrechnung des Streuholzbezuges überprüft wissen wolle.
Die AB holte ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 4. März 2013 ein, der in Bezug auf die Abrechnung 2011 zum Ergebnis kam, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Umrechnung nach der "Umrechnungstabelle 1963" richtig zur Anwendung gebracht worden sei.
Mit Bescheid vom 2. September 2013 wies die AB den Antrag des Revisionswerbers in Bezug auf die Holzumrechnung 2010 einschließlich des Antrages auf Anrechnung seines Streubezugs gemäß § 8 in Verbindung mit § 47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (EFRG), LGBl Nr. 74/1986 idgF, und den Bestimmungen der RU ab. Die AB verfügte unter einem eine Gebührenbefreiung nach § 15 AgrVG.
Dieser Bescheid wurde im Ergebnis damit begründet, dass der Berechtigte das Holz lang ausgeformt zur Abmaß gebracht habe; die Holzqualität sei anerkannt worden. Wenn der Revisionswerber nun auf die Behandlung des Holzes "im urkundlichen Sinn" beharre, so sei ihm entgegen zu halten, dass er sich durch das Fehlen der Aufscheiterung nicht an die urkundlichen Vorgaben gehalten habe. Daher seien die Bestimmungen des EFRG heranzuziehen gewesen, wonach eine Umrechnung stattzufinden habe. Andernfalls hätte der Berechtigte einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber den ihm zustehenden urkundlichen Rechten, weil er das höherwertige Blochholz mit einem ihm nicht zustehenden Gewinn verkaufen könnte. Auf das Gutachten und die dortigen Umrechnungsfaktoren werde verwiesen.
Zur Anrechnung des Streuholzes sei zu sagen, dass das Streuholz nicht auf dem Boden der RU (sondern einer anderen Regulierungsurkunde) bezogen werde und schon deshalb keine Anrechnung auf die nach der RU zustehenden Bezüge erfolgen könne.
Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung.
Die mitbeteiligte Partei beantragte in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 die Abweisung der Berufung.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG), auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Beschwerde anzusehende Berufung übergegangen war, führte am 30. April 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anhörung der Parteien durch, die im Wesentlichen auf die bisherigen Vorbringen verwiesen bzw. diese konkretisierten. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei bestätigte dabei ua, dass die Umrechnung unter Zugrundelegung des mit Bescheid der AB vom 26. April 1963, Zl. IV B-639/2-1963, agrarbehördlich genehmigten Brennholzumrechnungsübereinkommens für Salzburg vom 24. Oktober 1962 bzw. 29. März 1963 (in weiterer Folge: Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommen) vorgenommen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2014 wies das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Satz über die Gebührenbefreiung zu entfallen habe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht als zulässig erklärt.
Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, dass der Revisionswerber im Jahre 2010 nach den insoweit unstrittigen Abmaßdokumenten eine Holzmenge von 18,25 fm zur Abmaß gestellt habe, die ihm unter Anwendung des Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommens mit insgesamt 31,19 rm Brennholz seitens der mitbeteiligten Partei in Anrechnung gebracht worden sei, weil er das - höherwertige - Holz nicht in Scheitern von 1 m, sondern langausgeformt zur Abmaß gestellt habe.
Der Revisionswerber bringe vor, er lasse die Umrechnung durch die mitbeteiligte Partei nicht gelten, sondern eine solche sei "laut Urkunde" vorzunehmen. Dazu sei zu bemerken, dass eine derartige urkundliche Umrechnung in den Bestimmungen der zur Anwendung kommenden RU (insbesondere Punkt I, wonach das "Brenn- und Lichtholz nach Wiener Klaftern zu 108 Kubikfuß Rauminhalt in weichen 36 zölligen Scheitern zu bemessen ist" sowie in deren Punkt III, der dazu lediglich bestimmt, dass "die wirkliche Abgabe des Holzes beim Brennholz nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach den im Walde verfügbaren Holzsortimenten in frischen, weichen Scheitern stattfinde") einschließlich der dazu ergangen Nachträge nicht enthalten sei, sodass im Sinne des § 8 EFRG vorzugehen gewesen sei.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 8 leg. cit. habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 98/07/0081, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf Grund der Überstellung dieser Bestimmung in den I. Abschnitt des Gesetzes die Umrechnung nach der Formel "2 rm Brennholz entsprechen 1 fm Nadelnutzholz" allgemein im Rahmen des EFRG angewendet wissen wollte. Wenn eine Anwendbarkeit des § 8 EFRG im Sinne dieser Rechtsprechung selbst im Falle der Ablösung von Nutzungsrechten gegeben sei, müsse dies umso mehr für die Abrechnung der laufenden Gebühr gelten, auch wenn keine fehlende Bedeckbarkeit der urkundlichen Brennholzsortimente im Einforstungswald vorliege.
§ 8 Abs. 1 EFRG sehe nun bei Abgabe von höherwertigem Holz anstelle von Brennholz zunächst eine Umrechnung in der dort normierten Weise vor, wobei dem gesetzlich festgelegten Umrechnungsschlüssel "andere Vereinbarungen" vorgingen. Eine solche "andere Vereinbarung" läge gegenständlich in Form des agrarbehördlich bewilligten Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommens vor. Dass die agrarbehördliche Zustimmung bereits aus 1963 datiere, schade nicht, weil eine dem § 8 EFRG entsprechende Bestimmung im Grunde auch bereits im damaligen Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955 (wenn auch dort noch im Rahmen der Bestimmungen über die Ergänzungsregulierung) normiert gewesen sei.
Das Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommen sei als "andere Vereinbarung" auf Grund der generellen Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 EFRG für den hier verfahrensgegenständlichen Brennholzanspruch im Hinblick auf die vom Revisionswerber gewählte "lange Ausformung" für die Umrechnung des bezogenen höherwertigen Holzes zu Grunde zu legen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den urkundlichen Rechtsgrundlagen für den Revisionswerber ein Ausschluss der Umrechnung im Sinne von § 8 Abs. 2 EFRG nicht vorgesehen sei.
In der Zusammenschau des aktenkundigen Gutachtens des agrartechnischen Amtssachverständigen (bezogen auf das Jahr 2011) mit der Dokumentation der hier verfahrensrelevanten "Einforstungsabmaß - urkundliche Zusammenstellung 2010" ergebe sich, dass diese in identer Weise wie die gutachtlich für das Jahr 2011 beurteilte Umrechnung auf Basis der genannten Abkommen aus dem Jahr 1962 bzw. 1963 erfolgt sei. Der Revisionswerber sei dieser Abrechnung auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe ganz offenbar den unzutreffenden Standpunkt vertreten, eine Umrechnung habe laut Urkunde im Verhältnis 1:1 zwischen Brennholzbezug und höherwertigem Holzbezug zu erfolgen. In diesem Zusammenhang habe daher keine Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung erkannt werden können.
In Bezug auf den Beschwerdepunkt der Anrechnung der nicht bezogenen Aststreu auf den Nutzholzbezug sei festzuhalten, dass eine derartige Anrechnung aus den beschwerderelevanten urkundlichen Grundlagen samt den dazugehörigen Nachträgen nicht zu entnehmen sei und auch die normativen Grundlagen des EFRG eine solche nicht vorsähen. Die Beschwerde sei daher auch insoweit abzuweisen gewesen.
Hingegen sei der Ausspruch über die von der AB gemäß § 15 AgrVG verfügte Gebührenbefreiung ersatzlos zu beheben gewesen, da es sich nicht um eine Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte im Sinn der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 leg. cit. handle, sondern um eine Streitigkeit nach § 47 EFRG.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen wäre, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Anwendbarkeit des § 8 EFRG werde auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Das Fehlen einer spezifischen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der agrarbehördlich genehmigten Übereinkommen vermöge dem nicht entgegenzustehen, sei doch eine rechtliche Beurteilung auf Grund der unmittelbar anzuwendenden normativen Grundlagen eindeutig möglich. Es lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision. Als Revisionspunkt machte er eine Verletzung in seinem "Recht auf gerechte gesetzliche bzw. in der RU 1867 festgesetzten Umrechnung von Holznutzungsrechten" geltend.
Zur Zulässigkeit der Revision führte er aus, das LVwG stütze sich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 98/07/0081, wonach der Gesetzgeber aufgrund der Überstellung des § 8 EFRG in den I. Abschnitt des Gesetzes die Umrechnung nach der Formel "zwei Raummeter Brennholz entsprechen einem Festmeter Nadelnutzholz" allgemein im Rahmen des EFRG angewendet wissen wollte. Das LVwG führe selber aus, dass sich diese Rechtsprechung auf die Ablösung von Nutzungsrechten beziehe, wobei es im hier gegenständlichen Fall aber um die Abrechnung der laufenden Gebühr gehe.
Gerade diesbezüglich liege ein klassischer Fall des "§ 133 Abs. 4 BVG" (gemeint wohl: Art. 133 Abs. 4 B-VG) vor, weil es selbst nach Ansicht des LVwG keine höchstgerichtliche Judikatur für den Fall der Abrechnung der laufenden Gebühr gebe, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls zuzulassen gewesen wäre.
Außerdem gehe das LVwG von "anderen Vereinbarungen" im Sinne des § 8 Abs. 1 EFRG aus, eine solche werde im Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommen erblickt. Es sei zweifelhaft, ob diese Vereinbarung auch für den Revisionswerber Gültigkeit haben könnte, da dieser weder mit dem Verpflichteten noch mit einem Dritten hinsichtlich der Umrechnung irgendwelche Vereinbarungen geschlossen habe. Auch diesbezüglich gebe es keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Das LVwG gehe nach dem von ihm ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von einem Umrechnungsschlüssel von "zwei Raummeter Brennholz entspreche einem Festmeter Nadelnutzholz" aus, lege aber der Umrechnung andere Parameter zu Grunde; dies mit der Begründung des Vorliegens einer gültigen Vereinbarung. Auch in diesem Zusammenhang seien die Voraussetzungen des "§ 133 Abs. 4 BVG" erfüllt.
Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung vom 7. November 2014. In dieser Revisionsbeantwortung bezweifelte die mitbeteiligte Partei zum einen die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und verwies diesbezüglich auf den ihres Erachtens zu eng gefassten Revisionspunkt. Die vom Revisionswerber offensichtlich als richtig erachtete Umrechnung (im Sinne von 1:1) finde keinerlei Rechtsgrundlage und es gebe der Revisionswerber eine solche auch nicht an. Schließlich habe der Revisionswerber dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen.
In der Sache selbst bezog sich die mitbeteiligte Partei auf das Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommen, das der damaligen Praxis entsprochen habe, und begründete näher, aus welchen Gründe dieses Übereinkommen auch für den Revisionswerber Geltung habe. Schließlich bezweifelte die mitbeteiligte Partei auch das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hätte sich das LVwG auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stützen können. Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei einschlägig und treffe Aussagen, die unzweifelhaft auf die Abrechnung der laufenden Gebühr Anwendung fänden. Sie beantragte daher die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der außerordentlichen Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat dann, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
2.1. Die vorliegende außerordentliche Revision beinhaltet - neben einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und den Anträgen - einen mit "II Rechtwidrigkeit und Zulässigkeit", einen mit "III Revisionspunkte" und schließlich einen mit "IV Revisionsgründe" umschriebenen Teil.
Der mit "II Rechtwidrigkeit und Zulässigkeit" überschriebene Teil der Revision stellt die nach § 28 Abs. 3 VwGG notwendige, gesonderte Darstellung der Gründe dar, aus denen nach Ansicht des Revisionswerbers und entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Demnach fehlt es sowohl zur Frage der Anwendbarkeit des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG auf die Abrechnung der laufenden Gebühr als auch zur Frage der Qualifikation des Salzburger Brennholzumrechnungsübereinkommens als "andere Vereinbarung" im Sinne des § 8 Abs. 1 EFRG an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zulässigkeit der Revision an Hand dieser beiden geltend gemachten Rechtsfragen zu prüfen.
2.2. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei erweist sich die Revision nicht schon deshalb als unzulässig, weil der Revisionspunkt zu eng gefasst worden wäre. Der Revisionswerber hat den Revisionspunkt zwar sehr allgemein umschrieben; mit der in den Raum gestellten Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf eine "gerechte gesetzliche und der RU entsprechende Umrechnung" des Holzbezugs bezeichnet er allerdings ein ihm zustehendes und möglicherweise verletztes subjektives Recht, in dem der Inhalt der Zulässigkeitsausführungen der Revision (zumindest teilweise) seine Deckung findet.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen; er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN, und vom 10. Dezember 2010, Ra 2014/20/0115), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).
Auf diejenigen Aspekte des angefochtenen Erkenntnisses, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitserwägungen als Rechtsfragen dargestellt oder die gar nicht in Streit gezogen werden, war daher nicht näher einzugehen; diesbezüglich erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016).
3.1. Die erste als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist die nach der Anwendbarkeit des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG auf den hier vorliegenden Fall der Abrechnung einer Gebühr.
3.1.1. Der Revisionswerber macht (nur) im Revisionspunkt geltend, er sei diesbezüglich in seinem Recht auf "Umrechnung nach der RU" verletzt worden. Im Verwaltungsverfahren vertrat er die Ansicht, es ergebe sich aus der RU ein Umrechnungsschlüssel von 1:1; es sei nämlich gar nicht nach § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG umzurechnen, sondern das vorgezeigte Blochholz sei als Brennholz anzurechnen.
In der Revision kommt er im Rahmen der Darstellung der Zulässigkeitsgründe auf diese Behauptung nicht mehr zurück. Dass ein Fall des § 8 Abs. 2 EFRG (der Unzulässigkeit einer Umrechnung, was einer Anrechnung von 1:1 gleichkäme) vorliege, wird ebenfalls nicht behauptet. Eine Verletzung der Bestimmungen der RU bei der Holzabrechnung 2010 wurde daher nicht erfolgreich geltend gemacht.
3.1.2. Der Revisionswerber bezieht sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG in erster Linie auf den vom LVwG aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 98/07/0081, gezogenen Schluss, wonach der dort genannte Umrechnungsschlüssel nicht nur bei Ablösung, sondern auch bei Abrechnung der laufenden Gebühr anwendbar wäre. Das Erkenntnis habe sich aber auf einen Fall der Ablösung bezogen; wegen des Fehlens von einschlägiger Rechtsprechung liege nach Ansicht des Revisionswerbers eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Weiters meint er, dass das LVwG aufgrund dieses Erkenntnisses einen Umrechnungsschlüssel von "zwei Raummeter Brennholz ist gleich ein Festmeter Nadelnutzholz" annehme, aber der Umrechnung hier einen anderen Faktor zu Grunde lege; dies mit dem Hinweis auf das Vorliegen "gültiger Vereinbarungen."
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
§ 12 Abs. 2 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 65/1955 (des Vorläufers des EFRG), und § 8 Abs. 1 EFRG in der Stammfassung (LGBl. Nr. 74/1986) und auch noch in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/2002 beinhalteten jeweils folgenden letzten Satz:
"Wenn auf Verlangen des Berechtigten das Rundholz als solches belassen wird, sind zwei Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten."
Mit der Novelle LGBl. Nr. 71/2007 wurde die Umrechnungsformel des letzten Satzes adaptiert. Die gesamte Bestimmung lautet in dieser, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung:
"§ 8. Brennholzumrechnung
(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in dem nach der Regulierungsurkunde dafür bestimmten Sortiment nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz mit mindestens 18 cm Zopfstärke gleichzuhalten sind. Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind 1,79 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.
(2) ..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 98/07/0081, unter anderem die Ansicht vertreten, dass sich aus den Erläuterungen zur Novelle des Salzburger Wald- und Weideservituten-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 59/1986, zeige, dass der Gesetzgeber damals die Umrechnung nach der Formel "zwei Raummeter Brennholz entsprechen einem Festmeter Nadelnutzholz" allgemein im Rahmen des EFRG 1986 - also auch im Zusammenhang mit der Ablösung von Nutzungsrechten - angewendet wissen wollte.
Der Verwaltungsgerichtshof schloss dabei aus einer für die Abrechnung eines konkreten Bezugs geltenden Regelung, dass der dort genannte Umrechnungsschlüssel auch für den - nicht im Gesetz erwähnten - Fall einer Ablösung Geltung haben solle. Dass dieser Schlüssel für die Abrechnung konkreter Holzbezüge heranzuziehen sei, ergab sich aber damals (und auch heute) bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.
§ 8 EFRG bezieht sich nämlich auf einen konkreten Bezugsvorgang und die dabei allenfalls notwendigen Umrechnungen. Die Anwendbarkeit des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 leg. cit., was hier aber nicht zu prüfen war) auf eine Abrechnung ergibt sich daher bereits aus dem Gesetz selbst.
Es kann dahin stehen, ob das vom LVwG zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die allgemeine Bedeutung des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 letzter Satz EFRG als bestehende Rechtsprechung auch für den Fall einer Abrechnung angesehen werden kann oder nicht. Selbst man dies verneinte, erwiese sich die Revision aber als unzulässig, weil trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage - so wie hier - eindeutig ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062).
3.2. Die zweite Rechtsfrage, der nach Ansicht des Revisionswerbers grundsätzliche Bedeutung zukomme, ist die nach der Rechtmäßigkeit der Qualifikation des Salzburger Brennholzumrechnungsabkommens als eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. 3.2.1. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgeht, wandte das LVwG (wie schon die belangte Behörde) den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden - detailliert auf unterschiedliche Qualitäten des gemessenen Holzes eingehenden - Umrechnungsschlüssel an und gelangte so, ausgehend vom zur Abmaß gebrachten Blochholz von 18,25 fm, auf eine Anrechnung als Brennholz im Ausmaß von 31,19 rm. Der Revisionswerber hatte im Verfahren einen Schlüssel von 1:1 gefordert, also eine Anrechnung auf seinen Brennholzbezug lediglich im Ausmaß von 18,25 rm.
Erachtete man - wie der Revisionswerber - das Salzburger Holzumrechnungsabkommen als rechtlich nicht verbindlich, so wäre aber der Schlüssel des letzten Satzes des § 8 Abs. 1 EFRG zur Umrechnung heranzuziehen gewesen. Der dortige Umrechnungsschlüssel beträgt seit der Novelle zum EFRG, LGBl Nr. 71/2007, nicht mehr 1:2 (wie der Revisionswerber irrtümlich annahm), sondern 1:1,79. Unter Zugrundelegung dieses Schlüssels ergäbe sich auf Basis des Gesetzes ein anrechenbarer Brennholzbezug von 32,66 rm.
Dieser anrechenbare Bezug liegt aber über dem Brennholzbezug, der dem Revisionswerber durch die mitbeteiligte Partei tatsächlich angerechnet wurde (nur 31,19 rm), und würde ihn daher schlechter stellen.
3.2.2. Angesichts dessen kann es dahin stehen, ob das obgenannte Übereinkommen eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 8 Abs. 1 EFRG darstellt oder nicht.
Wäre dies der Fall, läge - angesichts des nicht in Zweifel gezogenen Rechenergebnisses von 31,19 rm - keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers vor; diese Umrechnung verletzte seine Rechte nicht.
Aber auch dann, wenn das genannte Übereinkommen mangels Geltung für den Revisionswerber nicht zur Anwendung gelangen dürfte, läge keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers vor. Die Anwendung des Übereinkommens stellte ihn nämlich fallbezogen besser (Anrechnung von nur 31,19 rm statt 32,66 rm Brennholzbezug) als der im letzten Satz des § 8 Abs. 1 EFRG genannte Schlüssel, der im Falle des Fehlens anderer Vereinbarungen zur Anwendung gelangte.
Darauf, ob das genannte Übereinkommen eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 8 Abs. 1 EFRG darstellt, war daher bei der Prüfung der möglichen Rechtsverletzung des Revisionswerbers nicht abzustellen.
3.2.3. Die vorliegende Revision hängt somit nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor; auf die Lösung dieser Rechtsfrage kommt es bei der Prüfung einer Rechtsverletzung des Revisionswerbers gar nicht an.
4. Die Revision erweist sich aus den dargestellten Gründen als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 28. Mai 2015
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