European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210004.F00
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 14. März 2018, Zl. I415 1416250-3/13E, erlassen und - zusammen mit dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 12. Dezember 2017 - eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 26. April 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)