VwGH Ko 2014/03/0001

VwGHKo 2014/03/000119.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Handstanger, Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der K GmbH in T, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani‑Weiß, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Kroatengasse 7, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und dem Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Angelegenheit nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6
BPGG 1993 §48c Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art131 Abs3 idF 2012/I/051
B-VG Art132
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs1 Z3
B-VG Art151 Abs39 Z5
B-VG Art151 Abs46 Z4
B-VG Art151 Abs51 Z10
B-VG Art151 Abs51 Z11
B-VG Art151 Abs51 Z8
B-VG Art151 Abs51 Z9
B-VG Art83 Abs2
VerfGG 1953
VerfGG 1953 §46 Abs1
VerfGG 1953 §46 Abs2
VerfGG 1953 §51
VerfGG 1953 §52
VwGbk-ÜG 2013 §4
VwGbk-ÜG 2013 §5
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs2
VwGbk-ÜG 2013 §9 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §22
VwGG §24
VwGG §24 Abs1
VwGG §24 Abs2
VwGG §24a
VwGG §29
VwGG §39
VwGG §42 Abs4
VwGG §47
VwGG §59 Abs1
VwGG §62 Abs1
VwGG §71
VwGG §79 Abs11
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K00

 

Spruch:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei vom 11. Juli 2013 zuständig.

Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. März 2014, Zl LVwG‑070000/2/WEI/SA, wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Nach ihrem Vorbringen suchte die Antragstellerin mit dem an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Antrag vom 16. Juli 2012 (mit einer Ergänzung vom 14. Dezember 2012) um die Errichtungsbewilligung einer Reha‑Klinik für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie am Standort T an und beantragte dabei ausdrücklich ein Vorabfeststellungsverfahren gemäß § 4 Abs 3 des Oö Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö KAG).

Über derartige Anträge entscheide die Oberösterreichische Landesregierung in erster und letzter Instanz (§ 4 Abs 1 und § 6 Oö KAG).

Die Landesregierung habe ‑ so die Antragstellerin ‑ mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie politische Entscheidungen abwarten wolle, und sohin keine Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Frist getroffen.

2. Auf Grund der von der Antragstellerin in der Folge erhobenen Säumnisbeschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 22. Juli 2013 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde insbesondere auf, binnen drei Monaten ihren versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Auf Antrag der belangten Landesregierung wurde diese Frist mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 bis zum 30. Juli 2014 verlängert.

3. Mit Verfügung vom 20. Jänner 2014 wurde vom Verwaltungsgerichtshof die in Rede stehende Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 5 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Übergangsgesetzes (VwGbk‑ÜG) abgetreten; ferner wurde auf die Rückerstattung der bereits entrichteten Eingabengebühr beim Verwaltungsgerichtshof nach § 5 Abs 3 leg cit hingewiesen.

4.1. Mit Beschluss vom 12. März 2014 (beim Verwaltungsgerichtshof eingetroffen am 24. März dJ) stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einem nach § 31 Abs 1 VwGVG gefassten Beschluss von Amts wegen gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 erster Halbsatz AVG fest, dass dieses Landesverwaltungsgericht zur Behandlung der ihm vom Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Säumnisbeschwerde nicht zuständig sei, weshalb der Säumnisbeschwerdeakt an den Verwaltungsgerichtshof zurückgestellt werde (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B‑VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

4.2. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass für die Errichtung (§ 4 Oö KAG) und den Betrieb (§ 6 leg cit) einer bettenführenden Krankenanstalt ebenso wie für die Verpachtung oder die Übertragung einer Krankenanstalt an einen anderen Rechtsträger (§ 9 leg cit) eine Bewilligung der Landesregierung nach dem Oö KAG, LGBl Nr 132/1997 idF LGBl Nr 90/2013, erforderlich sei; die Landesregierung entscheide dabei in einem Verwaltungsverfahren in erster und letzter Instanz. Im vorliegenden Säumnisfall gehe es um eine solche Angelegenheit der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt.

Da für den vorliegenden Fall einer erst‑ und letztinstanzlichen Zuständigkeit der Landesregierung entsprechend dem Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG eine Ausnahme vom Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte gegeben sei, könne das Landesverwaltungsgericht für die Erledigung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht zuständig sein. Die Abtretung einer Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG setze ein zuständiges Verwaltungsgericht voraus und könne bei verfassungskonformer Auslegung eine neue Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes nicht schaffen. Aus § 9 Abs 1 VwGbk‑ÜG könne jedenfalls erschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Eintritt der Verwaltungsgerichte entsprechend dem Zuständigkeitsübergang nach der zitierten Verfassungsnorm auch im Zusammenhang mit den Säumnisbeschwerden nach § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG gesehen habe und dafür keine über den verfassungsrechtlichen Rahmen hinausgehende Zuständigkeit habe schaffen wollen, zumal § 5 Abs 2 leg cit nur eine Abtretung an das "zuständige" Verwaltungsgericht vorsehe. Die Übergangsvorschrift des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG könne daher (bei einem verfassungskonformen Verständnis) nicht auf sämtliche beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sondern nur auf solche Säumnisfälle angewendet werden, in denen das B‑VG einen Übergang auf die Verwaltungsgerichte vorsehe.

In Einklang damit stehe die Übergangsbestimmung des § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 122/2013, wonach in den am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auch Säumnisbeschwerdeverfahren) die bis zum Ablauf dieses Datums geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden seien, soweit das VwGbk‑ÜG nichts anderes bestimme. Wie dargelegt, sei dies gemäß § 5 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 VwGbk‑ÜG bei verfassungskonformer Auslegung für die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Säumnisbeschwerdeverfahren, die nicht an ein zuständiges Verwaltungsgericht abgetreten werden könnten, die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen einschließlich der Bestimmung über den Aufwandersatz weiterhin anzuwenden, demgegenüber könnte das Landesverwaltungsgericht mangels einer gesetzlichen Ermächtigung die bisherigen Verfahrensbestimmungen des VwGG nicht anwenden, sondern lediglich die Bestimmungen des VwGVG heranziehen, die keinen Aufwandersatz in Säumnisfällen vorsehen würden.

Vor dem Hintergrund des Art 83 Abs 2 B‑VG könne das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren nur vom Verwaltungsgerichtshof, der zudem eine Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides bis zum 30. Juli 2014 gewährt habe, nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen des VwGG abgeschlossen werden, die Akten des Säumnisbeschwerdeverfahrens seien daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzustellen gewesen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 erster Halbsatz AVG habe das Landesverwaltungsgericht seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, was mit Beschluss zu erfolgen habe, zumal gemäß § 31 Abs 1 VwGVG Entscheidungen und Anordnungen mit Beschluss zu erfolgen hätten, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen sei.

Die ordentliche Revision sei vorliegend zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B‑VG zukomme, zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu bislang fehle. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/03/0026, im Fall einer aufgelösten erst‑ und letztinstanzlichen Regulierungsbehörde (Schienen‑Control Kommission) einen Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht nach Art 151 Abs 51 Z 8 B‑VG bzw den Eintritt des Bundesverwaltungsgerichts anstelle der Schienen‑Control Kommission in ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG verneint, weil diese Übergangsvorschriften nicht zu einer weiteren Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen sollten und insoweit einschränkend auszulegen seien. Diese Entscheidung, die wohl auch für die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung spreche, erscheine aber nicht unmittelbar einschlägig, weil keine Aussage im Zusammenhang nach § 5 VwGbk‑ÜG getroffen worden sei.

5. In der Folge beantragte die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2014 ‑ somit nach Ablauf der Revisionsfrist ‑ und vom 4. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof, dass dieser über die am 16. Juli 2013 eingebrachte Säumnisbeschwerde entscheiden solle.

6.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, wurden die Anträge der antragstellenden Partei vom 9. Mai 2014 und vom 4. August 2014 in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs 1 VwGG zurückgewiesen.

6.2. Das nach Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG erlassene VwGbk‑ÜG, BGBl I Nr 33/2013, normiere in seinem § 5 Abs 2, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Säumnisbeschwerden gegen "nicht‑unabhängige Verwaltungsbehörden" an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten habe und dass die "Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht ... mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen" beginne. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs 2 leg cit werde somit ein Zuständigkeitsübergang vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte für Säumnisbeschwerden wie die gegenständliche angeordnet. Mit der schon am 20. Jänner 2014 verfügten Abtretung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs erloschen und auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Dieses übersehe mit seinem Beschluss vom 12. März 2014, dass das B‑VG für die Zuständigkeit zur Erledigung der zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerden keine abschließende Regelung enthalte und dem einfachen Bundesgesetzgeber einen Regelungsspielraum eröffne, der mit der Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG unbedenklich ausgeschöpft werde.

Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs lasse sich auch aus Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG ableiten, wonach das Verfahren nach seiner Beendigung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen sei. Für die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren ergebe sich (unter Hinweis auf Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft, Heft 116, Wien 2013, 93 f) daraus implizit, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu einer Sachentscheidung zuständig sei: Entscheide der Verwaltungsgerichtshof nämlich entsprechend der bisherigen Rechtslage über eine Säumnisbeschwerde in der Sache, gebe es "nach Beendigung" seines Verfahrens kein Verfahren mehr, das weitergeführt werden könnte. Daraus, dass nach Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG die Fortführung des Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte auch "nach Beendigung" der anhängigen Säumnisverfahren vorgesehen sei, folge, dass diese "Beendigung" durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in einer Sachentscheidung bestehen könne.

In diesem Sinne sei durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Jänner 2014 das Säumnisbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof beendet worden, sodass das Verfahren gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG vom nunmehr dafür zuständigen Landesverwaltungsgericht fortzusetzen sei.

7.1. Darauf folgte der auf § 71 VwGG iVm § 51 VfGG gestützte Antrag der Antragstellerin vom 18. Dezember 2014 (beim Verwaltungsgerichtshof eingetroffen am 19. Dezember dJ) auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich des anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens (sohin in derselben Sache) hätten sich sowohl das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 als auch der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 für unzuständig erklärt, weshalb ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege und nunmehr der Antrag auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes gestellt werde (§ 46 VfGG iVm § 71 VwGG). Ohne eine solche Entscheidung hätte die Antragstellerin keine Handhabe gegen die Untätigkeit der Landesregierung im Ausgangsverfahren.

7.2. Mit Verfügung vom 23. Jänner 2015 wurde dieser Antrag dem Landesverwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt und diese wurden insbesondere ersucht, dem Verwaltungsgerichtshof die Akten vorzulegen und eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand zu erstatten.

7.3. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Säumnisbeschwerdeakt zur Zl 2013/11/0146 vor und sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

7.4. Mit Schreiben vom 10. März 2015 legte das Landesverwaltungsgericht seinen Akt vor und erstattete eine Äußerung.

Darin verwies das Landesverwaltungsgericht darauf, dass die Feststellung seiner Unzuständigkeit mit Beschluss vom 12. März 2014 trotz Zulassung der Revision nicht bekämpft worden sei. Ferner würde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014 dem Landesverwaltungsgericht keinen Anlass für eine Änderung seiner Rechtsauffassung geben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass im B‑VG keine abschließende Regelung für die Zuständigkeit zur Erledigung der am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerden getroffen würde und dem Bundesgesetzgeber ein im § 5 VwGbk‑ÜG genutzter Regelungsspielraum eröffnet worden wäre, könne dies nichts daran ändern, dass Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B‑VG nach seinem eindeutigen Wortlaut das "An‑die‑Stelle‑Treten" der Verwaltungsgerichte im Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden hätten oder zu entscheiden verpflichtet gewesen seien, ausgeschlossen habe. In diesen Fällen könne ratione constitutionis eine Abtretung an das "zuständige" Verwaltungsgericht gemäß § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG nicht in Betracht kommen, zumal das B‑VG den Übergang auf Verwaltungsgerichte bzw deren Rechtsnachfolger dezidiert nicht vorgesehen habe. Insofern sei kein Spielraum erkennbar.

Dem stehe Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG nicht entgegen, weil er anderes regle. Er betreffe nur ein "gegebenenfalls" vom Verwaltungsgericht fortzusetzendes Verfahren nach "Beendigung" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof "betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde". Diese Regelung stelle somit nur auf die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ab, weshalb aus ihr für eine Angelegenheit, die von der Landesregierung als Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz zu entscheiden gewesen wäre, nichts gewonnen werden könne. Zudem sei nach Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG das Verfahren vom Verwaltungsgericht nur "gegebenenfalls" und nicht stets fortzusetzen. Dabei kämen Fälle in Betracht, in denen der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid einer aufgelösten unabhängigen Behörde aufgehoben habe und dann das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterzuführen sei. Entscheide der Verwaltungsgerichtshof über ein Säumnisbeschwerdeverfahren in der Sache, dann gebe es aber kein weiterzuführendes Verfahren mehr. Ein solches Verfahren erübrige sich auch im Fall der Abweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer unabhängigen Behörde, weil damit die Rechtssache erledigt sei. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nur "gegebenenfalls" vorgesehen, was schlicht bedeute, dass etwa bei einer Erledigung der Säumnisbeschwerde durch Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein weiteres Verfahren mehr vor dem Verwaltungsgericht stattfinde. Die im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (durch ein wörtliches Literaturzitat) zum Ausdruck gebrachte Schlussfolgerung, dass die Beendigung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in einer Sachentscheidung bestehen könne, entbehre einer geeigneten Grundlage. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Prämisse, wonach die Fortführung des Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte nach Beendigung von anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren stets und somit zwingend vorgesehen wäre, treffe nicht zu.

Im Übrigen könnten Säumnisbeschwerden nach der gemäß § 79 Abs 11 VwGG weiterhin anwendbaren Fassung des § 42 Abs 4 VwGG vorerst durch Teilerkenntnis erledigt werden, in dem das Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränkt und der Behörde aufgetragen werde, den Bescheid auf dieser Grundlage binnen bestimmter Frist nachzuholen. In einem solchen Fall der vorläufigen Beendigung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hätten die Verwaltungsgerichte anstelle der aufgelösten unabhängigen Behörden das Verfahren fortzusetzen und die Entscheidung nachzuholen. Eine in erster und letzter Instanz zuständige Verwaltungsbehörde habe mangels Eintritts der Verwaltungsgerichte das Verfahren selbst fortzusetzen und die Entscheidung nachzuholen.

Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG werde auch durch die Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeit‑Ausführungsgesetz 2013 gestützt, als dessen Art 2 das VwGbk‑ÜG erlassen worden sei. Dem Bericht des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR XXIV. GP ) zufolge sei die Regierungsvorlage (2009 BlgNR XXIV. GP ) in der Fassung eines umfangreichen Abänderungsantrages beschlossen worden. Nach den (wiedergegebenen) Ausführungen im Ausschussbericht seien die anhängigen Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Ende zu führen, wobei ‑ ohne dass bezüglich der Beschwerdeart Unterschiede gemacht würden ‑ unter "Beendigung" des Verfahrens eine förmliche Beendigung durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes verstanden werde. Erst nach einer solchen "Beendigung" könnte der Fall eintreten, dass ein früheres Verwaltungsverfahren vom Verwaltungsgericht fortzusetzen sei. Eine formlose Abtretung von zum 31. Dezember 2013 anhängigen Beschwerden oder die formlose Weiterleitung an die Verwaltungsgerichte sollte nicht möglich sein. Entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober 2014 habe das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren daher nicht durch eine (formlose) Verfügung an das Landesverwaltungsgericht abgetreten werden können.

Damit könne die sich auf den zweiten Satz der Z 9 des Art 151 Abs 51 B‑VG berufende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht richtig sein. Zum einen betreffe der zweite Satz im Unterschied zum vorliegenden Fall lediglich Verfahren "betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Behörde", zum anderen könne ‑ auch vor dem Hintergrund des zitierten Ausschussberichtes zum VwGbk‑ÜG ‑ unter "Beendigung" des Verfahrens wohl kaum ein formloses Schreiben der Berichterin des Verwaltungsgerichtshofes verstanden werden, das nicht einmal als Verfügung bezeichnet worden sei. Nach § 14 Abs 2 VwGG treffe der Berichter zudem nur verfahrenseinleitende Anordnungen im Vorverfahren und zur Vorbereitung einer Entscheidung sowie die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und betreffend die Verfahrenshilfe selbständig ohne Senatsbeschluss. Eine Befugnis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens komme der Berichterin nach dem Gesetz gar nicht zu. Diese sei vielmehr dem zuständigen Senat vorbehalten. Damit könne auch mit Blick auf § 14 VwGG eine "Beendigung" des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen werden.

Abschließend regt das Verwaltungsgericht an, der Verwaltungsgerichtshof möge, sofern er § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG als Zuständigkeitsregel ansehe, auf deren Grundlage durch Abtretung eine Zuständigkeit für Verwaltungsgerichte geschaffen werden könne, hinsichtlich dieser dann verfassungsrechtlich nicht unbedenklichen Vorschriften ein Gesetzesprüfungsverfahren iSd Art 140 Abs 1 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

II. Rechtslage

A. Zu den maßgeblichen Bestimmungen des B‑VG idF nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl I Nr 51:

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des B‑VG lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

..."

 

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

..."

 

"Artikel 151. (1) ...

...

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

2. ...

3. ...

4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

5. Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

...

(46) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.

...

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. ...

...

7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

10. In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.

11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.

..."

2. Zu den relevanten Gesetzesmaterialien:

In der Regierungsvorlage 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl I Nr 51, finden sich für den vorliegenden Zusammenhang folgende Ausführungen:

"Vorblatt

Inhalt:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel 'Leistungsfähiger Staat' die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

..."

 

"Zu Z 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 1):

Die Gesetzgebungs‑ und Vollziehungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG umfasst ‑ neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte (vgl. den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Von dieser Kompetenz ausdrücklich ausgenommen wird nach dem vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1 die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder, die demnach gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein soll (vgl. wiederum den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Die Verwaltungsgerichte der Länder sind also, ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Landesorgane, aber, im Gegensatz zu diesen, Gerichte ('Landesverwaltungsgerichte').

..."

 

"Zu Art. 130:

...

Im Gegensatz zu Art. 129a Abs. 1 Z 4 und Art. 132 B‑VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. ... Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist.

..."

 

"Zu Art. 133:

Der vorgeschlagene Art. 133 regelt Zuständigkeit, Revisions‑ bzw. Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Berechtigung zur Revisions‑ bzw. Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation).

...

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die dem Verwaltungsgerichtshof von Verfassung wegen zukommen sollen.

...

Zusätzlich zu seinen derzeit bestehenden Kompetenzen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B‑VG) soll dem Verwaltungsgerichtshof auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Kompetenzkonflikte übertragen werden (Z 3; vgl. die Erläuterungen zu dem in Z 64 vorgeschlagenen Art. 138 Abs. 1 Z 2).

...

Von wem das Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 3 eingeleitet werden kann, bestimmt das das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde Bundesgesetz. ...

..."

 

"Die Z 8 bis 11 regeln den eigentlichen Übergang der Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte. Zugleich mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte sollen jene unabhängigen Rechtsmittelbehörden, deren Mitglieder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Verwaltungsgericht haben (vgl. Z 3), sowie die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Ferner soll die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Im Einzelnen ist zu diesem Übergang Folgendes zu sagen:

 Gemäß Z 8 vollzieht sich mit 1. Jänner 2014 der Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte. Die unabhängigen Verwaltungsbehörden (das sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat) und die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (dies sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden) werden aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei ihnen und bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen gemäß Art. 119a Abs. 5 geht auf die Verwaltungsgerichte über. Dies gilt nur für Verfahren, die nach der neuen Rechtslage (vgl. den in Z 60 dieses Artikels vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 und 2) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können. Soweit den sonstigen unabhängigen Behörden auch Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 auf die Verwaltungsgerichte übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 übertragen werden können, ist durch Gesetz zu regeln, von welchen Behörden diese Aufgaben künftig ‑ allenfalls weisungsfrei (vgl. Art. 20 Abs. 2 B‑VG in der in den Z 14 und Z 15 dieses Artikels vorgeschlagenen Fassung) ‑ besorgt werden sollen; in diesem Zusammenhang können aufgelöste Behörden auch wieder errichtet werden. Ferner soll sich der Zuständigkeitsübergang nicht nur auf Verfahren vor aufzulösenden Behörden beziehen, sondern alle Zuständigkeiten betreffen, die nach dem vorgeschlagenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen.

 Gemäß Z 9 erster Satz treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme von Organen der Gemeinde (zumal nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Aufgaben der gemeindlichen Rechtsmittelbehörden grundsätzlich nicht auf die Verwaltungsgerichte übergehen). Diese Regelung erfasst nicht nur Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 und Art. 144 B‑VG, sondern alle Verfahren bei diesen Gerichtshöfen (insb. auch auf Antrag einer solchen unabhängigen Verwaltungsbehörde eingeleitete Normenprüfungsverfahren vor gemäß Art. 139 ff B‑VG beim Verfassungsgerichtshof). Da die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG nicht 'in erster und letzter Instanz' entscheidet, treten die Verwaltungsgerichte auch in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen Vorstellungsbescheide der Aufsichtsbehörde (nicht jedoch in Beschwerdeverfahren betreffend sonstige Bescheide der Aufsichtsbehörde) an deren Stelle. Z 9 zweiter Satz sieht vor, dass das Verfahren nach der Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2014 vom zuständigen Verwaltungsgericht fortzusetzen ist.

 Z 10 soll es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, die Behandlung von am 1. Jänner 2014 (noch) anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates oder von Behörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 und 3 B‑VG auch nach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 3 (in der Fassung der Z 61 dieses Artikels) abzulehnen.

 Gemäß Z 11 sollen die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden können. In Betracht kommen etwa Regelungen für Fälle, in denen Bescheide vor dem Stichtag genehmigt (beschlossen), aber erst nach diesem zugestellt werden, oder für Fälle, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf von bereits aufgelösten Behörden durchgeführte Verfahren oder von diesen erlassene Bescheide hat.

..."

 

B. Bezüglich der maßgeblichen Bestimmungen des VwGbk ÜG:

1. Die relevanten Bestimmungen des VwGbk‑ÜG, Art 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten:

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B‑VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG.

(4) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B‑VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ‑ VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht.

(6) Gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, die gegenüber den Parteien erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, deren Zustellung jedoch vor Ablauf dieses Tages veranlasst wurde, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig."

 

"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."

 

"Belangte Behörde bzw. Revisionsgegner

§ 9. (1) In den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 ist Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B‑VG sinngemäß anzuwenden.

(2) Wer in den Verfahren gemäß den §§ 3 bis 8 und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 9 B‑VG belangte Behörde bzw. Revisionsgegner ist, ist in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, des VwGG und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ‑ VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu beurteilen."

2. Zu den einschlägigen Gesetzesmaterialien:

2.1. In der Regierungsvorlage 2009 BlgNR XXIV. GP zum Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetzes 2012 finden sich folgende relevante Ausführungen:

"Vorblatt

Inhalt:

Erlassung folgender Ausführungsregelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012:

 Erlassung eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes;

 Erlassung eines Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Übergangsgesetzes;

 Erlassung sonstiger einfachgesetzlicher Ausführungs‑ und Anpassungsregelungen.

...

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

...

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich:

 hinsichtlich der Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG ('Verwaltungsgerichtsbarkeit');

 hinsichtlich des Art. 2 insbesondere aus Art. 151 Abs. 51 Z 11 B‑VG;

 hinsichtlich des Art. 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG ('Verwaltungsgerichtsbarkeit');

...

Zu Artikel 2 (Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Übergangsgesetz):

...

Zu § 5:

Der vorgeschlagene § 5 betrifft beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren.

...

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

...

Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 und damit zusammenhängende legistische Anpassungen.

Nach den Erläuterungen zu Art. 133 B‑VG soll sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. 1618 d.B. XXIV. GP, 16).

...

An die Stelle der bisherigen Säumnisbeschwerde wird der Fristsetzungsantrag treten (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B‑VG). Fristsetzungsanträge sind beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe den in Z 26 vorgeschlagenen § 24 Abs. 1 erster Satz). Wie bei der ordentlichen Revision soll das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und die formellen und inhaltlichen Erfordernisse des Fristsetzungsantrages erfüllt sind. Danach soll das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und anzugeben haben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 6).

..."

2.2. Im Bericht des Verfassungsausschusses 2112 BlgNR XXIV. GP zum Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetz 2012 finden sich folgende einschlägige Ausführungen:

"Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu lit. a betreffend den Gesetzestitel, lit. b betreffend Artikel 1 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), lit. c betreffend Artikel 2 (Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Übergangsgesetz), ...

...

Zu lit. c:

Zu lit. c ist grundsätzlich anzumerken, dass (Beschwerde‑)Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, von diesen Gerichtshöfen auch zu Ende zu führen sind. Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden können vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof also nicht etwa den Verwaltungsgerichten zur Behandlung abgetreten oder formlos weitergeleitet werden. Erst nach Beendigung des jeweiligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof (durch Erkenntnis oder Beschluss) kann der Fall eintreten, dass das (frühere Verwaltungs‑)Verfahren nunmehr vom (zuständigen) Verwaltungsgericht fortzusetzen ist (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 9 und 10 B‑VG). Daran soll sich durch den Abänderungsantrag nichts ändern.

...

Zu lit. c Z 6 (§ 5 Abs. 3):

Eine vom Beschwerdeführer bereits entrichtete Eingabengebühr soll im Falle der Abtretung an das Verwaltungsgericht rückerstattet werden.

..."

C. Bezüglich der maßgeblichen Bestimmungen des VwGG:

1. §§ 14, 24, 71 und 79 Abs 11 VwGG lauten (auszugsweise):

"Berichter

§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.

(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.

(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist."

 

"Schriftsätze

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für

1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst‑ oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes."

 

"Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

§ 71. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B‑VG sind die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ‑ VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden."

 

"Inkrafttreten

§ 79. (1) ...

...

(11) In der Fassung des Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1. ...

2. ...

3. ...

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Übergangsgesetz ‑ VwGbk‑ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden."

2. § 14 VwGG und § 42 Abs 1 und 4 leg cit lauteten in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012:

"Berichter

§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.

(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.

(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist."

 

"Erkenntnisse

§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B‑VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

...

(4) In den Fällen des Art. 132 B‑VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt."

 

D. Bezüglich der maßgeblichen Bestimmungen des VfGG:

§§ 46, 51 und 52 VfGG lauten:

"§ 46. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

1. ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B‑VG) oder

2. ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B‑VG)

die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen."

 

"§ 51. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz hat auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen."

 

"§ 52. Im Fall eines im Sinne der §§ 46, 48 und 50 durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes kann der Verfassungsgerichtshof der Gebietskörperschaft, deren Behörde die Kompetenz mit Unrecht abgelehnt oder mit Unrecht in Anspruch genommen hat, den Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten auferlegen. Der Ersatz von Kosten kann der Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie ihren Antrag vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung zurückzieht und anderen Beteiligten bereits Kosten erwachsen sind."

 

E. Zum  KAG:

§§ 4, 6 des Oö Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl Nr 132/1997 idF LGBl Nr 90/2013 (Oö KAG), lauten auszugsweise:

"§ 4

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;

2. ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;

3. Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;

4. ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.

(3) Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.

(4) Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden.

(5) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.

(6) In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG."

 

"§ 6

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung."

 

III. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B ‑VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof selbst.

Nach dieser Verfassungsbestimmung iVm § 71 VwGG und § 46 Abs 1 VfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof und ein Verwaltungsgericht die Zuständigkeit in derselben Sache verneinen und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt (vgl zu § 46 VfGG iVm Art 138 Abs 1 Z 2 B‑VG VfGH vom 4. Dezember 2014, K I 1/2014).

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B‑VG ist vom Verwaltungsgerichthof für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bindend zu klären, ob ein Verwaltungsgericht bzw ob der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat (VwGH vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).

Nach § 71 VwGG sind in Verfahren zur Entscheidung eines solchen Kompetenzkonfliktes die Bestimmungen der §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden. Diese "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen dürfen dabei nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden (vgl idS etwa VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, mwH).

§ 46 Abs 1 VfGG ist im Zusammenhang mit § 71 VwGG derart zu verstehen, dass der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht und ein anderes Verwaltungsgericht die Zuständigkeit abgelehnt haben, nur von der beteiligten Partei gestellt werden kann.

Auf dem Boden des § 51 VfGG iVm § 71 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Kompetenzfrage auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

2. Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 1 Z 3 B‑VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt wird (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).

Im vorliegenden Fall haben sowohl das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof mit den oben genannten, nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in derselben Sache ‑ nämlich der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht ‑ jeweils selbst für unzuständig erachten. Damit liegt die Voraussetzung für einen gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B‑VG vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof vor. Zudem haben der Verwaltungsgerichtshof und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch das jeweils gegenbeteiligte Gericht für zuständig zur Entscheidung über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde qualifiziert (vgl dazu Walter, Wann liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor?, ecolex 1997, S 623, 624 ff).

3. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten:

3.1. Der vorliegende Antrag wurde von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach § 24 Abs 2 VwGG für Anträge nach § 71 VwGG eine Anwaltspflicht nicht besteht.

3.2. Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist ‑ was vorliegend erfolgte ‑ unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der in der Einbringungsbestimmung des § 24 Abs 1 VwGG im ersten Satz normierte Grundsatz, der eine Einbringung beim Verwaltungsgericht vorsieht, stellt offensichtlich nicht auf solche Anträge, sondern auf Revisionen sowie die sonst in § 24 VwGG ausdrücklich genannten Anträge ab. Zudem würde bei einem Kompetenzkonflikt die Heranziehung dieses Grundsatzes mehrere Einbringungsstellen erlauben und damit zu keiner eindeutigen Regelung führen, was einer klaren Ausgestaltung des Rechtszuges zuwiderläuft. Derart kommt für Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes die in § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG (ohnehin) demonstrativ normierte unmittelbare Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof selbst zum Tragen.

3.3. Ferner geben weder § 71 VwGG noch die dort verwiesenen Bestimmungen des VfGG eine Grundlage dafür, dass in Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten durch den Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen des § 22 VwGG (der ein Eintrittsrecht in ein Revisionsverfahren für Bundesminister bzw Landesregierungen eröffnet) und des § 29 VwGG (betreffend die Zustellung an die Genannten in Revisionsverfahren) zur Anwendung gelangen.

B. Zur Sache

1. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen andere Behörden als unabhängige Verwaltungsbehörden in bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen eine andere Behörde als eine unabhängige Verwaltungsbehörde. Das Verwaltungsgericht Oberösterreich meint, dass hier diese gesetzliche Regelung angesichts des Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG nicht zur Anwendung kommen sollte.

2. Art 51 Abs 51 Z 8 B‑VG regelt ausdrücklich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte "zur Weiterführung" bestimmter mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den in dieser Bestimmung genannten Verwaltungsbehörden anhängiger Verwaltungsverfahren (einschließlich aufsichtsbehördlicher Verfahren, mit Ausnahme der von Gemeindeorganen geführten Verfahren).

3.1. Demgegenüber enthält die Übergangsbestimmung der Z 9 des Art 151 Abs 51 B‑VG für die beim Verwaltungsgerichtshof bzw beim Verfassungsgerichtshof zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren keine vergleichbare Weiterführungsanordnung.

3.2. In ihrem ersten Satz regelt die Bestimmung der Z 9 leg cit ausdrücklich nur die Frage des Eintritts der Verwaltungsgerichte anstelle der Verwaltungsbehörde in diese Verfahren; ein solcher Eintritt ist grundsätzlich durchgehend vorgesehen, kein Eintritt erfolgt nur betreffend jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben sowie betreffend die Organe der Gemeinde.

Der zweite Satz der Z 9 leg cit ordnet die Fortsetzung von Verfahren durch die Verwaltungsgerichte nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen an (der Begriff der unabhängigen Verwaltungsbehörden umfasst iSd Z 8 leg cit die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und den unabhängigen Finanzsenat, die mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurden). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S 22) ist diese Reglung vor allem auf den Fall der "Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof" fokussiert.

Weder aus der in Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B‑VG vorgesehenen Eintrittsregelung samt den dort vorgesehenen Ausnahmen vom Eintritt noch aus der im zweiten Satz dieser Bestimmung den Verwaltungsgerichten aufgetragenen Verfahrensfortführung nach Beendigung der Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts lässt sich eine verfassungsrechtlich vorgegebene Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bzw des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, die bei ihnen zum Stichtag "Ablauf des 31. Dezember 2013" anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren bzw Säumnisbeschwerdeverfahren (im Sinn der bis dahin geltenden Bestimmungen) weiterzuführen, die Festlegung solcher Zuständigkeiten wird vielmehr dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen.

4. Aus der Eintrittsregelung des Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG lässt sich nicht ableiten, dass ein Verwaltungsgericht zur Behandlung einer ihm iSd § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig sein könnte, wenn Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B‑VG keinen Eintritt eines Verwaltungsgerichtes in das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorsieht.

Diese Eintrittsregelung regelt (wie angesprochen) nicht die Frage der Weiterführung von zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Verfahren, sondern lediglich den Eintritt der Verwaltungsgerichte in diesen bei den Gerichtshöfen anhängigen Verfahren an Stelle der belangten Verwaltungsbehörden als Parteien des Verfahrens.

Erfolgt nach Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B‑VG kein Eintritt der Verwaltungsgerichte an die Stelle jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie bezüglich der Organe der Gemeinde, folgt daraus somit nicht, dass Verwaltungsgerichte aufgrund dieser verfassungsgesetzlichen Regelung davon ausgenommen wären, die ihnen gesetzlich zur Erledigung übertragenen, zum Stichtag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerdefälle mit Sachentscheidung zu erledigen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Eintrittsregelung der Z 9 leg cit insgesamt (wie erwähnt) keine ausdrückliche Anordnung betreffend die Weiterführung bzw die Beendigung der vor den Gerichtshöfen anhängigen Beschwerdeverfahren zu entnehmen ist.

Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG gibt damit keine taugliche Grundlage dafür ab, in § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG die Wendung "an das zuständige Verwaltungsgericht ... abzutreten" so zu deuten, dass diese einer Abtretung an das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht nicht an Stelle der belangten Verwaltungsbehörde in das Beschwerdeverfahren eintritt, entgegenstehen würde. Gleiches gilt für die in § 9 Abs 1 VwGbk‑ÜG ua normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG in den Verfahren gemäß § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG. Für eine gegenläufige "verfassungskonforme" Interpretation der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Lichte des Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG (sowie auch des Art 83 Abs 2 B‑VG) besteht weder Veranlassung noch Raum. Ebenso unmaßgeblich ist es für die Auslegung des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG im gegebenen Zusammenhang, dass (wie das Verwaltungsgericht meint) die Bestimmungen des VwGVG keinen Aufwandersatz für Säumnisfälle vorsähen.

Der Umstand, dass nach Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG die Verwaltungsgerichte in vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren an die Stelle der belangten Verwaltungsbehörden treten, schließt vor diesem Hintergrund nicht aus, dass ihnen der Gesetzgeber in Ausübung seiner Ermächtigung nach Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG die Zuständigkeit zur Fortführung und Beendigung dieser Beschwerdeverfahren überträgt. Gleiches gilt für den Fall, dass ‑ wie in dem hier gegenständlichen Säumnisbeschwerdefall ‑ ein Verwaltungsgericht gar nicht an die Stelle der belangten Verwaltungsbehörde tritt.

5.1. Wenn sich der Verfassungsgesetzgeber veranlasst sah, diese Fragen des Eintritts in Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und die Verfahrensweiterführung nach Beendigung dieser Verfahren ausdrücklich zu regeln, weist dies freilich in die Richtung, dass die Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts grundsätzlich im Sinn der bislang anzuwendenden Bestimmungen weitergeführt und beendet werden.

5.2. Allerdings findet der Gesetzgeber, der nach Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG zur Erlassung der "näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang" kompetent ist ‑ wie dargelegt ‑ in der Übergangsbestimmung der Z 9 leg cit keine verfassungsrechtliche Vorgabe dahin, dass eine solche Weiterführung bzw Beendigung bezüglich aller zum Stichtag beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger einschlägiger Beschwerdeverfahren vorzusehen wäre.

Während § 4 VwGbk‑ÜG und § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetzes 2013 für die vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Stichtag anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren dem Grundsatz der Weiterführung grundsätzlich im Sinn der bislang anzuwendenden Bestimmungen folgen, sieht § 5 VwGbk‑ÜG für anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine davon abweichende besondere Regelung vor.

Die Ausführungen im genannten Ausschussbericht zum Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetz 2013 können daher nicht so verstanden werden, dass sie mit der gerade mit diesem Gesetz erlassenen besonderen Regelung des § 5 VwGbk‑ÜG in einem Widerspruch stünden; ein solcher Widerspruch kann den am parlamentarischen Gesetzgebungsprozess Beteiligten nicht zugesonnen werden. In diesem Sinne wird im Bericht des Verfassungsausschusses zum VwGbk‑ÜG die Übergangsbestimmung der Z 9 in Art 151 Abs 51 B‑VG sichtlich dahin gedeutet, dass nicht zwingend sämtliche anhängige Beschwerdeverfahren von den Gerichtshöfen zu Ende zu führen sind und dass ferner Beschwerdeverfahren den Verwaltungsgerichten zur Behandlung abgetreten oder formlos weitergeleitet werden können.

6.1. Weder die in § 5 Abs 1 VwGbk‑ÜG im Wege einer gesetzlichen Fiktion erfolgte Umwandlung von Säumnisbeschwerdeverfahren in Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, wenn es sich bei der belangten Behörde um eine unabhängige Verwaltungsbehörde handelte, noch die aus § 5 Abs 2 leg cit ersichtliche Abtretungsregelung (samt der Rückerstattungsbestimmung in Abs 3 leg cit) weichen von dem im B‑VG diesbezüglich vorgegebenen Rahmen ab, wonach insbesondere der Bundesgesetzgeber ermächtigt wird, die näheren Regelungen für den Zuständigkeitsübergang zu treffen (Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG):

6.2.1. Eine Weiterführung aller zum Stichtag bei ihnen anhängigen einschlägigen Beschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof bzw durch den Verwaltungsgerichtshof ist ‑ wie ausgeführt ‑ verfassungsrechtlich (vgl Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG) nicht angeordnet.

6.2.2. Mit der Abtretungsregelung bzw mit der Umwandlung in Fristsetzungsanträge weist § 5 VwGbk‑ÜG ferner einen Inhalt auf, wie er für Übergangsregelungen iSd Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG typisch ist. So sieht die Übergangsregelung des im Zusammenhang mit der Einrichtung des Asylgerichtshofs stehenden Art 151 Abs 39 Z 5 zweiter Satz B‑VG die Einstellung der beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat vor, wobei die Verfahren, auf die sich die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezogen, vom Asylgerichtshof weiterzuführen waren. Auf dem Boden des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl I Nr 58/2011, ist der Bundesgesetzgeber nach Art 151 Abs 46 Z 4 B‑VG kompetent zur Erlassung der näheren Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage. Die dazu erlassene Übergangsbestimmung des § 48c Abs 4 des Bundespflegegeldgesetzes sieht etwa im Wesentlichen eine Weiterführung zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach der früheren (landesgesetzlichen) Rechtslage sowie die Zuständigkeit der bisherigen Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung vor.

6.2.3. Zudem folgt § 5 VwGbk‑ÜG ‑ so wie auch § 4 leg cit ‑ bezüglich der Übergangsbestimmungen sichtlich dem Konzept der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof, das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 geschaffen wurde (vgl in diese Richtung bezüglich des anzuwendenden Verfahrensrechts Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 244 [§ 1 VwGbk‑ÜG Anm 6]).

Wird § 4 VwGbk‑ÜG dem Umstand gerecht, dass die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Bescheidbeschwerdeverfahren vor dieser Novelle nunmehr seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Revisionen grundsätzlich entspricht, tritt beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der bisherigen Säumnisbeschwerde aber der gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten gerichtete Fristsetzungsantrag, während die Zuständigkeit zur Erledigung von Säumnisbeschwerden nunmehr den Verwaltungsgerichten obliegt (vgl Art 133 Abs 1 Z 2 und Art 130 Abs 1 Z 3 B‑VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012; vgl RV 2009 BlgNR XXIV. GP zum Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetz 2013).

Dem trägt die Norm des § 5 Abs 1 VwGbk‑ÜG Rechnung, wenn sie die neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Fristsetzungsanträge gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsgerichte für die zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren gegen unabhängige Verwaltungsbehörden nutzbar macht und solche Verfahren nunmehr als Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über einen Fristsetzungsantrag gelten lässt. Nimmt diese Bestimmung zudem auf die weitgehende personelle Identität zwischen den unabhängigen Verwaltungsbehörden und den neuen Verwaltungsgerichten Rücksicht (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 172 [Rz 53 zu Art 151 Abs 51 B‑VG]), erscheint es auch von daher konsequent, diesbezüglich das Verfahren über den Fristsetzungsantrag als das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Säumnis von Verwaltungsgerichten zur Verfügung stehende außerordentliche Rechtsmittel zum Tragen kommen zu lassen. Mit der Einstufung als Fristsetzungsantrag geht einher, dass das Verwaltungsgericht bei gegebener Säumnis die früher der Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung zu treffen hat, und dass dagegen die vom B‑VG vorgesehenen ‑ verfassungsrechtlich gleichgelagerten ‑ außerordentlichen Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offenstehen, die den Rechtsschutz gegenüber den Verwaltungsgerichten gleichermaßen sicherstellen.

Folgerichtig auf dem Boden der neuen Zuständigkeitsverteilung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 ist es weiters, wenn nach § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG die sonstigen zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren unter Anschluss der Akten des Verfahrens an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht abzutreten sind, die nunmehr zur Behandlung von Säumnisbeschwerden zuständig sind (vgl Art 130 Abs 1 Z 3 B‑VG). Diese Regelung folgt dem den Verwaltungsgerichten ab dem 1. Jänner 2014 übertragenen Zuständigkeitsbereich und bewirkt daher keine Erweiterung des Wirkungsbereichs der Verwaltungsgerichte. Würde demgegenüber auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Behandlung von Säumnisbeschwerden nach den bis zum Stichtag geltenden Rechtsvorschriften weiter bestehen, käme dem Verwaltungsgerichthof eine Kompetenz zu, die ihm nach dem Zuständigkeitsverteilungskonzept dieser Novelle nicht mehr zukommen soll. Dies würde im Ergebnis zu einer Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ab dem 1. Jänner 2014 führen, die in Art 151 Abs 51 Z 8 bis Z 11 B‑VG nicht angelegt ist.

6.2.4. Die in § 5 VwGbk‑ÜG vorgesehenen Bestimmungen entsprechen insbesondere auch den in Art 151 Abs 51 Z 10 und Z 9 zweiter Satz B‑VG enthaltenen Regelungen.

Die Anordnung in Art 151 Abs 51 Z 10 B‑VG, dass die Ablehnungsbestimmung des Art 131 Abs 3 B‑VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012) betreffend die Ablehnung von Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof auf die zum Stichtag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren weiter anzuwenden ist, lässt erkennen, dass diese Bescheidbeschwerdeverfahren auch nach dem Stichtag von diesem Gerichtshof weiterbehandelt werden sollen (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 171 [Rz 52 zu Art 151 Abs 51 B‑VG]). Dem folgt die in § 4 VwGbk‑ÜG getroffene differenzierte Regelung für Beschwerde‑ bzw Übergangsrevisionsverfahren betreffend Bescheide.

Die im zweiten Satz des Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG vorgesehene Verfahrensfortsetzungsregelung soll es sichtlich (wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt) ermöglichen, dass die Verwaltungsgerichte nach der Aufhebung von seinerzeit durch unabhängige Verwaltungsbehörden, die nunmehr aufgelöst sind (vgl Z 8 erster Satz des Art 151 Abs 51 B‑VG), erlassenen Bescheiden seitens der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die behördlichen Verfahren fortsetzen können. Weder daraus noch aus Art 151 Abs 51 Z 9 erster Satz B‑VG ergibt sich aber eine Verpflichtung dieser Gerichtshöfe, die bei ihnen zum Stichtag anhängigen Verfahren nach dem zu diesem Stichtag geltenden Recht im Sinne einer Weiterführung zu beenden. Dies kommt auch für die in diesem Satz genannten Säumnisbeschwerdeverfahren zum Tragen.

Zu den zum Stichtag beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren ist zudem festzuhalten, dass die Fortsetzung eines mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahrens gar nicht in Betracht kommt, wenn dieses mit einem solchen Erkenntnis in der Sache selbst beendet wird und kein Verfahren mehr gegeben ist, das fortgesetzt werden könnte (vgl den schon genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, mwH). Nur dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof iSd § 42 Abs 4 VwGG in seiner Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 (vgl § 79 Abs 11 VwGG) in den Fällen des alten Art 132 B‑VG im Säumnisbeschwerdeverfahren sein Erkenntnis vorerst auf einzelne maßgebende Rechtsfragen beschränkt und der belangten Behörde aufträgt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, könnte überhaupt an eine Fortsetzung eines solchen Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte gedacht werden. Allerdings ist ein Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof ein derartiges Grundsatzerkenntnis fällt, nicht als jedenfalls "beendet" iSd in Rede stehenden zweiten Satzes der Z 9 des Art 151 Abs 51 B‑VG anzusehen, weil auf dem Boden des § 42 Abs 4 VwGG in seiner zum Zeitpunkt der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 in Kraft stehenden und damit für die Auslegung dieses zweiten Satzes der genannten Z 9 relevanten Fassung für den Fall, dass die belangte Behörde dem Auftrag des Verwaltungsgerichtes nicht nachkommt, der Verwaltungsgerichtshof selbst in der Sache zu entscheiden hat. Diese Entscheidung bedeutet keine "Fortsetzung" eines vor dem Verwaltungsgerichtshof beendeten Verfahrens, sie ist vielmehr Bestandteil eines solchen Verfahrens. Wird aber dem Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin entsprochen, scheidet eine Fortsetzung des Verfahrens iSd Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG ebenfalls aus.

Wenn eine Fortsetzung von Säumnisbeschwerdeverfahren iS der zuletzt genannten Bestimmung durch Verwaltungsgerichte nicht in Betracht kommt, lässt sich daraus schließen (vgl VwGH vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, mwH), dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem dem Art 151 Abs 51 Z 9 B‑VG unterliegenden Konzept für die fraglichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zu einer Sachentscheidung zuständig ist. Dass sich Art 151 Abs 51 Z 9 zweiter Satz B‑VG nur auf die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde bezieht, ändert weder etwas an diesem Konzept noch daran, dass das Konzept den in § 5 VwGbk‑ÜG getroffenen Regelungen nicht entgegensteht. Damit lässt sich aus dem Wort "gegebenenfalls" in Z 9 zweiter Satz des Art 151 Abs 51 B‑VG auch nicht ableiten, dass dieses der Erledigung bestimmter Säumnisbeschwerdeverfahren durch Verwaltungsgerichte nach ihrer Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen würde. Die in Rede stehende Z 9 trifft vor diesem Hintergrund lediglich eine Vorsorge dafür, dass für ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren gegen die Säumnis einer (auf Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle nicht mehr bestehenden) unabhängigen Verwaltungsbehörde nunmehr die Verwaltungsgerichte nach einer Verfahrensbeendigung durch den Verwaltungsgerichtshof tätig werden können.

6.2.5. Zusammenfassend hat sich der Gesetzgeber somit bei der Erlassung des § 5 des VwGbk‑ÜG in dem ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. Er hat durch die in Rede stehende Übergangsbestimmung des § 5 VwGbk‑ÜG die ihm durch den Verfassungsgesetzgeber in Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG eingeräumte Ermächtigung, die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang im Kontext des Abs 51 leg cit zu normieren, nicht in unsachlicher Weise überschritten. Dies vor dem Hintergrund, dass die dieser Übergangsbestimmung zugrunde liegende Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 den Verlust der Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofs, über Säumnisbeschwerden zu entscheiden, bewirkte und diese Kompetenz auf die Verwaltungsgerichte verschob, dass sich ferner der für eine überschaubare Zahl von Übergangsfällen maßgebliche § 5 VwGbk‑ÜG inhaltlich (wie dargestellt) ohnehin am Konzept des mit der genannten Verfassungsnovelle eingeführten Rechtsschutzsystems gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte orientiert, und dass schließlich nach den einschlägigen verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen in Art 151 Abs 51 B‑VG weder für den Verwaltungsgerichtshof noch für den Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Vorgabe besteht, die dort zum Stichtag anhängigen Beschwerdefälle weiterzuführen.

7. Die Abtretung der in Rede stehenden Säumnisbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch die zuständige Berichterin des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 20. Jänner 2014 verfügt.

Nach der vorliegend gemäß § 79 Abs 11 VwGG einschlägigen Fassung des § 14 Abs 2 VwGG trifft die Berichterin ohne Senatsbeschluss Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen, sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine solche Anordnung bzw Entscheidung war von der Berichterin im vorliegenden Fall aber gar nicht notwendigerweise zu treffen. Vielmehr konnte sie der sich aus § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG auch hinsichtlich ihres Umfanges klar normierten Verpflichtung zur Abtretung im Wege der formlosen Weiterleitung an die zuständige Stelle nachkommen. Rechtsgrundlage dafür war die nach § 62 Abs 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Bestimmung des § 6 AVG, die die Weiterleitung im Wege einer formlos verfügten Verfahrensanordnung vorsieht (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 6 Rz 12 und die dort zit Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Auf dem Boden des § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG war der Verwaltungsgerichtshof offenkundig zur Abtretung der in Rede stehenden Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht verpflichtet, seine Unzuständigkeit für eine Weiterbehandlung konnte daher nicht zweifelhaft sein (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001). Damit tritt eine Anordnung bzw Entscheidung iSd § 14 VwGG gar nicht in den Blick. Die Zuweisung der verfahrensleitenden Anordnungen gemäß § 14 Abs 2 VwGG lässt freilich auch die (nicht einmal das Stadium eines Vorverfahrens erreichende) formlose Verfahrensanordnung iSd § 6 AVG dem Wirkungsbereich der Berichterin bzw des Berichters zuordnen. Diese Weiterleitung hatte zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Säumnisbeschwerdefalles beim (vermeintlich) zuständigen Verwaltungsgericht dieses die Entscheidungspflicht trifft, wobei nach § 5 Abs 2 letzter Satz VwGbk‑ÜG mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist betreffend den Säumnisbeschwerdefall zu laufen beginnt (vgl dazu VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022).

Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinne der zuletzt zitierten Entscheidung ohnehin nach erfolgter Abtretung seinen vorliegenden Zurückweisungsbeschluss vom 12. März 2014 gefasst, dem dann die genannte förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146, folgte.

8. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund vermag die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Auslegung des § 5 VwGbk‑ÜG einschließlich der von diesem Gericht angestellten Überlegungen zum verfassungskonformen Verständnis dieser Bestimmung nicht zu überzeugen.

Das aufgrund des Art 151 Abs 51 Z 11 B‑VG erlassene VwGbk‑ÜG, BGBl I Nr 33/2013, normiert in seinem § 5 Abs 2 nach dessem eindeutigen Wortlaut, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Säumnisbeschwerden gegen nicht‑unabhängige Verwaltungsbehörden an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat und dass die "Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht ... mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen" beginnt. § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG ordnet somit einen Zuständigkeitsübergang vom Verwaltungsgerichtshof auf das Verwaltungsgericht für Säumnisbeschwerden wie die gegenständliche an. Dass der Verwaltungsgerichtshof zuvor mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides bis zum 30. Juli 2014 verlängert hatte, vermag daran nichts zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte eine Abtretung der Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs 2 VwGbk‑ÜG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits am 20. Jänner 2014. Bereits damit war die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes erloschen und auf das Verwaltungsgericht übergegangen (vgl VwGH vom 23. Oktober 2014, 2013/11/0146).

IV. Ergebnis

1. Nach Art 133 Abs 1 Z 3 B‑VG iVm § 71 VwGG war daher einerseits auszusprechen, dass die Entscheidung über die in Rede stehende Säumnisbeschwerde gegen die oberösterreichische Landesregierung in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich fällt, andererseits war dessen entgegenstehender Beschluss aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht wird daher über den immer noch unerledigten Antrag der Antragstellerin nach dem Oö KAG zu entscheiden haben.

2. Diese Entscheidung konnte auf dem Boden des § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Dazu ist festzuhalten, dass die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs 2 VfGG, die nach § 71 VwGG sinngemäß anzuwenden ist, lediglich eine Ladungsregelung betreffend die beteiligte Partei bzw die beteiligten Behörden trifft und nicht vorsieht, dass in jedem Fall eines verneinenden Kompetenzkonfliktes eine Verhandlung durchzuführen ist.

Weiters lässt die in § 71 VwGG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 46 Abs 2 VfGG erkennen, dass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem vom VwGG normierten Verfahren wie dem vorliegenden an den im VwGG getroffenen Regelungen für Verhandlungen orientiert.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht begehrt, es ist auch nicht erkennbar, dass die Durchführung einer solchen zweckmäßig oder geboten wäre (vgl dazu § 39 Abs 1 Z 2 und § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

3. Der Spruch über den Aufwandersatz ‑ der antragsgemäß im gesetzlichen Ausmaß zugesprochen wurde ‑ gründet auf § 71 VwGG iVm § 52 VfGG und §§ 47 ff VwGG.

Wenn § 52 VfGG in seinem ersten Satz auf den "Ersatz der der Partei erwachsenden Prozesskosten" abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl § 59 Abs 1 VwGG).

Die antragstellende Partei hat unter dem Titel Aufwandersatz "Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß" verlangt und dabei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes geltend gemacht, der sowohl in § 48 Abs 1 Z 2 VwGG als auch in § 1 Z 1 lit a der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 Deckung findet.

Allerdings ist in einem Fall wie dem vorliegenden eine Eingabengebühr nicht zu entrichten, weil § 24a VwGG die Entrichtung einer Eingabengebühr lediglich für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen vorsieht, nicht aber für Anträge nach § 71 VwGG auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, weshalb diesbezüglich ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist und derart die ziffernmäßige Verzeichnung einer "(allfällige[n]) Eingabengebühr" ins Leere geht.

Wien, am 19. Mai 2015

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