VwGH Ra 2014/06/0054

VwGHRa 2014/06/005422.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. A in A, und 2. Dr. B in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/22/2221-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: C in A; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Gemeinde A), den Beschluss gefasst:

Normen

BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird lediglich ausgeführt, es sei rechtskräftig ohne Bauverhandlung eine Baubewilligung erteilt worden, und zwar genau auf jenem Weg, wo zu Gunsten der Revisionswerber die grundbücherliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges bestehe. Es liege aus unten näher auszuführenden Gründen im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor, die geeignet gewesen sei, die Revisionswerber zu benachteiligen, zumal keine Bauverhandlung stattgefunden habe. Ferner sei evident, dass den Revisionswerbern im Verfahren betreffend die Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes mit Bescheid vom 3. Mai 2013 unterstellt worden sei, sie hätten nur "privatrechtliche Einwendungen" erhoben, und es stelle sich hier die Problematik, inwieweit überhaupt ein baurechtlicher Bescheid in privatrechtliche Angelegenheiten eingreifen dürfe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097, mwN). Im Übrigen können zivilrechtliche Ansprüche jedenfalls auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden, unabhängig davon, wie zivilrechtliche Einwendungen im Bauverfahren formal behandelt wurden, auch unabhängig davon, ob eine mündliche Bauverhandlung und dort ein Einigungsversuch stattgefunden hat oder nicht (vgl. die bei Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, S. 371 unter E 132, S. 372 f unter E 137 ff sowie S. 408 unter E 45 und 47 f zitierte hg. Rechtsprechung), während die Baubehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen und gegebenenfalls das Bauvorhaben aus diesen Gründen zu versagen (vgl. die bei Weber/Rath-Kathrein, aaO, S. 372 unter E 136 zitierte hg. Judikatur).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2015

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