VwGH Ra 2014/01/0032

VwGHRa 2014/01/003218.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Blaschek und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2014, Zl. L519 1416303- 1/21E, betreffend §§ 3, 8 und 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 26. März 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, es existiere noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum kontradiktorischen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und insbesondere zur Frage, ob und inwieweit Tatsachen, die erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und seitens der Erstbehörde nicht bestritten werden, vom Bundesverwaltungsgericht zwingend seiner Entscheidung als richtig zugrunde zu legen sind.

Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Ro 2014/10/0064, mwN).

Die Revisionswerberin ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gilt.

Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage werden in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2014

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