VwGH Ra 2014/06/0016

VwGHRa 2014/06/00168.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. April 2014, Zl. LVwG- 4/639/5-2014, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (weitere Partei: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

BStMG 2002 §19 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §46 Abs1;
BStMG 2002 §19 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. 2. Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber angelastet, ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe

von EUR 300,-- und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

von EUR 30,-- sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 60,-- verhängt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.

In der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Salzburg sei im angefochtenen Erkenntnis (den Ausführungen des Revisionswerbers folgend) davon ausgegangen, dass der Revisionswerber vom Mautaufsichtsorgan nicht über die Rechtsnatur der Ersatzmaut aufgeklärt worden und daher davon ausgegangen sei, dass es sich bei den verlangten EUR 120,-- um eine Strafe gehandelt habe. Es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Mautaufsichtsorgane, wenn sie einem Betretenen die Entrichtung einer Ersatzmaut tatsächlich anbieten und dies nicht gänzlich unterlassen, den Betretenen auch richtig und vollständig über sämtliche Folgen der Bezahlung einer Ersatzmaut - vor allem den darin liegenden Strafaufhebungsgrund - zu belehren haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242) sei zwar der Grund, weshalb eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut unterblieben sei, unerheblich. Im Beschwerdefall sei der Revisionswerber aber gerade zur Zahlung aufgefordert, jedoch nicht bzw. falsch über die Folgen belehrt worden und sei einzig daher die Zahlung unterblieben. Dieser Rechtsfrage komme darüber hinaus auch erhebliche Bedeutung zu, weil deren Beantwortung sich auf sämtliche von einer Kontrolle durch Mautaufsichtsorgane betroffene Personen auswirke.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht ist nicht von der in der Revisionssache maßgeblichen hg. Rechtsprechung abgewichen (siehe bereits das vom Revisionswerber angeführte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, VwSlg 14811 A/1997, zur früheren Regelung in § 12 Abs. 3 BStFG 1996; zur Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 3 BStMG vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156, VwSlg 17067 A/2006, und vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0075, VwSlg 17241 A/2007), wonach die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 3 BStMG einen Strafaufhebungsgrund darstellt. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Im Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0075, hat der Verwaltungsgericht zur Auslegung des § 19 Abs. 2 BStMG ausgeführt, es sei im Beschwerdefall nicht generell-abstrakt zu lösen, in welchen Fällen unrichtige/unvollständige Aufforderungen rechtserheblich sein könnten. Lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung würde bewirken, dass keine im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre. Eine derartige wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, zumal eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Verwaltungsgericht, einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, stattgefunden hat.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache (Antrag des Revisionswerbers vom 14. Juli 2014) erübrigt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Wien, am 8. September 2014

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