VwGH Ra 2014/01/0101

VwGHRa 2014/01/010114.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der revisionswerbenden Partei A B, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34 (Börsegebäude), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2014, Zl. LVwG-850086/2/Re/FE/SH, betreffend Genehmigung einer Stiftungssatzung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (belangte Behörde: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §10 Abs4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §5 Abs1 Z1;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
ZPO §500;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §10 Abs4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §4;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §5 Abs1 Z1;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
ZPO §500;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde) vom 22. April 2013 wurde dem Antrag der Revisionswerberin als Stiftungskuratorin der "B-Stiftung" auf Genehmigung einer Stiftungssatzung keine Folge gegeben und die Genehmigung nicht erteilt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der genannte Bescheid bestätigt (Spruchpunkt I.) sowie weiters ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde als auch die Finanzprokuratur (als Partei des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz) hätten sich insbesondere gegen die Formulierung des Punktes 4.2. der Satzung ausgesprochen. Dieser im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erneut geringfügig geänderte Punkt 4.2. sei von der Finanzprokuratur neuerlich als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden, da die dort gewählte Formulierung den Schluss nahelege, dass die Vermögenswidmung, die nur noch als Absicht erklärt werde, unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen solle, deren Eintritt vom Willen des Stifter abhängig sei. Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sehe jedoch keine bedingten Stiftungserrichtungen vor. Die Finanzprokuratur habe daher Bedenken im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des Stifterwillens und das Stammvermögen gehegt. In der Beschwerde sei zwar einerseits die kritisierte Fassung dieses Punktes 4.2. angesprochen worden, jedoch vermöge die Begründung der Beschwerde die zweifelhafte Fassung dieses Satzungspunktes nicht zu beseitigen. Soweit in der Beschwerde eine neue Stiftungssatzung mit (neuerlichem) geändertem Punkt 4.2. vorgelegt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorlage des neuen Satzungstextes an die Stiftungsbehörde in erster Instanz zu erfolgen habe.

3. Die vorliegende Revision erweist sich als unzulässig:

3.1. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den § 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon, kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel dagegen keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

3.2. Die außerordentliche Revision bringt in den alleine maßgeblichen Gründen für die Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1a VwGG) vor, es stelle sich die zu lösende Rechtsfrage, ob eine aufschiebende Bedingung zur Einzahlung des Stiftungsvermögens grundsätzlich möglich sei und/oder in welcher Form diese ausgestaltet sein müsse. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und/oder des Verfassungsgerichtshofes über diese Rechtsfrage über die Voraussetzungen einer aufschiebenden Bedingung der Widmung des Stiftungsvermögens vor. Sodann verweist die Revision in den Zulässigkeitsgründen darauf, dass bereits rechtskräftig die Genehmigung der Errichtung der Stiftung erfolgt sei und bereits in der Stiftungerklärung die nunmehr gerügte Bedingung festgehalten gewesen sei.

Im vorliegenden Revisionsfall geht es um die Genehmigung einer Stiftungssatzung nach § 10 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (BSFG). Gemäß dem dritten Satz dieser Bestimmung darf die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht.

Gemäß § 6 Abs. 2 BSFG geht der Genehmigung der Satzung die Entscheidung der Stiftungsbehörde über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung voran. Die Errichtung einer Stiftung ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 BSFG zulässig, wenn die Stiftungserklärung dem § 4 BSFG entspricht.

Nun verweist die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen selbst auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2011 für zulässig erklärte Stiftungserklärung und bringt vor, dass die bei der Genehmigung der Satzung gerügte Bedingung bereits Teil dieser rechtskräftig für zulässig erklärten Stiftungserklärung sei.

Hat die Stiftungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 BSFG die Errichtung einer Stiftung für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so beinhaltet dies auch den rechtskräftigen Abspruch, dass die Stiftungserklärung dem § 4 BSFG entspricht und somit gesetzmäßig ist. An diesen Abspruch ist die belangte Behörde auch bei der Beurteilung Frage, ob die Satzung gemäß § 10 Abs. 4 BSFG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, gebunden.

Wenn aber die von der Stiftungsbehörde gerügte Bedingung bereits in der für zulässig erklärten Stiftungserklärung enthalten war, ist fallbezogen die Rechtsfrage, ob die Verweigerung der Genehmigung nach § 10 Abs. 4 dritter Satz BSFG rechtmäßig war, alleine von der Auslegung dieser Stiftungserklärung und somit von den Umständen des vorliegenden Revisionsfalles abhängig.

4. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. August 2014

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