VwGH Ra 2014/03/0018

VwGHRa 2014/03/001813.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H W in S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Juni 2014, Zl LVwG- 2014/26/0861-3, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel verfügte Entziehung der Waffenbesitzkarte als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber habe anlässlich einer Verlässlichkeitsüberprüfung die Feststellung der sorgfältigen Verwahrung der in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch sein Verhalten unmöglich gemacht. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Der Revisionswerber führt aus, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob es besondere Gründe geben könne, die es rechtfertigen könnten, Beamten nicht den sofortigen Zutritt zu Räumlichkeiten zu gestatten, in denen Schusswaffen verwahrt würden. Die Rechtsprechung setze sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob eine kurzfristige Verzögerung - im konkreten Fall von wenigen Minuten - es rechtfertige, von einer Verweigerung der Verwahrungskontrolle zu sprechen.

Die Revision zeigt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses habe der Revisionswerber den Polizeibeamten die Verwahrungskontrolle nur dann gestatten wollen, wenn ihm zuvor die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, den Verwahrungsort alleine aufzusuchen, um die nach seinen Angaben gemeinsam mit den genehmigungspflichtigen Schusswaffen verwahrten Waffen der Kategorien C und D wegzuräumen; da ihm dies nicht gestattet worden sei, habe er selbst die Kontrolle für beendet erklärt.

Die Frage, ob eine Verzögerung bei der Verwahrungskontrolle bereits eine Verweigerung darstellen kann, ist daher nicht entscheidungserheblich, da im Revisionsfall keine bloße Verzögerung vorlag, sondern der Revisionswerber vielmehr die Verwahrungskontrolle verweigerte bzw an eine - den Zweck der Kontrolle vereitelnde (vgl zu Terminvereinbarungen bzw angekündigten Überprüfungen das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl 2000/20/0444) - Bedingung knüpfte und das Verwaltungsgericht daher davon ausgehen konnte, dass die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers lagen, nicht möglich war.

Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2014

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