VwGH Ra 2014/03/0039

VwGHRa 2014/03/003927.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Tiroler Jägerverbandes in Innsbruck, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Burggraben 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Juli 2014, Zl LVwG-2014/23/0811-1 (mitbeteiligte Partei: B N in L, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art120 Abs1;
B-VG Art120a Abs1;
B-VG Art120a;
B-VG Art120b Abs1;
B-VG Art120b Abs2;
B-VG Art120b;
B-VG Art120c Abs1;
B-VG Art120c Abs3;
B-VG Art120c;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art151 Abs38;
JagdG Tir 2004 §57 Abs2;
JagdG Tir 2004 §57 Abs3;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
JagdG Tir 2004 §58;
JagdG Tir 2004 §59;
JagdG Tir 2004 §60 Abs1;
JagdG Tir 2004 §60 Abs2 lita;
JagdG Tir 2004 §62a;
JagdG Tir 2004 §63 Abs1 lita;
JagdG Tir 2004 §63 Abs1 litd;
JagdG Tir 2004 §64 Abs1;
JagdG Tir 2004 §64;
JagdG Tir 2004 §65 Abs1;
JagdG Tir 2004 §65 Abs4;
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 25. November 2013 wurde über die mitbeteiligte Partei die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses).

Ferner wurde vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).

II. Revision

1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des Tiroler Jägerverbandes.

2. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten insoweit verletzt, als dass keine Möglichkeit bestehe, die mitbeteiligte Partei für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren.

3. In der Revision wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs 2 lit b, c und d und § 34 Abs 2 der Satzung des Tiroler Jägerverbandes ein Vergehen gegen die Standespflichten dadurch begangen habe, indem sie wiederholt und gröblich gegen die jagdrechtlichen Vorschriften verstoßen habe, nämlich gegen § 11 Abs 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 (TJG 2004) und § 45 Abs 2 lit b, c und d der Satzung des Tiroler Jägerverbandes, weshalb über sie gemäß § 64 Abs 1 und 4 lit b TJG 2004 in der geltenden Fassung die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt werde. In eventu beantragt die revisionswerbende Partei, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

III. Rechtslage

1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, erkennen die Verwaltungsgerichte "über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit".

2. Art 133 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, lautet auszugsweise:

"Artikel 133. (1) ...

...

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze."

..."

3. Artikel 115, Art 116, Art 119a, Art 120a bis 120 c sowie Art 151 Abs 38 B-VG idF BGBl I Nr 2/2008 haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung

A. Gemeinden

Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

...

Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

...

Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

...

(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.

...

(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.

B. Sonstige Selbstverwaltung

Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

...

Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.

Artikel 120c. (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) Eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.

(3) Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.

...

Artikel 151. (1) ...

...

(38) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 112, die Überschriften vor Art. 115, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor Art. 121 und Art. 129, Art. 134 Abs. 6, die Überschrift vor Art. 148a, Art. 148a Abs. 3 bis 5, Art. 148c letzter Satz und die Überschrift vor Art. 149 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen."

4. § 9 Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 133/2013, lautet:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

...

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat."

5. §§ 57 bis 64 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, idF LGBl Nr 150/2012 (TJG 2004), lauten auszugsweise wie folgt:

"10. Abschnitt

Tiroler Jägerverband

§ 57

Mitgliedschaft

(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.

(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten, der mit der Jagdkartenabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 4 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder allgemein festzusetzen. Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben."

"§ 58

Aufgaben

(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,

a) zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Jagd betreffen, Gutachten zu erstatten und Jagdsachverständige namhaft zu machen;

b) an der Aus- und Fortbildung der Jagdaufseher und der Berufsjäger, insbesondere durch die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, mitzuwirken und für die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder durch Pflichttrophäenschauen und andere Veranstaltungen zu sorgen;

c) Einrichtungen zur Förderung der Jagdwissenschaft und des jagdlichen Schießwesens zu schaffen und die Jagdhundezucht und - führung zu fördern;

d) Jagdhaftpflichtversicherungen für seine Mitglieder abzuschließen;

e) Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen zu schaffen."

"§ 59

Organe

Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung,

der Vorstand, der Landesjägermeister und die Hegemeister."

"§ 60

Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten.

(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

  1. a) die Erlassung der Satzungen;
  2. b) die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. a je ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist;

    c) die Beschlussfassung über die Höhe der Pflichtbeiträge und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

    d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

    e) die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und dreier Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes;

    f) die Ernennung von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern und von Jägermeistern;

    g) die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jagd.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 15 Abs. 3 zweiter Satz findet Anwendung.

(4) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme."

"§ 61

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Landesjägermeister und seinem Stellvertreter;
  2. b) drei von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern;
  3. c) den Bezirksjägermeistern.

    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."

"§ 62

Landesjägermeister

(1) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes durch.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Leiters der Geschäftsstelle.

(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten."

"§ 62a

Hegemeister

(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. Die Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre.

(2) Zum Hegemeister darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das

a) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt,

  1. b) gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen aufweist und
  2. c) mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen im Hegebezirk vertraut ist.

(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen durch

a) die Erhebung des Bestandes an Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltieren nach § 37 Abs. 2 dritter Satz sowie an Hühnervögeln nach § 38a Abs. 2 zweiter Satz,

b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 37 Abs. 5 vorgelegten Abschussplänen für Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und Murmeltiere,

c) die Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren nach § 37 Abs. 8, 9 oder 10,

d) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 38a Abs. 4 beantragten Abschüssen von Hühnervögeln,

  1. e) die Bescheinigung von Wildvorlagen nach § 38 Abs. 3,
  2. f) die Bestätigung von Hegeabschüssen nach § 39 Abs. 1. ...

(4) Der Hegemeister ist berechtigt, die Jagdgebiete im Hegebezirk zum Zweck der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit zu begehen.

(5) Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. ...

..."

"§ 63

Satzungen

(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungen zu enthalten haben:

a) über die Wahl der Delegierten in der Vollversammlung; die Delegierten sind alle drei Jahre für jeden politischen Bezirk durch die Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die zuletzt von der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde, zu wählen;

b) über die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und der drei weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes; der Landesjägermeister und sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen; die drei weiteren Mitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden; gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

c) über die Einrichtung der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes, deren Leiter und deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist;

d) über die Bestellung und den Aufgabenbereich der Bezirksjägermeister, die Mitglieder des Verbandes sein müssen und vom Landesjägermeister zu seiner Unterstützung in der Führung der Geschäfte des Verbandes auf Vorschlag der Verbandsmitglieder des betreffenden politischen Bezirkes zu ernennen sind;

e) über den Aufgabenbereich der Hegemeister, soweit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 handelt.

(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen."

"§ 64

Ordnungsstrafen

(1) Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:

a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und

c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

(3) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:

  1. a) der Verweis und
  2. b) der strenge Verweis.

    Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit. b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Disziplinarausschuss hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.

(6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991."

"§ 65

Aufsicht

(1) Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.

(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen."

IV. Würdigung

Die Revision ist nicht zulässig. Dies aus folgenden

Überlegungen:

A. Bei der vorliegenden Revision handelt es sich nicht um eine Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG.

Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG zu beurteilen (vgl dazu etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 69; Leitl-Staudinger,

Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH in: Fischer/Pabel/Raschauer, (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 343 (Rz 45)). Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.

Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht (vgl dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)).

Nach § 64 Abs 1 TJG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis vom 25. November 2013 über die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen.

Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

B. Der revisionswerbende Tiroler Jägerverband kann im vorliegenden Fall seine Revisionslegitimation auch nicht auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG stützen.

B.1.1. Beim Tiroler Jägerverband handelt es sich gemäß § 57 Abs 2 TJG 2004 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ferner ist der Tiroler Jägerverband - wenn auch schon vor dem Jahr 2008 gesetzlich eingerichtet - als "sonstiger" (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd der Bestimmungen der Art 120a bis Art 120c B-VG zu qualifizieren, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (Art 151 Abs 38 B-VG; vgl dazu etwa Zellenberg, Selbstverwaltung neu?, in: Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Öffentliches Recht Jahrbuch 2009, S 149).

B.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2009, B 616/08 (VfSlg 18.731/2009), unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 2/2008 festgehalten, dass durch den mit dieser eingeführten Art 120a Abs 1 B-VG eine bloße Klarstellung der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern erfolgt sei, aber nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert würde. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt Jägerschaften und Jagdverbände als Selbstverwaltungskörper in der Art der sonstigen Selbstverwaltung qualifiziert (vgl etwa VfGH vom 19. Dezember 1977, G 11, 12, 37, 38/77 (VfSlg 8215/1977); VfGH vom 25. September 2008, G 10/08 (VfSlg 18.548/2008); vgl auch Pürgy, Die sonstige funktionale Selbstverwaltung - ein weites Restfeld, in:

Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft(Hrsg), Selbstverwaltung in Österreich, 2009, S 281 ff, Stolzlechner, Vorbem zu B. Sonstige Selbstverwaltung, in:

Rill/Schäffer, Kommentar, Rz 7 und Rz 10f (2010); N. Raschauer/Schilchegger, Jagdrecht, in: Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder, Bd II/2, 2012, S 365, 379f (Rz 29)).

B.1.3. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG (vgl AB 370 BlgNR XXIII. GP, S 5) ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl nochmals VfGH vom 6. März 2009, B 616/08, (VfSlg 18.731/2009); Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, 2014, S 251).

Gemäß § 57 Abs 3 TJG 2004 wird die Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband mit der Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte erworben, ohne dass es eines weiteren Aktes durch den Inhaber der Jagdkarte bedarf oder dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnen würde, dass der Inhaber einer Tiroler Jagdkarte durch einen Willensakt von einer Mitgliedschaft im Tiroler Jägerverband Abstand nehmen könnte. Damit ist das Kriterium der obligatorischen Mitgliedschaft hinsichtlich des Tiroler Jagdverbandes erfüllt. Weiters handelt es sich bei den in § 58 TJG 2004 normierten Aufgaben des Tiroler Jägerverband, die von diesem selbständig wahrzunehmen sind, um solche, die jedenfalls im überwiegenden gemeinsamen Interesse der dem Verband angehörenden Personen liegen und von ihnen gemeinsam besorgt werden können (vgl Art 120a Abs 1 B-VG). Ferner werden die Organe des Tiroler Jägerverbandes (§ 59 TJG 2004 nennt die Vollversammlung, den Vorstand, den Landesjägermeister und die Hegemeister) nach demokratischen Grundsätzen aus dem Kreis der Mitglieder gebildet (vgl Art 120c Abs 1 B-VG). Die Vollversammlung besteht nämlich aus den von allen Mitgliedern gewählten Delegierten (vgl § 60 Abs 1 iVm der Bestimmung über die Wahl der Delegierten in der Satzung iSd § 63 Abs 1 lit a TJG 2004), ferner besteht der Vorstand aus dem von der Vollversammlung gewählten Landesjägermeister (samt seinen Stellvertretern; vgl § 60 Abs 2 lit a TJG 2004), drei von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern und den Bezirksjägermeistern, deren Bestellung nach Maßgabe der von der Vollversammlung zu erlassenden Satzung (vgl § 60 Abs 2 lit a TJG 2004) vom Landesjägermeister auf dem Boden der Vorgaben der Satzung iSd § 63 Abs 1 lit d TJG 2004 erfolgt; die Hegemeister wiederum werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 62a TJG 2004 vom Bezirksjägermeister ernannt. Schließlich steht der Tiroler Jägerverband unter der Aufsicht des Landes (vgl § 65 Abs 1 TJG 2004; Art 120b Abs 1 B-VG) wobei - was auf die Stellung des Tiroler Jägerverbandes als selbständiger Wirtschaftskörper hinweist - dieser Verband den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen hat (vgl § 65 Abs 4 TJG 2004) und der von den Verbandsmitgliedern zu leistende Pflichtbeitrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 Abs 4 TJG 2004 vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist (vgl dazu Art 120c Abs 3 B-VG). Die in § 64 TJG 2004 verankerte Zuständigkeit des Disziplinarausschusses des TJV zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird (soweit für das bekämpfte Erkenntnis maßgeblich) jedenfalls im eigenen Wirkungsbereich und damit frei von Weisungen besorgt, zumal eine Bezeichnung dieser Aufgaben als solche des übertragenen Wirkungsbereichs iSd Art 120b Abs 2 B-VG durch den Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgte (vgl Art 151 Abs 38 letzter Satz B-VG).

B.2. Eine Verletzung des revisionswerbenden Jagdverbandes in den von ihm im Revisionspunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten kann im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl etwa VwGH vom 30. September 2002, 2000/10/0029; VwGH vom 26. April 2013, 2012/07/0085 beide mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 101, Rz 47 zu Art 133 B-VG).

Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH vom 3. April 1998, 98/19/0025).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass dem Tiroler Jägerverband das von ihm im Revisionspunkt als verletzt geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht zukäme. Der Gesetzgeber hat gemäß § 64 Abs 1 TJG 2004 (wie erwähnt) ausdrücklich dem Disziplinarausschuss dieses Verbandes die Zuständigkeit übertragen, über jene Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Daraus folgt, dass die disziplinarrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes nicht diesem in seiner Gesamtheit, sondern dem beim Selbstverwaltungskörper Tiroler Jägerschaft eingerichteten Disziplinarausschuss obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Übertragung der Disziplinarzuständigkeit über die Verbandsmitglieder auf den Disziplinarausschuss spricht gegen die Annahme eines sich aus dem TJG 2004 ergebenden subjektivöffentlichen Rechtes des Tiroler Jagdverbandes selbst, seine Mitglieder für Verstöße gegen ihre jagdrechtlichen Pflichten disziplinarrechtlich zu sanktionieren. Auch sonst lassen sich dem TJG 2004 keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich im Sinne der oben dargelegten Grundsätze ein im TJG 2004 ausgeprägtes subjektiv-öffentliches Recht des Tiroler Jägerverbandes auf eine disziplinarrechtliche Sanktionierung seiner Mitglieder ergeben würde.

Im Übrigen kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG ohnehin die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.

C. Weiters ist anzumerken, dass für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision auch dann nichts zu gewinnen wäre, wenn man die Behauptung über die geltend gemachte Rechtsverletzung dahin verstehen wollte, dass durch das angefochtene Erkenntnis ein rechtswidriger Eingriff in die dem TJV als Selbstverwaltungseinrichtung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben erfolgen würde.

Zunächst stellt die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art 120b Abs 1 eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Art 133 B-VG);

Kahl, Art 119a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 (Rz 90);

Stolzlechner, Art 120b B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 18 ff (Rz 21 ff, insb Rz 24)). In diese Richtung weist auch Art 119a Abs 3 B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Ungeachtet dessen sieht das B-VG hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 103 (Rz 55 zu Art 133); Kahl, Art 119a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (12. Lfg 2013) S 77 ff (Rz 90 ff)). Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden (vgl Art 116 Abs 1 B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl Art 120 Abs 1 B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Art 119a Abs 9 B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst (vgl Stolzlechner, Art 120b B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill/Schäffer-Kommentar (6. Lfg 2010) S 4 ff (Rz 2 ff). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist im Revisionsfall aber entbehrlich. D. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Tiroler Jägerverband offensichtlich auch keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes iSd Art 133 Abs 8 B-VG zukommt. Zudem kommt fallbezogen eine Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 3 und 4 B-VG sowie iSd Art 133 Abs 7 B-VG nicht in Betracht.

V. Ergebnis

Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2014

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