Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung verbunden. Er bringt dazu - bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall - vor, die "Vollstreckung des angefochtenen Bescheides in Form der vorläufigen Verweigerung der Arbeitstätigkeit" würde für ihn einen "unverhältnismäßigen Nachteil bewirken". Sogar die Entscheidung in einem anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahren "könnte vom Bestehen oder Nichtbestehen der Assoziationsintegration abhängig gemacht werden". Die "Hinderung des Beschwerdeführers an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit" gefährde seine Existenz; wenn er "jetzt nicht arbeiten darf", könne er später keinen Lohnanspruch geltend machen.
Dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid konkret einen bevorstehenden vollzugsfähigen Nachteil befürchtet, ist seinem Antragsvorbringen nicht hinreichend entnehmbar, wird in seinem Antrag doch nur auf die abstrakte Möglichkeit eines "Aufenthaltsverbotsverfahrens" hingewiesen aber nicht dargetan, dass ein solches Verfahren tatsächlich anhängig ist, oder dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot drohe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dem normativen Gehalt seines Spruches kein "Ausschluß vom regulären Arbeitsmarkt" ausgesprochen und dem Beschwerdeführer auch nicht eine ihm (vor Bescheiderlassung) zukommende bzw. bestehende Berechtigung zur Teilnahme am Arbeitsmarkt oder "Assoziationsintegrität" aberkannt, sondern die belangte Behörde hat im Instanzenzug ausschließlich die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer angestrebten Befreiungsscheines abgelehnt. Dass mit diesem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer verboten wurde "jetzt zu arbeiten" oder andere Nachteile als die Ablehnung der Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines verbunden wären, wird in seinem Aufschiebungsantrag zu Unrecht behauptet. Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 1999, Zl. AW 99/09/0038, sowie jeweils vom 2. September 1999, Zl. AW 99/09/0060, und Zl. AW 99/09/0061). Dem Antragsvorbringen kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde (angesichts der Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG) unerlässlich wäre, vermag der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer doch an der Ausübung seiner vor und nach Erlassung dieses Bescheides ihm tatsächlich zukommenden (unveränderten) Rechtsstellung nicht zu hindern. Der Hinweis auf den Beschluss vom 10. Februar 1998, Zl. AW 97/09/0073, geht schon deshalb fehl, weil abweichend von diesem Beschwerdeverfahren vorliegend die Ausstellung eines Befreiungsscheines und nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wurde bzw. den Gegenstand des Verfahrens bildet.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung konnte daher schon aus diesen Erwägungen nicht stattgegeben werden.
Wien, am 5. November 1999
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