VwGH Ra 2014/05/0041

VwGHRa 2014/05/00416.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2014, Zl. VGW-011/044/5275/2014-5, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht etwa durch die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet ( 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), oder durch Ausführungen im Rahmen der Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), Genüge getan (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).

Mit den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Punkt I.) - so (u.a.), der Revisionswerber habe in seiner Berufung (Beschwerde) das Unterbleiben von Feststellungen darüber gerügt, "dass es einerseits nicht möglich ist bzw. entspricht, dass der Berufungswerber daher unerklärbar, dass er als namhaft gemachter Prüfingenieur aufscheint bzw. genannt wurde", die errichtete Fundamentplatte stelle kein Bauwerk dar und das Verwaltungsgericht habe die Verfahrensvorschrift des § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO im Widerspruch zu der dazu vorliegenden oberstgerichtlichen Judikatur angewandt - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 6. November 2014

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