VwGH Ra 2014/06/0004

VwGHRa 2014/06/000416.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision des A in H, vertreten durch Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51, 2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. März 2014, Zl. KLVwG- 111/5/2014, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §34 Abs3;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §6;
AVG §34 Abs3;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Im Zuge eines bei der Stadtgemeinde H. anhängigen baurechtlichen Verfahrens wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft H. (BH) mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 eine medizinische Stellungnahme abgegeben. Dazu verfasste der Revisionswerber (Berufungswerber im baurechtlichen Verfahren) eine mit 2. November 2013 datierte und an die Stadtgemeinde H. gerichtete Stellungnahme, die er mit Schreiben vom 14. November 2013 auch an die BH übermittelte.

Mit Bescheid der BH vom 19. Dezember 2013 wurde über den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt, weil er sich in seiner am 14. November 2013 an die BH übermittelten Eingabe vom 2. November 2013 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1987, VwSlg. 12.429A/1987).

Wenn eine Eingabe aber zwei oder mehrere Angelegenheiten im genannten Sinn betrifft, sind zur Verhängung der Ordnungsstrafe für eine in der Eingabe enthaltene beleidigende Schreibweise, die sich nicht ausschließlich einer der zwei oder mehreren Angelegenheiten zuordnen lässt, zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg. 12.429A/1987).

Zwar erging die an die Stadtgemeinde H. gerichtete Stellungnahme des Revisionswerbers vom 2. November 2013 zunächst in einem baurechtlichen Verfahren. Die vom Revisionswerber in weiterer Folge mit seinem Schreiben vom 14. November 2013 veranlasste Übermittlung dieser Stellungnahme an die BH erfolgte jedoch nicht an die Baubehörde und überdies unbestritten mit der Aufforderung an den Bezirkshauptmann, das genannte Schreiben nach Durchsicht an den zuständigen Amtsarzt (der BH) weiterzuleiten. Insoweit besteht daher kein Zweifel, dass auch die BH die genannte Eingabe vom 14. November 2013 mit der Stellungnahme vom 2. November 2013 im Sinne der zitierten Judikatur "in Verhandlung zu nehmen" hatte. Auf Grund der Übermittlung der Stellungnahme vom 2. November 2013 an die BH mit der ausdrücklichen Aufforderung an den Bezirkshauptmann jener Bezirkshauptmannschaft, für die der Amtsarzt tätig ist, damit in näher genannter Weise zu verfahren, stellt die genannte Stellungnahme nicht mehr allein eine Angelegenheit des Bauverfahrens dar.

Es widerspricht somit nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die BH ihre Zuständigkeit zur Verhängung der in Rede stehenden Ordnungsstrafe in Anspruch genommen hat.

3.2. Soweit der Revisionswerber ferner die Zulässigkeit der Revision mit dem Hinweis auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmung des § 6 VwGVG und zum Vorgehen im Falle der (wie hier seitens des Revisionswerbers erfolgten) Geltendmachung einer Befangenheit (der zuständigen Richterin) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet, ist er auf den unzweideutigen Gesetzeswortlaut zu verweisen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl. zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rechtsprechung; vgl. demgegenüber das in § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).

Im angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde dargelegt, dass keine Gründe im Sinne des - im Wege des § 17 VwGVG maßgeblichen - § 7 AVG für eine Befangenheit der zuständigen Richterin vorlägen (zur Maßgeblichkeit der Voraussetzungen des § 7 AVG für die Beurteilung einer Befangenheit nach § 6 VwGVG vgl. auch die Erläuterungen (GP XXIV RV 2009) zu BGBl. I Nr. 33/2013). Dass und aus welchen Gründen diese Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall unzutreffend wären, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt.

3.3. In der Revision werden schließlich "aus Gründen prozessualer Vorsicht" auch die getrennt von den geltend gemachten Zulässigkeitsgründen vorgebrachten Revisionsgründe zum Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erhoben. Mit diesem Verweis auf die Revisionsgründe wird jedoch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/19/0039, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2014

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