VwGH Ko 2015/03/0004

VwGHKo 2015/03/000426.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend eine Angelegenheit nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. E S in W, vertreten durch die Insolvenzverwalterin Dr. Romana Weber-Wilfert, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Bachgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §3 Z1;
AVG §3 Z2;
AVG §3 Z3;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §31;
VwRallg;
WTBG 1999 §118 Abs1;
WTBG 1999 §120;
WTBG 1999 §122;
WTBG 1999 §163 Abs2;
WTBG 1999 §163 Abs3;
WTBG 1999;

 

Spruch:

I. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Mag. E S vom 16. Juli 2014 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. April 2014, Zl 44/12, mit dem er eines Berufsvergehens gemäß § 120 Z 8 WTBG schuldig erkannt und hinsichtlich eines weiteren Berufsvergehens freigesprochen wurde, ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig.

II. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2015, Zl VGW-172/V/042/3420/2015-1, wird aufgehoben.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte kann auf den hg Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl Ko 2015/03/0001, verwiesen werden.

2 So wurde der Mitbeteiligte mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als hier antragstellender Partei vom 2. April 2014 eines Berufsvergehens gemäß § 120 Z 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) schuldig erkannt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde langte am 21. Juli 2014 bei der antragstellenden Partei ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übersandte die antragstellende Partei die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3 Mit Schreiben vom 5. August 2014 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht Wien weiter. In diesem Schreiben führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht Wien für die Beschwerde zuständig sei.

4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde der Verfahrensakt vom Verwaltungsgericht Wien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich "zuständigkeitshalber rückgemittelt". In diesem Schreiben legte das Verwaltungsgericht näher dar, weshalb es für die Behandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für zuständig erachtet.

5 Mit Schriftsatz vom 13. November 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Jänner 2015, stellte der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das zur Entscheidung der Beschwerdesache zuständige Gericht bestimmen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl Ko 2015/03/0001, zurückgewiesen. Da sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form abgelehnt hatten, lagen die Voraussetzungen für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nicht vor.

6 Am 3. September 2015 stellte der Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in derselben Angelegenheit erneut einen Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien. Beide Gerichte hätten zwischenzeitig beschlussmäßig (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2015 sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2015) ihre örtliche Unzuständigkeit festgestellt; beide Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das zur Entscheidung zuständige Gericht bestimmen möge.

7 Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Antrag dem Mitbeteiligten sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien zur Äußerung zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstattete eine Äußerung zu diesem Antrag.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.

§ 46 Abs 1 VfGG sieht vor, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG) oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.

Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

9 Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da nunmehr beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Zl Ko 2014/03/0001, sowie den bereits genannten Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl Ko 2015/03/0001).

10 Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte besteht. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches (vgl den Initiativantrag 2310/A 24. GP, S 7).

11 Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sieht keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Disziplinarverfahren vor (vgl hingegen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates in § 122 WTBG, die sich nach dem Berufssitz des Angezeigten richten und nur dann auf den Hauptwohnsitz abstellen, wenn kein Berufssitz im Inland besteht). Für den hier zu beurteilenden Fall einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die keine Verwaltungsstrafsache betrifft, ist daher gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG auf § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG zurückzugreifen.

12 § 3 AVG bestimmt wie folgt:

"Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche

Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:

nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, (...)"

13 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt in seinem Beschluss, mit dem es seine Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit ablehnte, aus, dass im vorliegenden Fall mit einer berufsrechtlichen Disziplinarstrafe für ein in unselbständiger Beschäftigung in Wien begangenes Berufsvergehen ein Beschwerdegegenstand vorliegt, der sich von der - ihrem Charakter zweifellos dauernden - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter seines mit Niederlassung in Wien tätigen Arbeitgebers nicht trennen lasse. Hinweise darauf, dass es außer diesem Zusammenhang mit der dauernden Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Wien im Rahmen der vorgeworfenen Disziplinarverfehlung einen weiteren - womöglich sogar stärkeren - örtlichen Anknüpfungspunkt nach Niederösterreich gebe, könnten dem Akt nicht entnommen werden. Es liege demnach ein dominanter Anknüpfungspunkt gemäß § 3 Z 2 AVG vor, der der Rechtsprechung zufolge als speziellere Vorschrift dem § 3 Z 3 AVG vorgehe (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl 90/12/0113). Unabhängig davon könne durch Einschau in das zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 17. April 2015 seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegt habe, weshalb selbst unter der Annahme dieses örtlichen Anknüpfungspunktes zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben sei.

14 Das Verwaltungsgericht Wien legt in seinem Beschluss dar, dass seiner Ansicht nach die (subsidiäre) Bestimmung des § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelange. So ergebe sich bereits aus der Wortinterpretation des § 3 Z 2 AVG, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein "Betrieb", daher eine insofern dauerhafte Tätigkeit sei, der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG zur Anwendung gelangen könne. Der Gegenstand des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei hingegen ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf bestimmte, von der belangten Behörde als Verstoß gegen § 120 Z 8 WTBG gewertete Handlungen des Mitbeteiligten. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein "Betrieb", sondern bestimmte, an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen seien, indiziere, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung finde. Da somit § 3 Z 2 AVG nicht zur Anwendung gelange, sei auf § 3 Z 3 leg cit abzustellen. Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers, der sich in Niederösterreich befinde, maßgeblich sei, sei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.

15 Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 3 Z 2 AVG richtet, und somit an den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit anzuknüpfen ist, woraus sich aufgrund des (letzten) Berufssitzes des Mitbeteiligten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergäbe, oder ob § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt, und demnach der Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien war Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt dieses Gerichts in Niederösterreich, nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich war der Hauptwohnsitz seit 17. April 2015 in Wien).

16 Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl 90/12/0113), im vorliegenden Fall somit eine Frage, die anhand des WTBG zu beurteilen ist.

17 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, stand gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - im Beschwerdefall nach dem Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen - Landeshauptmann zu (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Jänner 1986, Zl 85/04/0221; in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall ging es um die Feststellung des Erlöschens einer Befugnis aus dem Grunde der §§ 42 Abs 1 lit d und 46 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung idF BGBl Nr 352/1982, § 2 Abs 4 lit f Wirtschaftstreuhänderkammergesetz idF BGBl Nr 126/1955).

In jenem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Wirtschaftstreuhänder betreffen, auf den jeweiligen Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders abzustellen ist (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 3 Rz 4, unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung). Hierzu verwies der Verwaltungsgerichtshof auf § 3 lit b AVG 1950, der mit der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 3 Z 2 AVG im Wesentlichen übereinstimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung somit klargestellt, dass es sich bei Bescheiden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Sachen handelt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen.

18 Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach § 120 WTBG vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit im Sinne des § 3 Z 2 AVG bezieht:

19 Gemäß § 118 Abs 1 WTBG unterliegen dem Disziplinarrecht die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 2 leg cit und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 3 leg cit. Nach den genannten Bestimmungen sind ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, und außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Berufsanwärter.

20 Die disziplinarrechtlichen Vorschriften setzen damit unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht Wien meint - die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG bezieht sich damit im Sinne des § 3 Z 2 AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.

21 Im Hinblick auf die dem Verfahren zugrundeliegende unselbständige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs durch den Mitbeteiligten bei einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit dem Sitz in Wien ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 16. Juli 2014 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. April 2014, Zl 44/12, zuständig.

22 Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2015 war daher nach § 71 VwGG iVm § 51 VfGG aufzuheben.

23 Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Zl Ko 2014/03/0001).

Wien, am 26. Februar 2016

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