VwGH Ra 2014/01/0161

VwGHRa 2014/01/016128.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei F I in G, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. August 2014, Zl. LVwG-41.7-2990/2014-2, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. In der vorliegenden Rechtssache wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 2014 der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber erfülle auf Grund des festgestellten mehrmaligen Fehlverhaltens im Straßenverkehr (Verweigerung des Alkotests) die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht.

Die in der vorliegenden außerordentlichen Revision zur Zulässigkeit der Revision behaupteten Rechtsfragen betreffen alle die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG. Da sich - wie dargestellt - das angefochtene Erkenntnis jedoch auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG stützt, wird damit nicht dargetan, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN; vgl. im Übrigen zur Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt als gravierenden Verstoß nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/01/0091, mwN).

3. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

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